{"id":"bgbl2-1992-4-2","kind":"bgbl2","year":1992,"number":4,"date":"1992-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/4#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_4.pdf#page=20","order":2,"title":"Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen Republik mit der Schweiz","law_date":"1991-12-19T00:00:00Z","page":92,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["92                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit der Schweiz\nVom 19. Dezember 1991\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-\nrung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichtete Verbalnote vom\n6. Dezember 1991 aufgrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom\n31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt,\ndaß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen\nÜbereinkünfte mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990\nerloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossen-\nschaft abgeschlossene völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der\nEinheit Deutschlands zum selben Zeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. Dezember 1991 (BGBI. 1992 II S. 68).\nBonn, den 19. Dezember 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt\nAnlage\n1. Vereinbarung vom 12. Juli 1972 über den Austausch von Handelsmissionen\n2. Kommunique vom 21. Dezember 1972 über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen\n3. Vereinbarung vom 12. Januar 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-\ntischen Republik und dem Schweizerischen Bundesrat über technische und praktische\nFragen im Zusammenhang mit der gegenseitigen Errichtung diplomatischer Vertretungen;\nProtokoll zur Vereinbarung und Briefwechsel\n4. Handels- und Wirtschaftsabkommen vom 27. Juni 1975 zwischen der Regierung der\nDeutschen Demokratischen Republik und dem Schweizerischen Bundesrat nebst\nBriefwechsel\n5. Abkommen vom 30. Juli 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und dem Schweizerischen Bundesrat über den regelmäßigen Luftverkehr\nnebst Anhang und Briefwechsel vom selben Tag\n6. Abkommen vom 29. April 1977 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und dem Schweizerischen Bundesrat über den internationalen\nStraßenverkehr nebst Durchführungsprotokoll vom selben Tag;\nÄnderung des Durchführungsprotokolls, am 1. Januar 1985 in Kraft getreten\n7. Arbeitsprotokoll vom 13. Juni 1977 über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des\nRundfunks zwischen dem Staatlichen Komitee für Rundfunk beim Ministerrat der\nDeutschen Demokratischen Republik (Rundfunk der Deutschen Demokratischen\nRepublik) und der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SAG)\n8. Arbeitsprotokoll vom 27. November 1978 zwischen dem Staatlichen Komitee für\nFernsehen beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und der Schwei-\nzerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SAG) über die Zusammenarbeit auf dem\nGebiet des Fernsehens\n9. Vereinbarung vom 4. Juni 1980 zwischen dem Ministerium für Hoch- und Fachschul-\nwesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Bundesamt für Bildung und\nWissenschaft des Schweizerischen Eidgenössischen Departements des Innern über\ndie wissenschaftliche Zusammenarbeit nebst Zusatzprotokoll\n10. Protokoll vom 13. Oktober 1988 über die 5. Tagung der Gemischten Regierungskom-\nmission im Rahmen des Handels- und Wirtschaftsabkommens zwischen der Regie-\nrung der Deutschen Demokratischen Republik und dem Schweizerischen Bundesrat","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1992                                         93\nBekanntmachung\nder deutsch-polnischen Vereinbarung\nzur Änderung der deutsch-polnischen Vereinbarung\nüber die Entsendung von Arbeitnehmern polnischer Unternehmen\nzur Ausführung von Werkverträgen\nVom 13. Januar 1992\nDie in Warschau am 8. Dezember 1990 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Polen zur\nÄnderung der Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nblik Polen über die Entsendung von Arbeitnehmern pol-\nnischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen\nvom 31. Januar 1990 (BGBI. II S. 602) ist nach ihrem\nArtikel 3\nam 10. Oktober 1991\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Januar 1992\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nHeyden\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Polen\nzur Änderung der Vereinbarung vom 31. Januar 1990\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Polen\nüber die Entsendung von Arbeitnehmern polnischer Unternehmen\nzur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   Arbeitnehmer und als Isoliermonteure bis zu 1 000 Arbeit-\nnehmer beschäftigt werden können. Unbeschadet des\nund\nSatzes 1 werden folgende zusätzlichen Kontingente fest-\ndie Regierung der Republik Polen                        gesetzt:\na) 5 000 Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen\nsind wie folgt übereingekommen:                                          zwischen polnischen Arbeitgebern und deutschen klei-\nneren und mittleren Unternehmen des Handwerks und\nArtikel 1                                       der Industrie mit einem Jahresumsatz bis zu 10 Mio.\nDie Vereinbarung vom 31. Januar 1990 zwischen der Regie-                 DM oder bis zu 65 Beschäftigten;\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der               b) 500 Arbeitnehmer als Restauratoren;\nRepublik Polen über die Entsendung von Arbeitnehmern polni-\nscher Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen wird wie             c) 8 000 Arbeitnehmer im Baugewerbe in den Jahren\nfolgt geändert:                                                             1991 bis 1993.\nDie angegebenen Zahlen verstehen sich als Jahresdurch-\n1. Artikel 1 Absatz 2 entfällt.\nschnittszahlen.\"\n2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Die in Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe a festgeleg-\n,,(1) Die Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer wird auf           ten Zahlen werden wie folgt an die weitere Entwicklung\n21 670 festgesetzt, wovon im Baugewerbe bis zu 1O000            des Arbeitsmarkts angepaßt:\".","94                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nc) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:                             b) In den Absätzen 2 und 3 sind jeweils die Worte „eine\n.,(4) Die festgelegten Zahlen der Werkvertragsarbeitneh-               Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis\" durch die Worte „eine\nmer werden vom Ministerium für wirtschaftliche Zusam-                    Aufenthaltsbewilligung und eine Arbeitserlaubnis\" zu\nmenarbeit mit dem Ausland der Republik Polen auf die pol-                ersetzen.\nnischen Unternehmen verteilt.                                   5. Artikel 8 wird wie folgt gefaßt:\n(5) Die Bundesanstalt für Arbeit der Bundesrepublik                                        „Artikel 8\nDeutschland achtet bei der Durchführug dieser Vereinba-                 Sind Arbeitnehmer, die zur Beschäftigung auf der Grund-\nrung in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Arbeit                lage eines Werkvertrags zugelassen wurden, ohne Erlaubnis\nund Sozialpolitik der Republik Pofen darauf, daß es nicht           der Bundesanstalt für Arbeit der Bundesrepublik Deutschland\nzu einer regionalen oder sektoralen Konzentration der                überlassen worden, so verringert sich vom folgenden Abrech-\nbeschäftigten Werkvertragsarbeitnehmer kommt.\"                       nungszeitraum an die Zahl der Werkvertragarbeitnehmer für\n3. Artikel 6 wird wie folgt gefaßt:                                        das Unternehmen um die Zahl der im Jahresdurchschnitt\ngewerbsmäßig überlassenen Arbeitnehmer. Entsprechend ist\n„Artikel 6                                 zu verfahren, soweit polnische Arbeitgeber mehr Werkver-\nEinern polnischen Arbeitnehmer, der erneut als Werkver-              tragsarbeitnehmer beschäftigen, als ihnen nach Artikel 2\ntragsarbeitnehmer beschäftigt werden soll, darf die Arbeitser-          Absatz 4 zugeteilt sind, oder Arbeitnehmer beschäftigen, die\nlaubnis erteilt werden, wenn der zwischen Ausreise und                  keine Arbeitserlaubnis oder keine Aufenthaltsbewilligung be-\nerneuter Einreise als Werkvertragsarbeitnehmer liegende                  sitzen. Für Arbeitnehmer von polnischen Arbeitgebern, die\nZeitraum nicht kürzer ist als die Gesamtgeltungsdauer der               wiederholt Arbeitnehmer unerlaubt überlassen oder beschäf-\nfrüheren Aufenthaltsbewilligung. Der in Satz 1 genannte Zeit-           tigt haben, wird keine Arbeitserlaubnis mehr erteilt.\"\nraum beträgt höchstens zwei Jahre, er beträgt drei Monate,\nwenn der Arbeitnehmer vor der Ausreise nicht länger als neun\nMonate beschäftigt war.\"                                                                         Artikel 2\n4. Artikel 7 wird wie folgt geändert:                                     Diese Änderungsvereinbarung wird vom Tag der Unterzeich-\nnung an vorläufig angewendet.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die zuständigen Auslandsvertretungen der Bundes-                                     Artikel 3\nrepublik Deutschland erteilen auf Antrag des polnischen\n(1) Diese Änderungsvereinbarung tritt in Kraft, sobald die Ver-\nUnternehmens das Visum für drei Monate ohne vorherige\nZustimmung der Ausländerbehörde nach Zuteilung eines            tragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen inner-\nKontingents an das polnische Unternehmen durch das              staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als\nMinisterium für wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem          Tag des lnkrafttretens der Änderungsvereinbarung wird der Tag\nAusland der Republik Polen und nach Zusicherung der             des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.\nArbeitserlaubnis durch die Bundesanstalt für Arbeit der            (2) Diese Änderungsvereinbarung gilt für dieselbe Dauer wie\nBundesrepublik Deutschland.\"                                    die Vereinbarung.\nGeschehen zu Warschau, am 8. Dezember 1990 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG. Knackstedt\nNorbert Blüm\nFür die Regierung der Republik Polen\nJacek Kuron"]}