{"id":"bgbl2-1992-39-15","kind":"bgbl2","year":1992,"number":39,"date":"1992-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/39#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-39-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_39.pdf#page=9","order":15,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Ausrüstung, Wohnungsbau und Verkehr der Französischen Republik über die Schnellbahnverbindung Paris-Ostfrankreich-Südwestdeutschland","law_date":"1992-10-02T00:00:00Z","page":1101,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1992                                      1101\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Ausrüstung, Wohnungsbau und Verkehr der Französischen Republik\nüber die Schnellbahnverbindung Paris-Ostfrankreich-Südwestdeutschland\nVom 2. Oktober 1992\nDie in La Rochelle am 22. Mai 1992 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für\nAusrüstung, Wohnungsbau und Verkehr der Französi-\nschen Republik über die Schnellbahnverbindung Paris-\nOstfrankreich-Südwestdeutschland ist nach ihrem Arti-\nkel 8\nam 22. Mai 1992.\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Oktober 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nKraft\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Ausrüstung, Wohnungsbau und Verkehr der Französischen Republik\nüber die Schnellbahnverbindung Paris-Ostfrankreich-Südwestdeutschland\nDer Bundesminister für Verkehr ·                                             Artikel 2\nder Bundesrepublik Deutschland\n(1) Die Vertragsparteien werden entsprechend ihrem Anteil am\nund                                Betriebsprogramm die für den Betrieb des deutsch-französischen\nEisenbahnhochgeschwindigkeitsnetzes erforderlichen Fahrzeuge\nder Minister für Ausrüstung, Wohnungsbau und Verkehr\nder Französischen Republik -                   zur Verfügung stellen.\n(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß mit der\nin Übereinstimmung mit der Erklärung der Staats- und Regie-     Schaffung des deutsch-französischen Eisenbahnhochgeschwin-\nrungschefs anläßlich des 53. deutsch-französischen Gipfels am      digkeitsnetzes auch eine Verbesserung des Güterverkehrs ange-\n19./20. April 1989,                                                strebt wird.\n(3) Bei der Planung und beim Bau des Eisenbahnhochge-\nin der Absicht, die Voraussetzungen für einen durchgehenden\nschwindigkeitsnetzes sind die Belange des Umweltschutzes be-\nEisenbahnhochgeschwindigkeitsverkehr zwischen der Bundes-\nsonders zu berücksichtigen.\nrepublik Deutschland und der Französischen Republik zu\nschaffen-\nArtikel 3\nsind im Rahmen ihrer Zuständigkeit wie folgt übereingekom-\nmen:                                                                  (1) Die Vertragsparteien streben an, durch den Bau bzw. Aus-\nbau der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Eisenbahnstrecken die\nArtikel 1\nFahrzeit auf der Strecke München-Paris von bisher 8 Stunden\nDas deutsche und französische Eisenbahnhochgeschwindig-         35 Minuten auf etwa 4 Stunden 45 Minuten und auf der Strecke\nkeitsnetz werden über Saarbrücken und Straßburg miteinander        Frankfurt(Main)-Paris von bisher 5 Stunden 55 Minuten auf etwa\nverbunden.                                                        3 Stunden 30 Minuten zu verringern.","1102                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\n(2) Darüber hinaus werden die Vertragsparteien alles daran          ihren Kriterien für die Haushaltsführung in der Verkehrswege-\nsetzen, durch einen weiteren Ausbau des Eisenbahnhochge-               planung Rechnung zu tragen.\nschwindigkeitsnetzes auch die beiden Hauptstädte Berlin und\nParis so bald wie möglich in der kürzest möglichen Fahrzeit\nmiteinander zu verbinden. Die Vertragsparteien sind sich darüber                                    Artikel 5\neinig, daß die Fahrzeit Berlin-Paris nach dem Ausbau dieser               (1) Zur Verknüpfung der beiden Hochgeschwindigkeitsnetze\nStrecke auf Hochgeschwindigkeitsbetrieb 6 Stunden 30 Minuten           werden zusätzlich zu den in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen\nnicht überschreiten sollte.                                            Arbeiten gleichzeitig die folgenden Maßnahmen durchgeführt:\n(3) Über den Ausbau der Strecke Berlin-Paris werden die              1. Auf französischer Seite werden in Weiterführung des TGV-Est\nVertragsparteien zu einem späteren Zeitpunkt eine ergänzende                die Strecke Straßburg-Kehl und die Verbindung TGV-Est\nVereinbarung schließen.                                                     östlich Metz bis Forbach ausgebaut.\nArtikel 4                                  2. Auf deutscher Seite wird die Verbindung Kehl zur Schnell-\nbahnstrecke Karlsruhe--Basel bei Appenweier hergestellt und\n(1) Zur Erreichung der in Artikel 3 Absatz 1 dargelegten Ziele           die Strecke Saarbrücken-Mannheim auf Hochgeschwindig-\nsind die folgenden Bau- und Ausbaumaßnahmen vorgesehen:                     keitsbetrieb ausgebaut.\na) auf französischer Seite:                                               (2) Die Vertragsparteien streben an, durch die in Absatz 1\n- Bau einer Neubaustrecke zwischen Paris und Vendenheim            genannten Maßnahmen die Fahrzeit Mannheim-Paris über Saar-\nnördlich von Straßburg für eine Höchstgeschwindigkeit von       brücken auf 2 Stunden 52 Minuten und die Fahrzeit Mannheim--\n350 km/h                                                        Paris über Straßburg auf 2 Stunden 48 Minuten zu verkürzen.\n- Ausbau der bestehenden Strecke Vendenheim-Straßburg                 (3) Darüber hinaus werden Untersuchungen mit dem Ziel einer\nauf eine Höchstgeschwindigkeit von 220 km/h;                    erheblichen Fahrzeitverkürzung zwischen Hochspeyer und Neu-\nstadt(Weinstraße) durchgeführt.\nb) auf deutscher Seite:\n(4) Die Vertragsparteien treffen im übrigen im Rahmen ihrer\n- auf der Achse Mannheim-Frankfurt(Main)-Erfurt-Halle/             Befugnisse Vorsorge für die spätere Realisierbarkeit einer Hoch-\nLeipzig-Berlin:                                                 geschwindigkeits-Neubaustrecke nördlich von Straßburg.\n- Ausbau der bestehenden Strecke Mannheim-Frankfurt\nauf abschnittsweise 200 km/h Höchstgeschwindigkeit\nund Anbindung des Flughafens Frankfurt                                                     Artikel 6\n- Ausbau der bestehenden Strecke Frankfurt-Fulda auf               Die Vertragsparteien verpflichten sich,\nabschnittsweise 200 km/h Höchstgeschwindigkeit und            a) die Zusammenarbeit zwischen der deutschen und französi-\ndreigleisiger Ausbau der Strecke Hanau-Gelnhausen                  schen Eisenbahngesellschaft zu entwickeln,\n- Elektrifizierung und Ausbau der bestehenden Strecke           b) die Anhebung der Geschwindigkeiten für die Hochgeschwin-\nBebra-Erfurt auf 160 km/h Höchstgeschwindigkeit                    digkeitsfahrzeuge auf den modernisierten herkömmlichen\n- Aus- bzw. Neubau der Strecke Erfurt-Halle/Leipzig mit              Strecken zu fördern,\nAnhebung auf 250 km/h Höchstgeschwindigkeit                   c) jegliche Zusammenarbeit zu verstärken, die die Harmonisie-\n- Ausbau der bestehenden Strecke Halle/Leipzig-Berlin                rung der technischen Merkmale der beiden Hochgeschwindig-\nauf abschnittsweise 200 km/h Höchstgeschwindigkeit                 keitsnetze erlaubt sowie\n- auf der Achse Mannheim-Freilassing:                             d) alle Maßnahmen umzusetzen, die die abgestimmte betrieb-\nliche Nutzung der Netze begünstigen und den Grenzübergang\n- Aus- bzw. Neubau der Strecke Stuttgart-Ulm-Augsburg                erleichtern.\nals Schnellbahnstrecke auf abschnittsweise 200/250 km/h\nHöchstgeschwindigkeit\nArtikel 7\n- Ausbau der bestehenden Strecke Augsburg-München\nmit zwei zusätzlichen Gleisen für 200 km/h Höchstge-             Der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutsch-\nschwindigkeit                                                  land und der Minister für Ausrüstung, Wohnungsbau und Verkehr\nder Französischen Republik unterrichten einander regelmäßig\n- Elektrifizierung und zweigleisiger Ausbau der Strecke          über den Fortgang der Arbeiten.\nMünchen-Freilassing mit Anhebung auf weitgehend\n200 km/h Höchstgeschwindigkeit\n(2) Die Vertragsparteien beschließen über die Durchführung                                       Artikel 8\ndieser Arbeiten nach Vorliegen der Finanzierungsgrundlagen, um             Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu La Rochelle am 22. Mai 1992 in zwei Urschriften,\nJede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister für Verkehr\nder Bundesrepublik Deutschland\nGünther Krause\nDer Minister für Ausrüstung, Wohnungsbau und Verkehr\nder Französischen Republik\nJ.-L. Bianco"]}