{"id":"bgbl2-1992-42-11","kind":"bgbl2","year":1992,"number":42,"date":"1992-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/42#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-42-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_42.pdf#page=14","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-11-03T00:00:00Z","page":1162,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["1162                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-simbabwischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. November 1992\nDas in Harare am 31. Juli 1992 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 31. Juli 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. November 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Preuss\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben: ,,Sektorbezogenes Programm Landwirtschaft - Dürrehilfe -\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               rungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß das\nVorhaben als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbe-\nund\nkämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                   Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.\n(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nRegierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt für Wie-\nSimbabwe,\nderaufbau für das Vorhaben ein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM\n(in Worten: Zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nvertiefen,                                                          men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vorha-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       ben ersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben des Umwelt-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 schutzes, der sozialen Infrastruktur oder der selbsthilfeorientierten\nArmutsbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzun-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages\nder Republik Simbabwe beizutragen -                                 erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen\ngewährt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\nArtikel 1\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nes der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt       Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Sektor-      anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nbezogenes Programm Landwirtschaft - Dürrehilfe -\" einen Finan-      beitrages oder des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in\nzierungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: Zehn Millio-     der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nnen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-        unterliegt."]}