{"id":"bgbl2-1992-42-1","kind":"bgbl2","year":1992,"number":42,"date":"1992-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_42.pdf#page=2","order":1,"title":"Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zweite Erhöhung des Zollkontingents 1992 für Bananen)","law_date":"1992-11-12T00:00:00Z","page":1150,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1150                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nNeunundvierzigste Verordnung\nt   zur Änderung der Zolltarifverordnung\n(Zweite Erhöhung des Zollkontingents 1992 für Bananen)\nVom 12. November 1992\nAuf Grund des§ 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Zollgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 529), der durch Artikel 30 des\nGesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt worden ist, verordnet\nder Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten:\nArtikel 1\nIn der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBI. 1\nS. 896), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. September 1992\n(BGBI. II S. 1015), wird im Abschnitt „Zollkontingente\" bei den Codenummern\n0803 0010 und 0803 0090 (Bananen usw.) die Angabe „1071 000 t\" geändert in\n,,1311 ooo r.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.\nBonn, den 12. November 1992\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waiget","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1992                                     1151\nBekanntmachung\nder deutsch-ungarischen Vereinbarung\nzur Änderung der deutsch-ungarischen Vereinbarung\nüber die Beschäftigung ungarischer Arbeitnehmer auf der Grundlage von Werkverträgen\nVom 21. August 1992\nDie in Budapest durch Notenwechsel vom 25. Fe-\nbruar/30. März 1992 geschlossene Vereinbarung zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Ungarn zur Änderung der\nVereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Ungarischen Volks-\nrepublik über die Entsendung ungarischer Arbeitnehmer\naus in der Ungarischen Volksrepublik ansässigen Unter-\nnehmen zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werk-\nverträgen vom 3. Januar 1989 (BGBI. II S. 244) in der\nFassung vom 6. Juni 1991 (BGBI. II S. 861) ist nach dem\n1. Satz des letzten Absatzes im wesentlichen\nam 30. März 1992\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 21. August 1992\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nHeyden\nDer Botschafter                                                  Der Außenminister\nder Bundesrepublik Deutschland                                   der Republik Ungarn\nDr. Alexander Arnot                                              308-7/1992\nBudapest, den 25. Februar 1992\nHerr Außenminister,                                              Herr Botschafter!\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-        Dankend bestätige ich den Eingang des Schreibens des Herrn\nrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die in der Sitzung     Botschafters vom 25. Februar 1992 betreffs Änderung der Verein-\nder deutsch-ungarischen Arbeitsgruppe über Fragen der Beschäf-   barung zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der\ntigung ungarischer Arbeitnehmer am 4./5. Dezember 1991 in        Bundesrepublik Deutschland, unterzeichnet am 3. Januar 1989 in\nBonn erzielte Einigung folgende Zweite Vereinbarung zur Ände-    Budapest, über die Entsendung ungarischer Arbeitnehmer aus in\nrung der Vereinbarung vom 3. Januar 1989 zwischen der Regie-     der Republik Ungarn ansässigen Unternehmen zur Beschäftigung\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der        auf der Grundlage von Werkverträgen, mit dessen Inhalt ich\nungarischen Volksrepublik über die Entsendung ungarischer Ar-    einverstanden bin.\nbeitnehmer aus in der ungarischen Volksrepublik ansässigen\nUnternehmen zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkver-                 (Es folgt der Text der einleitenden Note)\nträgen vorzuschlagen:\nDie Vereinbarung vom 3. Januar 1989 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 6. Juni 1991 wird wie folgt ge-\nändert:","1152                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil. 11\n1. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: ·                        Ich erlaube mir festzustellen, daß die Note des Herrn Botschaf-\nters und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Re-\n,,(1) die Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer wird auf 6 000\ngierung der Republik Ungarn und der Regierung der Bundesrepu-\nfestgesetzt, wovon im Baugewerbe bis zu 1 090 Arbeitnehmer\nblik Deutschland bilden, die mit Ausnahme der Nummern 2 und 4\nbeschäftigt werden können. Unbeschadet des Satzes 1 kön-\nmit dem Datum dieser Note, d. h. am 30. März 1992, in Kraft\nnen zusätzlich beschäftigt werden:\ntritt.\na) 1 000 Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen zwi-\nNummer 2 der Vereinbarung tritt am 1. Januar 1993, Nummer 4\nschen ungarischen Arbeitgebern und deutschen kleineren\ntritt am 1. Juli 1992 in Kraft.\nund mittleren Unternehmen des Handwerks und der Indu-\nstrie mit einem Jahresumsatz bis zu 1O Millionen DM oder\nbis zu 65 Beschäftigten;\nb) 1 000 Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen zwi-\nschen kleineren und mittleren ungarischen Unternehmen\ndes Handwerks und der Industrie und deutschen Arbeit-\ngebern;\nc) 6 000 Arbeitnehmer im Baugewerbe befristet bis zum\n31. Dezember 1994.\nDie angegebenen Zahlen verstehen sich als Jahresdurch-\nschnittszahlen.\"\n2. Nach Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n\"(3) Diese Vereinbarung gilt nicht für Arbeitnehmer im Bereich\ndes Feuerfest- und Schornsteinbaus.\"\n3. In Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 wird das Zitat uArtikel 2 Absatz 1\nSatz 1 und Satz 2 Buchstabe a\" durch das Zitat ,,Artikel 2\nAbsatz 1 und Satz 2 Buchstaben a und b\" ersetzt.\n4. Artikel 1O wird wie folgt gefaßt:\nuArtikel 10\nUngarische Arbeitgeber, die einem Dritten (Entleiher) einen\nArbeitnehmer (Leiharbeitnehmer), der auf der Grundlage ei-\nnes Werkvertrages zugelassen wurde, ohne Erlaubnis der\nBundesanstalt für Arbeit der Bundesrepublik Deutschland\nüberlassen, werden von der Verteilung nach Artikel 3 Absatz 1\nausgeschlossen; den Arbeitgebern werden für ihre Arbeitneh-\nmer keine Arbeitserlaubnisse mehr erteilt. Entsprechend ist zu\nverfahren, soweit ungarische Arbeitgeber mehr Arbeitnehmer\nbeschäftigen, als ihnen zugeteilt sind, oder keine Aufenthalts-\nbewilligung besitzen, oder dem Arbeitnehmer nicht den Lohn\nzahlen, den deutsche Tarifverträge für vergleichbare Tätig-\nkelten vorsehen (Artikel 5 Absatz 1). \"\nFalls sich die Regierung der Republik Ungarn mit diesem Vor-\nschlag einverstanden erklärt, werden diese Note und die das\nEinverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwort-\nnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden\nRegierungen bilden, die mit Ausnahme der Nummern 2 und 4 mit\ndem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt. Nummer 2 tritt am\n1. Januar 1993 in Kraft. Nummer 4 tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.\nDiese Änderungsvereinbarung gilt für dieselbe Dauer wie die\nVereinbarung vom 3. Januar 1989.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-         Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner\ngezeichneten Hochachtung.                                           ausgezeichneten, Hochachtung.\nBudapest, den 30. März 1992\nArnot                                            Dr. Geza Jeszenszky\nAn den                                                               Herrn\nMinister für                                                         Dr. Alexander Arnot\nAuswärtige Angelegenheiten                                           Außerordentlicher und\nHerrn Dr. Geza Jeszenszky                                           bevollmächtigter Botschafter\nBudapest                                                            der Bundesrepublik Deutschland\nBudapest"]}