{"id":"bgbl2-1992-4-6","kind":"bgbl2","year":1992,"number":4,"date":"1992-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/4#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-4-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_4.pdf#page=21","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-polnischen Vereinbarung zur Änderung der deutsch-polnischen Vereinbarung über die Entsendung von Arbeitnehmern polnischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen","law_date":"1992-01-13T00:00:00Z","page":93,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1992                                         93\nBekanntmachung\nder deutsch-polnischen Vereinbarung\nzur Änderung der deutsch-polnischen Vereinbarung\nüber die Entsendung von Arbeitnehmern polnischer Unternehmen\nzur Ausführung von Werkverträgen\nVom 13. Januar 1992\nDie in Warschau am 8. Dezember 1990 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Polen zur\nÄnderung der Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nblik Polen über die Entsendung von Arbeitnehmern pol-\nnischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen\nvom 31. Januar 1990 (BGBI. II S. 602) ist nach ihrem\nArtikel 3\nam 10. Oktober 1991\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Januar 1992\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nHeyden\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Polen\nzur Änderung der Vereinbarung vom 31. Januar 1990\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Polen\nüber die Entsendung von Arbeitnehmern polnischer Unternehmen\nzur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   Arbeitnehmer und als Isoliermonteure bis zu 1 000 Arbeit-\nnehmer beschäftigt werden können. Unbeschadet des\nund\nSatzes 1 werden folgende zusätzlichen Kontingente fest-\ndie Regierung der Republik Polen                        gesetzt:\na) 5 000 Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen\nsind wie folgt übereingekommen:                                          zwischen polnischen Arbeitgebern und deutschen klei-\nneren und mittleren Unternehmen des Handwerks und\nArtikel 1                                       der Industrie mit einem Jahresumsatz bis zu 10 Mio.\nDie Vereinbarung vom 31. Januar 1990 zwischen der Regie-                 DM oder bis zu 65 Beschäftigten;\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der               b) 500 Arbeitnehmer als Restauratoren;\nRepublik Polen über die Entsendung von Arbeitnehmern polni-\nscher Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen wird wie             c) 8 000 Arbeitnehmer im Baugewerbe in den Jahren\nfolgt geändert:                                                             1991 bis 1993.\nDie angegebenen Zahlen verstehen sich als Jahresdurch-\n1. Artikel 1 Absatz 2 entfällt.\nschnittszahlen.\"\n2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Die in Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe a festgeleg-\n,,(1) Die Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer wird auf           ten Zahlen werden wie folgt an die weitere Entwicklung\n21 670 festgesetzt, wovon im Baugewerbe bis zu 1O000            des Arbeitsmarkts angepaßt:\".","94                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nc) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:                             b) In den Absätzen 2 und 3 sind jeweils die Worte „eine\n.,(4) Die festgelegten Zahlen der Werkvertragsarbeitneh-               Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis\" durch die Worte „eine\nmer werden vom Ministerium für wirtschaftliche Zusam-                    Aufenthaltsbewilligung und eine Arbeitserlaubnis\" zu\nmenarbeit mit dem Ausland der Republik Polen auf die pol-                ersetzen.\nnischen Unternehmen verteilt.                                   5. Artikel 8 wird wie folgt gefaßt:\n(5) Die Bundesanstalt für Arbeit der Bundesrepublik                                        „Artikel 8\nDeutschland achtet bei der Durchführug dieser Vereinba-                 Sind Arbeitnehmer, die zur Beschäftigung auf der Grund-\nrung in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Arbeit                lage eines Werkvertrags zugelassen wurden, ohne Erlaubnis\nund Sozialpolitik der Republik Pofen darauf, daß es nicht           der Bundesanstalt für Arbeit der Bundesrepublik Deutschland\nzu einer regionalen oder sektoralen Konzentration der                überlassen worden, so verringert sich vom folgenden Abrech-\nbeschäftigten Werkvertragsarbeitnehmer kommt.\"                       nungszeitraum an die Zahl der Werkvertragarbeitnehmer für\n3. Artikel 6 wird wie folgt gefaßt:                                        das Unternehmen um die Zahl der im Jahresdurchschnitt\ngewerbsmäßig überlassenen Arbeitnehmer. Entsprechend ist\n„Artikel 6                                 zu verfahren, soweit polnische Arbeitgeber mehr Werkver-\nEinern polnischen Arbeitnehmer, der erneut als Werkver-              tragsarbeitnehmer beschäftigen, als ihnen nach Artikel 2\ntragsarbeitnehmer beschäftigt werden soll, darf die Arbeitser-          Absatz 4 zugeteilt sind, oder Arbeitnehmer beschäftigen, die\nlaubnis erteilt werden, wenn der zwischen Ausreise und                  keine Arbeitserlaubnis oder keine Aufenthaltsbewilligung be-\nerneuter Einreise als Werkvertragsarbeitnehmer liegende                  sitzen. Für Arbeitnehmer von polnischen Arbeitgebern, die\nZeitraum nicht kürzer ist als die Gesamtgeltungsdauer der               wiederholt Arbeitnehmer unerlaubt überlassen oder beschäf-\nfrüheren Aufenthaltsbewilligung. Der in Satz 1 genannte Zeit-           tigt haben, wird keine Arbeitserlaubnis mehr erteilt.\"\nraum beträgt höchstens zwei Jahre, er beträgt drei Monate,\nwenn der Arbeitnehmer vor der Ausreise nicht länger als neun\nMonate beschäftigt war.\"                                                                         Artikel 2\n4. Artikel 7 wird wie folgt geändert:                                     Diese Änderungsvereinbarung wird vom Tag der Unterzeich-\nnung an vorläufig angewendet.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die zuständigen Auslandsvertretungen der Bundes-                                     Artikel 3\nrepublik Deutschland erteilen auf Antrag des polnischen\n(1) Diese Änderungsvereinbarung tritt in Kraft, sobald die Ver-\nUnternehmens das Visum für drei Monate ohne vorherige\nZustimmung der Ausländerbehörde nach Zuteilung eines            tragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen inner-\nKontingents an das polnische Unternehmen durch das              staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als\nMinisterium für wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem          Tag des lnkrafttretens der Änderungsvereinbarung wird der Tag\nAusland der Republik Polen und nach Zusicherung der             des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.\nArbeitserlaubnis durch die Bundesanstalt für Arbeit der            (2) Diese Änderungsvereinbarung gilt für dieselbe Dauer wie\nBundesrepublik Deutschland.\"                                    die Vereinbarung.\nGeschehen zu Warschau, am 8. Dezember 1990 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG. Knackstedt\nNorbert Blüm\nFür die Regierung der Republik Polen\nJacek Kuron","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1992                                                95\nBekanntmachung\nder Neufassung der Anlagen A und B\nzu dem Europäischen Übereinkommen\nüber die internationale Beförderung gefährlicher Güter\nauf der Straße (ADR)\nVom 15. Januar 1992\nAufgrund des § 2 der 9. ADA-Änderungsverordnung vom 9. August 1990\n(BGBI. 1990 II S. 838) wird der Wortlaut der Anlagen A und B zu dem Euro-\npäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter\nauf der Straße (ADA) in der aus dem Anlageband ersichtlichen, ab 1. Januar\n1990 geltenden Fassung im verbindlichen französischen Text sowie in deutscher\nÜbersetzung bekanntgemacht.*) Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. Dezember 1977 in Kraft getretene Verordnung vom 4. November\n1977 (BGBI. 1977 II S. 1190),\n2. die am 22. November 1978 in Kraft getretene Verordnung vom 13. November\n1978 (BGBI. 1978 II S. 1329),\n3. die am 1. März 1980 in Kraft getretene Verordnung vom 26. Februar 1980\n(BGBI. 1980 II S. 133),\n4. die am 1. Januar 1982 in Kraft getretene Verordnung vom 17. Dezember\n1981 (BGBI. 1981 II S. 1131; 1982 II S. 71),\n5. die am 14. Juli 1982 in Kraft getretene Verordnung vom 1. Juli 1982 (BGBI.\n1982 II S. 665),\n6. die in ihren wesentlichen Teilen am 22. Juni 1983 in Kraft getretene Verord-\nnung vom 15. Juni 1983 (BGBI. 1983 II S. 418),\n7. die mit Wirkung vom 20. Dezember 1983 in Kraft getretene Verordnung vom\n22. Dezember 1983 (BGBI. 1983 II S. 827),\n8. die am 5. September 1987 in Kraft getretene Verordnung vom 24. August\n1987 (BGBI. 1987 II S. 502),\n9. die am 28. Februar 1988 in Kraft getretene Verordnung vom 16. Februar\n1988 (BGBI. 1988 II S. 202),\n10. die am 7. September 1990 in Kraft getretene Verordnung vom 9. August\n1990 (BGBI. 1990 II S. 838).\nBonn, den 15. Januar 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause\n•) Der Anlageband zu dieser Ausgabe wird den Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II auf Anforderung gemäß den\nBezugsbedingungen des Verlags übersandt.","96                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifv0<sehriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.\nPreis des Anlagebandes: 140,68 DM (135,68 DM zuzüglich 5,00 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 141,68 DM.                                         Bundesanzeiger Verlagsgea.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                             Postvertriebsstück• Z 1998 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-sowjetischen Abkommens\nüber die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut\nVom 17. Januar 1992\nNach Artikel 1OAbs. 2 des Gesetzes vom 12. Dezember\n1991 zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deut-\nschen Aktiengesellschaft Wismut (BGBI. 1991 II S. 1138)\nwird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem\nArtikel 9\nam 20. Dezember 1991\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 17. Januar 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh elt"]}