{"id":"bgbl2-1992-40-28","kind":"bgbl2","year":1992,"number":40,"date":"1992-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/40#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-40-28/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_40.pdf#page=4","order":28,"title":"Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-10-06T00:00:00Z","page":1112,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1112           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachun_p\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs\nVom 1. Oktober 1992\nDas Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichte-\nrung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II\nS.2434; 197111S. 13n; 197811S. 1445; 198311S.576;\n1984 II S. 938; 1986 II S. 1141; 1989 II S. 70) ist nach\nseinem Artikel XI für\n. Benin                        am           1. Mai 1992\nKorea, Republik              am        23.Juni 1992\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. Februar 1992 (BGBI. II S. 338).\nBonn, den 1. Oktober 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\ndes deutsch-philippinischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Oktober 1992\nDas in Manila am 6. August 1992 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik der Philippi-\nnen Ober Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 6\nam 6. August 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Oktober 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1992                                          1113\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Umspannstation Sucat\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 2\nund                                    (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die\ndie Regierung der Republik der Philippinen             Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe, bestimmt der zwischen dem\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Empfänger des Darlehens und der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der        zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-\nPhilippinen,                                                        land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\n(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nvertiefen,                                                          von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des nach\nAbsatz 1 zu schließenden Vertrags garantieren.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kreditan-\nder Republik der Philippinen beizutragen,                           stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab-\nbezugnehmend auf den Schlußbericht (Summary Record) vom           schluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags\n29. Oktober 1991 der philippinisch-deutschen Regierungsver-         in der Republik der Philippinen erhoben werden.\nhandlungen vom 28. und 29. Oktober 1991 in Manila\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nArtikel 1\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nes der Regierung der Republik der Philippinen und der National      keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nPower Corporation, Manila, von der Kreditanstalt für Wiederauf-     Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Umspannstation Su-        ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\ncat\" ein Darlehen in Höhe von bis zu 20 Mio. DM (in Worten:         eine Beteiligung dieser Unternehmen erforderlichen Genehmi-\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                       gungen.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der                                Artikel 5\nRegierung der Republik der Philippinen zu einem späteren Zeit-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Darle-\nzur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-\nhens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\ngleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorha-\nMöglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\nbens \"Umspannstation Sucat\" von der Kreditanstalt für Wieder-\nVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\naufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\nbevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa vergleich-\nAnwendung.\nbar sind.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                      Artikel 6\nund der Regierung der Republik der Philippinen durch andere            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nVorhaben ersetzt werden.                                            Kraft.\nGeschehen zu Manila am 6. August 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Scholz\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nRoberto Romulo","1114                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Satzung des Internationalen Zentrums\nfür die Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen\nVom 7. Oktober 1992\nDie Satzung des Internationalen Zentrums für die Regi-\nstrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen\nvom 14. November 1974 (BGBI. 1983 II S. 706, 712) ist\nnach ihrem Artikel 2 für\nBulgarien                     am            2. Juli 1991\nKorea, Republik               am            6. Juli 1990\nKroatien                      am        7. August 1992\nTürkei                        am       10.Januar1992\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 28. April 1989 (BGBI. II S. 471 ).\nBonn, den 7. Oktober 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Charta der Vereinten Nationen\nVom 9. Oktober 1992\nDie Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945\n(BGBI. 197311 S. 430,505; 197411 S. 769; 1980 II S. 1252)\nsowie das Statut des Internationalen Gerichtshofs, das\nBestandteil der Charta ist, sind für folgende weitere Staa-\nten in Kraft getreten:\nBosnien-Herzegowina           am          22. Mai 1992\nGeorgien                      am           31. Juli 1992\nKroatien                      am          22. Mai 1992\nSlowenien                     am          22. Mai 1992\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 23. Juni 1992 (BGBI. II S. 528).\nBonn, den 9. Oktober 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}