{"id":"bgbl2-1992-41-11","kind":"bgbl2","year":1992,"number":41,"date":"1992-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/41#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-41-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_41.pdf#page=10","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kapverdischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-10-23T00:00:00Z","page":1142,"pdf_page":10,"num_pages":7,"content":["1142                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-kapverdischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Oktober 1992\nDas in Dakar/Senegal am 29. September 1992 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nKap Verde über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-\nnem Artikel 6\nam 29. September 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Oktober 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Butangas-Abfüllanlage\", ,,Hafenausbau Fogo und Brava\",\n,,Studien- und Fachkräftefonds\" und „Aufforstungsmaßnahmen\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             ten Vorhaben, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\nund                                  gestellt worden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt\n15 Millionen (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu\ndie Regierung der Republik Kap Verde -                 erhalten:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         - Butangas-Abfüllanlage                           0,8 Millionen DM\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kap        - Hafenausbau Fogo und Brava                      8,8 Millionen DM\nVerde,\n- Studien- und Fachkräftefonds                    0,4 Millionen DM\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         - Aufforstungsmaßnahmen                          5   MillionenDM\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                             (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Kap Verde zu einem späteren Zeitpunkt\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der genannten\nVorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  (Main) zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nder Republik Kap Verde beizutragen -                                  (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   land und der Regierung der Republik Kap Verde durch andere\nVorhaben ersetzt werden.\nArtikel 1\nArtikel 2\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Kap Verde, von der Kreditanstalt        Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für die nachstehend genann-     dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1992                                      1143\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-     ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-       Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-    ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.    eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nnehmigungen.\nArtikel 3\nArtikel 5\nDie Regierung der Republik Kap Verde stellt die Kreditanstalt\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und\nzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nwirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nRepublik Kap Verde erhoben werden, frei.\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nund Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\nArtikel 4                               vergleichbar sind.\nDie Regierung der Republik Kap Verde überläßt bei den sich\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden                                       Artikel 6\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-    Kraft.\nGeschehen zu Dakar am 29. September 1992 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Fischer-Dieskau\nFür die Regierung der Republik Kap Verde\nFidalgo","1144                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nzur Beseitigung Jeder Form von Rassendiskriminierung\nVom 23. Oktober 1992\n1.\nDas Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder\nForm von Rassendiskriminierung (BGBI. 1969 II S. 961) ist nach seinem Artikel 19\nAbs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nEstland                                                          am 20. November 1991\nLettland                                                         am            14. Mai 1992\nSi.mbabwe                                                        am            12. Juni 1991.\nII.\nUnter Bezugnahme auf ihren bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde im\nJahre 1969 gemachten Vorbehalt (vgl. die Bekanntmachung vom 25. Juli 1973,\nBGBI. II S. 976) zu Artikel 22 des Übereinkommens hat die Mon g o I e i am\n19. Juli 1990 die Rück nah m e dieses Vorbehalts notifiziert.\nIII.\nUnter Bezugnahme auf ihren bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde im\nJahre 1966 gemachten Vorbehalt (vgl. die Bekanntmachung vom 16. Oktober\n1969, BGBI. II S. 2211) zu Artikel 22 des Übereinkommens hat die T s c h e c h o -\ns I o w a k e i am 26. April 1991 die Rücknahme dieses Vorbehalts notifiziert.\nIV.\nDie ehemalige Sowjetunion, deren Vertragszugehörigkeit zu diesem Über-\neinkommen von der R u s s i s c h e n F öde ratio n fortgesetzt wird (vgl. die\nBekanntmachung vom 14. August 1992 über die Fortsetzung der völkerrechtli-\nchen Mitgliedschaften und Verträge der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-\nken durch die Russische Föderation, BGBI. II S. 1016), hat dem Generalsekretär\nder Vereinten Nationen am 1. Oktober 1991 die nachstehende Erklärung nach\nArtikel 14 Abs. 1 des Übereinkommens notifiziert:\n(Übersetzung)\n(Translation) (Original: Russian)                     (Übersetzung) (Original: Russisch)\nThe Union of Soviet Socialist Republics               Die Union der Sozialistischen Sowjetre-\ndeclares that, pursuant to article 14 of the          publiken erklärt, daß sie nach Artikel 14 des\nInternational Convention on the Elimination           Internationalen Übereinkommens zur Be-\nof All Forrns of Racial Discrimination, it reco-      seitigung jeder Form von Rassendiskrimi-\ngnizes the competence of the Committee on             nierung in bezug auf Situationen und Er-\nthe Elimination of Racial Discrimination to           eignisse, die nach der Annahme dieser Er-\nreceive and consider communications, in               klärung eintreten, die Zuständigkeit des\nrespect of situations and events occurring            Ausschusses für die Beseitigung von Ras-\nafter the adoption of the present declara-            sendiskriminierung für die Entgegennahme\ntion, from individuals or groups of indivi-           und Erörterung von Mitteilungen einzelner\nduals within the jurlsdiction of the USSR             der Hoheitsgewalt der UdSSR unterstehen-\nclaiming to be victims of a violation by the          der Personen oder Personengruppen an-\nUSSR of any of the rights set forth in the            erkennt, die vorgeben, Opfer einer Verlet-\nConvention.                                           zung eines in dem Übereinkommen vorge-\nsehenen Rechts durch die UdSSR zu\nsein.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n24. Oktober 1990 (BGBI. II S. 1405).\nBonn, den 23. Oktober 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1992                   1145\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe\nVom 23. Oktober 1992\n1.\nDas Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1973 II\nS. 1353) ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für die\n. Seychellen                                           am        28. März 1992\nin Kraft getreten; es gilt ferner nach Absatz 4 der Vorbemerkung zu dem Ein-\nheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll\n. vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 19TT II S. 111; 1980 II S. 1405;\n1981 II S. 378; 1985 II S. 1103) für\nBurkina Faso                              mit Wirkung vom          2. Juli 1992.\nII.\nDas Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens\nvon 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1975 II S. 2) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2\nfür die\nSeychellen                                           am        28. März 1992\nin Kraft getreten.\nIII.\nDas Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das\nProtokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 19TT II S. 111; 1980 II\nS. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103) ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für\nBurkina Faso                                         am           2. Juli 1992\nin Kraft getreten;\nes gilt ferner nach Artikel 19 des Protokolls vom 25. März 1972 zur Änderung des\nEinheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe für die\nSeychellen                             mit Wirkung   vom       28. März 1992.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n15. Mai 1992 (BGBI. II S. 414).\nBonn, den 23. Oktober 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","1146                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse\nund des Zusatzprotokolls\nVom 23. Oktober 1992\n1.\nDie Europäische Konvention vom 11. Dezember 1953 über die Gleichwertigkeit\nder Reifezeugnisse (BGBI. 1955 II S. 599; 1971 II S. 17) ist nach ihrem Artikel 6\nfür\nSlowenien                                                    am 2. Juli 1992\nin Kraft getreten.\nII.\nDas Zusatzprotokoll vom 3. Juni 1964 zur Europäischen Konvention über die\nGleichwertigkeit der Reifezeugnisse (BGBI. 1971 II S. 17) ist nach seinem Arti-\nkel 5 Abs. 3 für\nSlowenien                                                  am 3. August 1992\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n25. Oktober 1991 (BGBI. 11 S. 1113).\nBonn, den 23. Oktober 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber die Fortgeltung der deutsch-Jugoslawischen Verträge\nim Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Kroatien\nVom 26. Oktober 1992\nDurch Notenwechsel vom 31. Ju1V5. Oktober 1992 haben sich die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Kroatien darauf\nverständigt, die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen\nSozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geschlossenen Verträge im Ver-\nhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien so-\nlange weiter anzuwenden, bis beide Seiten etwas Abweichendes vereinbaren.\nBonn, den 26. Oktober 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1992                       1147\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Benin\nVom 27. Oktober 1992\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-\nrung der Republik Benin gerichtete Verbalnote vom 14. September 1992 aufgrund\nder in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II\nS. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser\nBekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der\nEinheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Benin abgeschlossene völkerrechtliche\nÜbereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben Zeitpunkt\nerloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n17. September 1992 (BGBI. II S. 1089).\nBonn, den 27. Oktober 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nAnlage\n1. Vereinbarung vom 14. September 1973 zwischen der Deutschen Demokratischen Re-\npublik und der Republik Dahome über die Herstellung diplomatischer Beziehungen\n2. Abkommen vom 6. Mai 19n zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Volksrepublik Benin über kulturelle und wissenschaft-\nliche Zusammenarbeit\n3. Handelsabkommen vom 6. Juni 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-\ntischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Benin\n4. Konsularvertrag vom 14. Juni 1978 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik\nund der Regierung der Volksrepublik Benin (GBI. 1979 II S. 8, 1981 II S. 78)\n5. Abkommen vom 19. Dezember 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-\ntischen Republik und der Volksrepublik Benin über den Luftverkehr\n6. Abkommen vom 26. November 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-\ntischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Benin über die Aufhebung der\nVisapflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen","1148                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.                                                         Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                              Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahH\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Sierra Leone\nVom 27. Oktober 1992\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-\nrung der Republik Sierra Leone gerichtete Verbalnote vom 1. September 1992\naufgrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.\n1990 II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, da die in der Anlage zu\ndieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstel-\nlung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Sierra Leone abgeschlossene völker-\nrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum sel-\nben Zeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1147).\nBonn, den 27. Oktober 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rmann\nAnlage\n1. Abkommen vom 30. Oktober 1969 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-\ntischen Republik und der Regierung von Sierra Leone über kommerziellen Luftver-\nkehr\n2. Notenwechsel vom 21. Dezember 1972 über die Herstellung diplomatischer Beziehungen\nzwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Sierra Leone\n3. Abkommen vom 13. Mai 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Republik Sierra Leone über kulturelle und wirtschaft-\nliche Zusammenarbeit\n· 4. Handelsabkommen vom 13. Mai 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung der Republik Sierra Leone"]}