{"id":"bgbl2-1992-41-9","kind":"bgbl2","year":1992,"number":41,"date":"1992-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/41#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-41-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_41.pdf#page=4","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-10-12T00:00:00Z","page":1136,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["------------ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n1136                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nII.\nDas Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für\nHonduras                                                                am 23. März 1992\nnach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde ange-\nbrachten Vorbehalts\nin Kraft getreten:\n(Übersetzung)\n(Traduction) (Original: espagnol)                (Übersetzung) (Original: Spanisch)\na) En ce qui conceme le paragraphe 1 de          a) Zu Artikel I Absatz 1: die Regierung der\nl'article 1: le Gouvernement de la Repu-         Republik Honduras betrachtet sich durch\nblique du Honduras ne se considere pas           die Artikel des Abkommens, zu denen\ntenu par les articles de la Convention           sie Vorbehalte gemacht hat, nicht als\nauxquels il a formule des reserves.              gebunden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n25. März 1992 (BGBI. II S. 339).\nBonn, den 9. Oktober 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\ndes deutsch-samblschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Oktober 1992\nDas in lusaka am 10. September 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sambia über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 10. September 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Oktober 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1992                                         1137\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Rehabilitierung von zwei Maismühlen\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                      Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Regierung der Republik Sambia -\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nSambia,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                    Artikel 3\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                              Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Sambia erhoben\nwerden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Sambia beizutragen -                                                                Artikel 4\nDie Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich aus\nsind wie folgt übereingekommen:\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\nArtikel 1\nranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nes der Regierung der Republik Sambia, von der Kreditanstalt für       Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Rehabilitie-       schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nrung von zwei Maismühlen\" ein Darlehen bis zu 8 000 000,- DM          dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(in Worten: acht Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nArtikel 5\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeitpunkt                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nermöglicht, weitere Darlehensbeträge zur Vorbereitung oder für        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung            ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\ndes Vorhabens „Rehabilitierung von zwei Maismühlen\" von der           Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,       Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                                     bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa vergleich-\nbar sind.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia durch andere Vorhaben                                      Artikel 6\nersetzt werden.                                                         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 10. September 1992 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Rüdiger Reyels\nFür die Regierung der Republik Sambia\nN. Mung'omba"]}