{"id":"bgbl2-1992-40-25","kind":"bgbl2","year":1992,"number":40,"date":"1992-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/40#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-40-25/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_40.pdf#page=22","order":25,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen","law_date":"1992-10-22T00:00:00Z","page":1130,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["1130                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil ·II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens\nüber den Schutz der ausübenden Künstler,\nder Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen\nVom 22. Oktober 1992\nDas Internationale Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der\nausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen\n(BGBI. 1965 II S. 1243) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nArgentinien                                                 am             2. März 1992\nHonduras                                                    am        16. Februar 1990\nLesotho                                                     am         26.Januar1990\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde ange-\nbrachten Vorbehalte:\n{Übersetzung)\n\"PURSUANT to Article 12 of the said              .Nach Artikel 12 des Abkommens erklärt\nConvention, the Govemment of the King-          die Regierung des Königreichs Lesotho,\ndom of Lesotho declares that the provisions     daß dieser Artikel auf Sendungen keine An-\nof this Article will not apply in respect of    wendung findet, die zu nicht gewinnorien-\nbroadcasts made for non-profit making           tierten Zwecken ausgestrahlt werden oder\npurposes or where communications to the         bei denen die öffentliche Wiedergabe an\npublic in public places is not the result of a  öffentlichen Orten nicht das Ergebnis einer\npurely commercial activity;                     rein kommerziellen Tätigkeit darstellt.\nPURSUANT to Article 13, the Govem-               Nach Artikel 13 erklärt die Regierung des\nment of the Kingdom of Lesotho declares         Königreichs Lesotho, daß sie sich durch die\nthat it does not consider itself bound by the   Bestimmungen des Buchstabens d nicht als\nprovisions of item (d).\"                        gebunden betrachtet.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n26. Februar 1992 (BGBI. II S. 234).\nBonn, den 22. Oktober 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Oktober 1992\nDas· in Lilongwe am 5. Oktober 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 5. Oktober 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Oktober 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Schaffer","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1992                                          1131\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben: ,,Sektorbezogenes Programm Landwirtschaft - Dürrehilfe\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                     . Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Regierung der Republik Malawi -\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nan~talt für Wied~raufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nMalawi,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                      Artikel 3\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                 Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    rung des i.n Artikel 2 erwähnten Vertrags in Malawi erhoben\nwerden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Malawi beizutragen,                                                                  Artikel 4\nDie Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\nsind wie folgt übereingekommen:                                     der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nArtikel 1                                 gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen\ntrifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsun~\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschlie-\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für\nßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förde-\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nrungswürdigkeit festgestellt wurde, für das Vorhaben \"Sektorbe-\nmigungen.\nzogenes Programm Landwirtschaft - Dürrehilfe\" einen Finanzie-\nrungsbeitrag bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen\nArtikel 5\nDeutsche Mark) zu erhalten. Der Betrag ist zur Beschaffung von\nDüngemitteln bestimmt.                                                     Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nRegierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt\nwirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nVorhabens \"Sektorbezogenes Programm Landwirtschaft - Dürre-\nund Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\nhilfe\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main\nvergleichbar sind.\nzu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nArtikel 6\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nzur Linderung der Dürrefolgen ersetzt werden.                           Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 5. Oktober 1992 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAndreas Siegel\nFür die Regierung der Republik Malawi\nLouis Chimango"]}