{"id":"bgbl2-1992-42-12","kind":"bgbl2","year":1992,"number":42,"date":"1992-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/42#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-42-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_42.pdf#page=3","order":12,"title":"Bekanntmachung der deutsch-ungarischen Vereinbarung zur Änderung der deutsch-ungarischen Vereinbarung über die Beschäftigung ungarischer Arbeitnehmer auf der Grundlage von Werkverträgen","law_date":"1992-08-21T00:00:00Z","page":1151,"pdf_page":3,"num_pages":7,"content":["Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1992                                     1151\nBekanntmachung\nder deutsch-ungarischen Vereinbarung\nzur Änderung der deutsch-ungarischen Vereinbarung\nüber die Beschäftigung ungarischer Arbeitnehmer auf der Grundlage von Werkverträgen\nVom 21. August 1992\nDie in Budapest durch Notenwechsel vom 25. Fe-\nbruar/30. März 1992 geschlossene Vereinbarung zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Ungarn zur Änderung der\nVereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Ungarischen Volks-\nrepublik über die Entsendung ungarischer Arbeitnehmer\naus in der Ungarischen Volksrepublik ansässigen Unter-\nnehmen zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werk-\nverträgen vom 3. Januar 1989 (BGBI. II S. 244) in der\nFassung vom 6. Juni 1991 (BGBI. II S. 861) ist nach dem\n1. Satz des letzten Absatzes im wesentlichen\nam 30. März 1992\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 21. August 1992\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nHeyden\nDer Botschafter                                                  Der Außenminister\nder Bundesrepublik Deutschland                                   der Republik Ungarn\nDr. Alexander Arnot                                              308-7/1992\nBudapest, den 25. Februar 1992\nHerr Außenminister,                                              Herr Botschafter!\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-        Dankend bestätige ich den Eingang des Schreibens des Herrn\nrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die in der Sitzung     Botschafters vom 25. Februar 1992 betreffs Änderung der Verein-\nder deutsch-ungarischen Arbeitsgruppe über Fragen der Beschäf-   barung zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der\ntigung ungarischer Arbeitnehmer am 4./5. Dezember 1991 in        Bundesrepublik Deutschland, unterzeichnet am 3. Januar 1989 in\nBonn erzielte Einigung folgende Zweite Vereinbarung zur Ände-    Budapest, über die Entsendung ungarischer Arbeitnehmer aus in\nrung der Vereinbarung vom 3. Januar 1989 zwischen der Regie-     der Republik Ungarn ansässigen Unternehmen zur Beschäftigung\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der        auf der Grundlage von Werkverträgen, mit dessen Inhalt ich\nungarischen Volksrepublik über die Entsendung ungarischer Ar-    einverstanden bin.\nbeitnehmer aus in der ungarischen Volksrepublik ansässigen\nUnternehmen zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkver-                 (Es folgt der Text der einleitenden Note)\nträgen vorzuschlagen:\nDie Vereinbarung vom 3. Januar 1989 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 6. Juni 1991 wird wie folgt ge-\nändert:","1152                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil. 11\n1. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: ·                        Ich erlaube mir festzustellen, daß die Note des Herrn Botschaf-\nters und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Re-\n,,(1) die Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer wird auf 6 000\ngierung der Republik Ungarn und der Regierung der Bundesrepu-\nfestgesetzt, wovon im Baugewerbe bis zu 1 090 Arbeitnehmer\nblik Deutschland bilden, die mit Ausnahme der Nummern 2 und 4\nbeschäftigt werden können. Unbeschadet des Satzes 1 kön-\nmit dem Datum dieser Note, d. h. am 30. März 1992, in Kraft\nnen zusätzlich beschäftigt werden:\ntritt.\na) 1 000 Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen zwi-\nNummer 2 der Vereinbarung tritt am 1. Januar 1993, Nummer 4\nschen ungarischen Arbeitgebern und deutschen kleineren\ntritt am 1. Juli 1992 in Kraft.\nund mittleren Unternehmen des Handwerks und der Indu-\nstrie mit einem Jahresumsatz bis zu 1O Millionen DM oder\nbis zu 65 Beschäftigten;\nb) 1 000 Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen zwi-\nschen kleineren und mittleren ungarischen Unternehmen\ndes Handwerks und der Industrie und deutschen Arbeit-\ngebern;\nc) 6 000 Arbeitnehmer im Baugewerbe befristet bis zum\n31. Dezember 1994.\nDie angegebenen Zahlen verstehen sich als Jahresdurch-\nschnittszahlen.\"\n2. Nach Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n\"(3) Diese Vereinbarung gilt nicht für Arbeitnehmer im Bereich\ndes Feuerfest- und Schornsteinbaus.\"\n3. In Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 wird das Zitat uArtikel 2 Absatz 1\nSatz 1 und Satz 2 Buchstabe a\" durch das Zitat ,,Artikel 2\nAbsatz 1 und Satz 2 Buchstaben a und b\" ersetzt.\n4. Artikel 1O wird wie folgt gefaßt:\nuArtikel 10\nUngarische Arbeitgeber, die einem Dritten (Entleiher) einen\nArbeitnehmer (Leiharbeitnehmer), der auf der Grundlage ei-\nnes Werkvertrages zugelassen wurde, ohne Erlaubnis der\nBundesanstalt für Arbeit der Bundesrepublik Deutschland\nüberlassen, werden von der Verteilung nach Artikel 3 Absatz 1\nausgeschlossen; den Arbeitgebern werden für ihre Arbeitneh-\nmer keine Arbeitserlaubnisse mehr erteilt. Entsprechend ist zu\nverfahren, soweit ungarische Arbeitgeber mehr Arbeitnehmer\nbeschäftigen, als ihnen zugeteilt sind, oder keine Aufenthalts-\nbewilligung besitzen, oder dem Arbeitnehmer nicht den Lohn\nzahlen, den deutsche Tarifverträge für vergleichbare Tätig-\nkelten vorsehen (Artikel 5 Absatz 1). \"\nFalls sich die Regierung der Republik Ungarn mit diesem Vor-\nschlag einverstanden erklärt, werden diese Note und die das\nEinverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwort-\nnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden\nRegierungen bilden, die mit Ausnahme der Nummern 2 und 4 mit\ndem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt. Nummer 2 tritt am\n1. Januar 1993 in Kraft. Nummer 4 tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.\nDiese Änderungsvereinbarung gilt für dieselbe Dauer wie die\nVereinbarung vom 3. Januar 1989.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-         Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner\ngezeichneten Hochachtung.                                           ausgezeichneten, Hochachtung.\nBudapest, den 30. März 1992\nArnot                                            Dr. Geza Jeszenszky\nAn den                                                               Herrn\nMinister für                                                         Dr. Alexander Arnot\nAuswärtige Angelegenheiten                                           Außerordentlicher und\nHerrn Dr. Geza Jeszenszky                                           bevollmächtigter Botschafter\nBudapest                                                            der Bundesrepublik Deutschland\nBudapest","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1992               1153\nBekanntmachung\nzu dem Europäischen Übereinkommen\nüber die Adoption von Kindern\nVom 26. Oktober 1992\nÖsterreich hat unter Bezugnahme auf seine Vorbe-\nhalte zu dem Europäischen Übereinkommen vom 24. April\n1967 über die Adoption von Kindern (BGBI. 1980 II\nS. 1093), die es anläßlich der Hinterlegung seiner\nRatifikationsurkunde am 28. Mai 1980 geltend gemacht\nund zuletzt im Jahre 1986 erneuert hatte, mit Schreiben\nvom 16. August 1990 folgende Erklärung notifiziert:\n\"Die Republik Osterreich erklärt nach Art. 25 Abs. 1 des Europäi-\nschen Übereinkommens über die Adoption von Kindern, daß sie\nihren Vorbehalt erneuert, nicht gemäß Art. 1O Abs. 2 des Überein-\nkommens das Erlöschen aller Pflichten, die das Kind gegenüber\nseinem Vater und seiner Mutter in unterhaltsrechtlicher und erb-\nrechtlicher Beziehung hat, vorzuschreiben.\"\nMit Note vom 1. Oktober 1990 hat Griechenland\nnach Artikel 25 Abs. 1 des Übereinkommens dem General-\nsekretariat des Europarats notifiziert, daß es seinen bei\nHinterlegung der Ratifikationsurkunde am 23. Juli 1980\ngemachten und zuletzt im Jahre 1985 erneuerten Vorbe-\nhalt. (vgl. die Bekanntmachung vom 21. Januar 1981,\nBGBI. II S. 72) zu Artikel 12 Abs. 2 des Übereinkommens\nfür weitere fünf Jahre erneuert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 23. September 1985 (BGBI. II\nS. 1133), 13. Januar 1987 (BGBI. II S. 112) und 5. Juli\n1990 (BGBI. II S. 706).\nBonn, den 26. Oktober 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","1154                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit dritten Staaten\nüber die Aufnahme diplomatischer oder konsularischer Beziehungen\nVom 28. Oktober 1992\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach den aufgrund der in\nArtikel 12 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)\nvorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die nachstehend angegebenen\nvölkerrechtlichen Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen Republik mit\ndritten Staaten über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit der Herstel-\nlung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind:\n1. Vereinbarung vom 11. Januar 1974 mit der Republik Fidschi über die Auf-\nnahme diplomatischer Beziehungen\n2. Vereinbarung vom 16./19. Mai 1975 mit der Republik Kenia über die Auf-\nnahme diplomatischer Beziehungen\n3. Vereinbarung vom 14. Februar 1976 mit den Komoren über die Herstellung\ndiplomatischer Beziehungen\n4. Vereinbarung vom 9. September 1971 mit dem Königreich Nepal über die\nAufnahme staatlicher Beziehungen auf der Ebene von Generalkonsulaten,\nVereinbarung vom 21. Dezember 1971 mit dem Königreich Nepal über die\nAufnahme diplomatischer Beziehungen\n5. Vereinbarung vom 4. März 1975 mit der Republik Niger über die Herstellung\ndiplomatischer Beziehungen\n6. Vereinbarung vom 23. November/1. Dezember 1978 mit dem Unabhängigen\nStaat Papua-Neuguinea über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen\n7. Vereinbarung vom 16. April 1973 zwischen der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Republik Togo über die Aufnahme diplomatischer Be-\nziehungen\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n11. Juni 1992 (BGBI. II S. 496).\nBonn, den 28. Oktober 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rman n","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1992      1155\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten\nVom 28. Oktober 1992\nDas Europäische Übereinkommen vom 15. Dezember\n1956 über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den\nUniversitäten (BGBI. 1964 II S. 1289) ist nach seinem\nArtikel 10 für\nSlowenien                        am       2. Juli 1992\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 21. Februar 1992 (BGBI. II S. 232).\nBonn, den 28. Oktober 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Vertrags über das Verbot von Kernwaffenversuchen\nin der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser\nVom 28. Oktober 1992\nZu dem Vertrag vom 5. August 1963 über das Verbot\nvon Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Welt-\nraum und unter Wasser (BGBI. 1964 II S. 906) hat\nS I o w e n i e n am 7. April 1992 eine Rechtsnachfolge-\nerklärung bei dem Verwahrer in London hinterlegt;\ndementsprechend betrachtet sich Slowenien mit Wirkung\nvom 25. Juni 1991, dem Tage der Erlangung seiner\nUnabhängigkeit, an den Vertrag gebunden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. November 1989 (BGBI. II\ns. 1061).\nBonn, den 28. Oktober 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","1156                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die Rechte des Kindes\nVom 28. Oktober 1992 .\nDas Übereinkommen vom 20. November 1989 über die\nRechte des Kindes (BGBI. 1992 II S. 121) ist nach seinem\nArtikel 49 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft\ngetreten:\nÄquatorialguinea                     am 15. Juli 1992\nKap Verde                            am      4. Juli 1992\nLettland                             am 14. Mai 1992.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 10. Juli 1992 (BGBI. II S. 990).\nBonn, den 28. Oktober 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Vertrags über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen\nund anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund\nVom 28. Oktober 1992\nDer Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der\nAnbringung von Kernwaffen und anderen Massenver-\nnichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeres-\nuntergrund (BGBI. 1972 II S. 325) ist nach seinem Artikel X\nAbs. 4 für\nLettland                             am 24. Juni 1992\nin Kraft getreten. Lettland hat seine Beitrittsurkunden am\n24. Juni 1992 in London und am 21. August 1992 in\nMoskau hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. Juli 1992 (BGBI. II S. 597).\nBonn, den 28. Oktober 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Novemb.er 1992     1157\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages\nVom 30. Oktober 1992\nDer Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni 1970\n(BGBI. 1976 II S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) wird nach\nseinem Artikel 63 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in\nKraft treten:\nNeuseeland                      am    1. Dezember 1992\nPortugal                        am   24. November 1992\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 31. Juli 1992 (BGBI. II S. 742).\nBonn, den 30. Oktober 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-tansanischen Abkommens über den Fluglinienverkehr\nVom 2. November 1992\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Januar 1985\nzu dem Abkommen vom 17. November 1981 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Republik\nTansania über den Fluglinienverkehr (BGBI. 1985 II\nS. 114) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach\nseinem Artikel 21\nam 26. Juni 1992\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 2. November 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}