{"id":"bgbl2-1992-39-11","kind":"bgbl2","year":1992,"number":39,"date":"1992-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/39#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-39-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_39.pdf#page=8","order":11,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates sowie des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen","law_date":"1992-10-01T00:00:00Z","page":1100,"pdf_page":8,"num_pages":7,"content":["1100                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-ungarischen Vertrags\nüber freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft in Europa\nVom 30. September 1992\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1992 zu\ndem Vertrag vom 6. Februar 1992 zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Republik Ungarn über\nfreundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft in\nEuropa (BGBI. 1992 II S. 474) wird bekanntgemacht, daß\nder Vertrag nach seinem Artikel 33 Abs. 2\nam 17. September 1992\nin Kraft getreten ist.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 17. September 1992\nin Bonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 30. September 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nDr. Lautenschlager\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens\nüber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates\nsowie des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen\nVom 1. Oktober 1992\nDas Allgemeine Abkommen vom 2. September 1949\nüber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates und\ndas Zusatzprotokoll vom 6. November 1952 zum Allgemei-\nnen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des\nEuroparates (BGBI. 1954 II S. 493, 501; 1957 II S. 261)\nsind nach Artikel 7 Buchstabe d des Zusatzprotokolls für\nBulgarien                      am         7. Mai 1992\nUngarn                         am   6. November 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 24. Juli 1990 (BGBI. II S. 786).\nBonn, den 1. Oktober 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1992                                      1101\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Ausrüstung, Wohnungsbau und Verkehr der Französischen Republik\nüber die Schnellbahnverbindung Paris-Ostfrankreich-Südwestdeutschland\nVom 2. Oktober 1992\nDie in La Rochelle am 22. Mai 1992 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für\nAusrüstung, Wohnungsbau und Verkehr der Französi-\nschen Republik über die Schnellbahnverbindung Paris-\nOstfrankreich-Südwestdeutschland ist nach ihrem Arti-\nkel 8\nam 22. Mai 1992.\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Oktober 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nKraft\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Ausrüstung, Wohnungsbau und Verkehr der Französischen Republik\nüber die Schnellbahnverbindung Paris-Ostfrankreich-Südwestdeutschland\nDer Bundesminister für Verkehr ·                                             Artikel 2\nder Bundesrepublik Deutschland\n(1) Die Vertragsparteien werden entsprechend ihrem Anteil am\nund                                Betriebsprogramm die für den Betrieb des deutsch-französischen\nEisenbahnhochgeschwindigkeitsnetzes erforderlichen Fahrzeuge\nder Minister für Ausrüstung, Wohnungsbau und Verkehr\nder Französischen Republik -                   zur Verfügung stellen.\n(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß mit der\nin Übereinstimmung mit der Erklärung der Staats- und Regie-     Schaffung des deutsch-französischen Eisenbahnhochgeschwin-\nrungschefs anläßlich des 53. deutsch-französischen Gipfels am      digkeitsnetzes auch eine Verbesserung des Güterverkehrs ange-\n19./20. April 1989,                                                strebt wird.\n(3) Bei der Planung und beim Bau des Eisenbahnhochge-\nin der Absicht, die Voraussetzungen für einen durchgehenden\nschwindigkeitsnetzes sind die Belange des Umweltschutzes be-\nEisenbahnhochgeschwindigkeitsverkehr zwischen der Bundes-\nsonders zu berücksichtigen.\nrepublik Deutschland und der Französischen Republik zu\nschaffen-\nArtikel 3\nsind im Rahmen ihrer Zuständigkeit wie folgt übereingekom-\nmen:                                                                  (1) Die Vertragsparteien streben an, durch den Bau bzw. Aus-\nbau der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Eisenbahnstrecken die\nArtikel 1\nFahrzeit auf der Strecke München-Paris von bisher 8 Stunden\nDas deutsche und französische Eisenbahnhochgeschwindig-         35 Minuten auf etwa 4 Stunden 45 Minuten und auf der Strecke\nkeitsnetz werden über Saarbrücken und Straßburg miteinander        Frankfurt(Main)-Paris von bisher 5 Stunden 55 Minuten auf etwa\nverbunden.                                                        3 Stunden 30 Minuten zu verringern.","1102                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\n(2) Darüber hinaus werden die Vertragsparteien alles daran          ihren Kriterien für die Haushaltsführung in der Verkehrswege-\nsetzen, durch einen weiteren Ausbau des Eisenbahnhochge-               planung Rechnung zu tragen.\nschwindigkeitsnetzes auch die beiden Hauptstädte Berlin und\nParis so bald wie möglich in der kürzest möglichen Fahrzeit\nmiteinander zu verbinden. Die Vertragsparteien sind sich darüber                                    Artikel 5\neinig, daß die Fahrzeit Berlin-Paris nach dem Ausbau dieser               (1) Zur Verknüpfung der beiden Hochgeschwindigkeitsnetze\nStrecke auf Hochgeschwindigkeitsbetrieb 6 Stunden 30 Minuten           werden zusätzlich zu den in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen\nnicht überschreiten sollte.                                            Arbeiten gleichzeitig die folgenden Maßnahmen durchgeführt:\n(3) Über den Ausbau der Strecke Berlin-Paris werden die              1. Auf französischer Seite werden in Weiterführung des TGV-Est\nVertragsparteien zu einem späteren Zeitpunkt eine ergänzende                die Strecke Straßburg-Kehl und die Verbindung TGV-Est\nVereinbarung schließen.                                                     östlich Metz bis Forbach ausgebaut.\nArtikel 4                                  2. Auf deutscher Seite wird die Verbindung Kehl zur Schnell-\nbahnstrecke Karlsruhe--Basel bei Appenweier hergestellt und\n(1) Zur Erreichung der in Artikel 3 Absatz 1 dargelegten Ziele           die Strecke Saarbrücken-Mannheim auf Hochgeschwindig-\nsind die folgenden Bau- und Ausbaumaßnahmen vorgesehen:                     keitsbetrieb ausgebaut.\na) auf französischer Seite:                                               (2) Die Vertragsparteien streben an, durch die in Absatz 1\n- Bau einer Neubaustrecke zwischen Paris und Vendenheim            genannten Maßnahmen die Fahrzeit Mannheim-Paris über Saar-\nnördlich von Straßburg für eine Höchstgeschwindigkeit von       brücken auf 2 Stunden 52 Minuten und die Fahrzeit Mannheim--\n350 km/h                                                        Paris über Straßburg auf 2 Stunden 48 Minuten zu verkürzen.\n- Ausbau der bestehenden Strecke Vendenheim-Straßburg                 (3) Darüber hinaus werden Untersuchungen mit dem Ziel einer\nauf eine Höchstgeschwindigkeit von 220 km/h;                    erheblichen Fahrzeitverkürzung zwischen Hochspeyer und Neu-\nstadt(Weinstraße) durchgeführt.\nb) auf deutscher Seite:\n(4) Die Vertragsparteien treffen im übrigen im Rahmen ihrer\n- auf der Achse Mannheim-Frankfurt(Main)-Erfurt-Halle/             Befugnisse Vorsorge für die spätere Realisierbarkeit einer Hoch-\nLeipzig-Berlin:                                                 geschwindigkeits-Neubaustrecke nördlich von Straßburg.\n- Ausbau der bestehenden Strecke Mannheim-Frankfurt\nauf abschnittsweise 200 km/h Höchstgeschwindigkeit\nund Anbindung des Flughafens Frankfurt                                                     Artikel 6\n- Ausbau der bestehenden Strecke Frankfurt-Fulda auf               Die Vertragsparteien verpflichten sich,\nabschnittsweise 200 km/h Höchstgeschwindigkeit und            a) die Zusammenarbeit zwischen der deutschen und französi-\ndreigleisiger Ausbau der Strecke Hanau-Gelnhausen                  schen Eisenbahngesellschaft zu entwickeln,\n- Elektrifizierung und Ausbau der bestehenden Strecke           b) die Anhebung der Geschwindigkeiten für die Hochgeschwin-\nBebra-Erfurt auf 160 km/h Höchstgeschwindigkeit                    digkeitsfahrzeuge auf den modernisierten herkömmlichen\n- Aus- bzw. Neubau der Strecke Erfurt-Halle/Leipzig mit              Strecken zu fördern,\nAnhebung auf 250 km/h Höchstgeschwindigkeit                   c) jegliche Zusammenarbeit zu verstärken, die die Harmonisie-\n- Ausbau der bestehenden Strecke Halle/Leipzig-Berlin                rung der technischen Merkmale der beiden Hochgeschwindig-\nauf abschnittsweise 200 km/h Höchstgeschwindigkeit                 keitsnetze erlaubt sowie\n- auf der Achse Mannheim-Freilassing:                             d) alle Maßnahmen umzusetzen, die die abgestimmte betrieb-\nliche Nutzung der Netze begünstigen und den Grenzübergang\n- Aus- bzw. Neubau der Strecke Stuttgart-Ulm-Augsburg                erleichtern.\nals Schnellbahnstrecke auf abschnittsweise 200/250 km/h\nHöchstgeschwindigkeit\nArtikel 7\n- Ausbau der bestehenden Strecke Augsburg-München\nmit zwei zusätzlichen Gleisen für 200 km/h Höchstge-             Der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutsch-\nschwindigkeit                                                  land und der Minister für Ausrüstung, Wohnungsbau und Verkehr\nder Französischen Republik unterrichten einander regelmäßig\n- Elektrifizierung und zweigleisiger Ausbau der Strecke          über den Fortgang der Arbeiten.\nMünchen-Freilassing mit Anhebung auf weitgehend\n200 km/h Höchstgeschwindigkeit\n(2) Die Vertragsparteien beschließen über die Durchführung                                       Artikel 8\ndieser Arbeiten nach Vorliegen der Finanzierungsgrundlagen, um             Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu La Rochelle am 22. Mai 1992 in zwei Urschriften,\nJede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister für Verkehr\nder Bundesrepublik Deutschland\nGünther Krause\nDer Minister für Ausrüstung, Wohnungsbau und Verkehr\nder Französischen Republik\nJ.-L. Bianco","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1992                                         1103\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Verkehr und öffentliche Arbeiten des Königreichs der Niederlande\nüber die Verbesserung des deutsch-niederländischen Schienengüter- und Schienenpersonenverkehrs\nVom 2. Oktober 1992\nDie in Warnemünde am 31. August 1992 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für\nVerkehr und öffentliche Arbeiten des Königreichs der Nie-\nderlande Ober die Verbesserung des deutsch-niederländi-\nschen Schienengüter- und Schienenpersonenverkehrs ist\nnach ihrem Artikel 6\nam 31. August 1992\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Oktober 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nKraft\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Verkehr und öffentliche Arbeiten des Königreichs der Niederlande\nüber die Verbesserung des deutsch-niederländischen Schienengüter-\nund Schienenpersonenverkehrs\nDer Bundesminister für Verkehr                    Eisenbahnhochgeschwindigkeitsverkehrs erforderlichen Hochge-\nder Bundesrepublik Deutschland                    schwindigkeitsfahrzeuge zur Verfügung stellen.\nund\nder Minister für Verkehr und öffentliche Arbeiten                                     Artikel 2\ndes Königreichs der Niedertande -                     (1) Zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 1 dargelegten Zieles\nsind folgende Maßnahmen unter dem Vorbehalt der Durchführung\nin der Absicht, das Aufkommen im Schienengüter- und Schie-      der nach jeweiligem nationalen Recht erforder1ichen Verfahren\nnenpersonenverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland         vorgesehen:\nund dem Königreich der Niedertande zu erhöhen,\na) im Königreich der Niederlande:\nin dem Bestreben, den Verkehrsantetl im Güter- und Personen-         aa) für den Schienengüterverkehr:\nverkehr zugunsten der Schiene merklich zu ändern,\n- Neubau einer Schienengüterhauptverbindung Betuwe-\nRoute Rotterdam-Zevenaar-niederländisch-deutsche\nin dem Wunsch, den Belangen des Umweltschutzes, der besse-\nGrenze\nren Erreichbarkeit der Industriezentren und der Entlastung der\nStraßen Rechnung zu tragen -                                                - Neu- und Ausbau der Anschlußverbindung von der\nBetuwe-Route zum Grenzübergang Oldenzaal/Bad\nsind wie folgt übereingekommen:                                             Bentheim\n- Neu- und Ausbau der Anschlußverbindung von der\nArtikel 1                                          Betuwe-Route zum Grenzübergang Venlo/Kaldenkir-\nchen\n(1) Beide Seiten werden den deutschen und niederländischen\nSchienengüter- und Schienenpersonenverkehr im Rahmen ihrer                  - Ausbau der Schieneninfrastruktur im Hafen Rotterdam\nZuständigkeiten durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen der                    (zweigleisiger Ausbau mit Elektrifizierung, Terminal-\nSchieneninfrastruktur verbessern.                                              ausbau)\n(2) Beide Seiten werden entsprechend ihrem Anteil am Be-                 - Maßnahmen zur vollen Ausnutzung der Kapazität des\ntriebsprogramm die für den Betrieb des deutsch-niederländischen                Rangierbahnhofes Kijfhoek","1104                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\n- Neubau/Ausbau der Anbindung von Amsterdam und             b) auf deutscher Seite durch Aufnahme in den Bundesver-\nSchiphol an die Betuwe-Route                                  kehrswegeplan:\nab) für den Schienenpersonenfernverkehr:                                - Erste Phase: Maßnahmen für die Anhebung der Höchst-\ngeschwindigkeit für den Personenverkehr zwischen der\n- Ausbau der Route Amsterdam-Utrecht-Arnheim-Ze-\ndeutsch-niederländischen Grenze-Emmerich-Oberhausen\nvenaar-niederländisch-deutsche Grenze für den\nauf weitgehend 200 km/h und Schaffung der kapazitiven\nHochgeschwindigkeitsverkehr überwiegend bis auf\nVoraussetzungen für den in dieser Phase zu erwartenden\n200 km/h;                                                        Güterverkehr (Fertigstellungsziel möglichst zeitgleich mit\nb) in der Bundesrepublik Deutschland für den Schienengüter-                   der Inbetriebnahme der Betuwe-Route und der Neubau-\nund Schienenpersonenfernverkehr:                                           strecke Köln-Rhein/Main voraussichtlich 1998-2000),\n- Ausbau der Route deutsch-niederländische Grenze-Em-                   - Zweite Phase: anschließend rechtzeitige Realisierung der\nmerich-Oberhausen für den Hochgeschwindigkeitsverkehr                  Maßnahmen, die zur Abwicklung des im Zeitraum bis 201 O\n(Herstellen der vollen Leistungsfähigkeit, drittes Gleis zwi-          erwarteten Güterverkehrs nötig sind.\nschen Wesel und Oberhausen, Anhebung der Höchstge-\nschwindigkeit auf überwiegend 200 km/h)\nArtikel 3\n- Ausbau des Knotens Oberhausen (zweigleisige niveaufreie\nBeide Seiten verpflichten sich,\nVerbindungskurven nach Duisburg und Herne)\na) die Zusammenarbeit zwischen den Eisenbahngesellschaften\n- Ausbau der Route Oberhausen-Osterfeld Süd-Bottrop\nder beiden Staaten weiter zu entwickeln,\nSüd-Herne (Wiederherstellen der Zweigleisigkeit und\nzweigleisige niveaufreie Verbindungskurven in Herne)            b) die Anhebung der Geschwindigkeiten für die Hochgeschwin-\ndigkeitsfahrzeuge auf den modernisierten herkömmlichen\n- Ausbau der Route Oberhausen-Düsseldorf-Eller-Köln\nStrecken zu fördern,\n(Herstellen der vollen Leistungsfähigkeit und niveaufreie\nVerbindungen im Raum Köln rechtsrheinisch)                      c) jegliche Zusammenarbeit zu verstärken, die die Harmonisie-\nrung der technischen Merkmale der beiden Hochgeschwindig-\n- Ausbau der Route Neuss-Köln (viergleisiger Ausbau\nkeitsnetze erlaubt sowie\nNeuss-Köln-Longerich, niveaufreie Verbindungen im Raum\nKöln linksrheinisch).                                           d) alle Maßnahmen umzusetzen, die die abgestimmte betriebli-\nche Nutzung der Netze begünstigen und den Grenzübergang\n(2) Die Neu- und Ausbaumaßnahmen sollen zur Vermeidung\nerleichtern.\nvon Engpässen im Schienengüter- und Schienenpersonenverkehr\nstufenweise rechtzeitig mit folgenden Vorgaben abgeschlossen\nwerden:                                                                                            Artikel 4\na) auf niederländischer Seite:                                            (1) Der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik\nDeutschland und der Minister für Verkehr und öffentliche Arbeiten\n- Maßnahmen für den Hochgeschwindigkeitsverkehr:\ndes Königreichs der Niederlande sind mindestens jährlich durch\nAusbau der Route Amsterdam-Utrecht-Arnheim-Zeve-                einen gemeinsamen Bericht über die Fortschritte bei der Realisie-\nnaar-niederländisch-deutsche Grenze in zwei Phasen              rung der vorgenannten Vorhaben und der sich daraus ergeben-\nden Entwicklungen der Marktchancen der Eisenbahngesellschaf-\nErste Phase:     Amsterdam-Utrecht      bis voraussichtlich\nten zu unterrichten.\n1998-2005,\n(2) Beim Auftreten von Verzögerungen bei der Realisierung der\nZweite Phase: Utrecht-Arnheim-niederländisch-deutsche\nvorgenannten Vorhaben sind beide Minister unverzüglich zu un-\nGrenze bis voraussichtlich 2005-201 O;\nterrichten.\n- Maßnahmen für den Güterverkehr:\n(3) Der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik\nErste Phase (1991-1996): zweigleisiger Ausbau der Schie-       Deutschland und der Minister für Verkehr und öffentliche Arbeiten\nneninfrastruktur im Hafen Rotterdam einschließlich Elektri-    des Königreichs der Niederlande werden die geeigneten Maßnah-\nfizierung und Terminalausbau,                                  men treffen, um die Einhaltung dieser Vereinbarung zu gewähr-\nZweite Phase (1993-1998): Bau der Betuwe-Route ein-            leisten.\nschließlich Maßnahmen zur vollen Ausnutzung der Kapazi-\ntät des Rangierbahnhofes Kijfhoek,                                                         Artikel 5\nDritte Phase (2000-2015): Neubau/Ausbau der Anbindung             Soweit sich die Notwendigkeit der Anpassung dieser Vereinba-\nvon Amsterdam und Schiphol an die Betuwe-Route, Neu-           rung ergibt, werden beide Seiten diese vornehmen.\nund Ausbau der Anschlußverbindung von der Betuwe-Rou-\nte zum Grenzübergang OldenzaaVBad Bentheim, Neu- und\nArtikel 6\nAusbau der Anschlußverbindung von der Betuwe-Route\nzum Grenzübergang Venlo/Kaldenkirchen;                            Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Warnemünde am 31. August 1992 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister für Verkehr\nder Bundesrepublik Deutschland\nGünther Krause\nDer Minister für Verkehr und öffentliche Arbeiten\ndes Königreichs der Niederlande\nHanja Maij-Weggen","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1992                  1105\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen\nsowie der Zusatzprotokolle hierzu\nVom 2. Oktober 1992\n1.\nDas 1. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und\nKranken der Streitkräfte im Felde,\ndas II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kran-\nken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See,\ndas III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen und\ndas IV. Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten,\nsämtlich vom 12. August 1949 (BGBI. 1954 II S. 781,783,813,838, 917),\nsind nach dem jeweils betreffenden Artikel 61, 60, 140, 156 für\nLettland                                             am         24. Juni 1992\nin Kraft getreten.\nKroatien hat beim Schweizerischen Bundesrat am 11. Mai 1992 die Rechts-\nnachfolgeerklärung zu den vorstehend aufgeführten vier Genfer Abkommen\nhinterlegt, mit der Maßgabe, daß\na) die zuvor von J u g o s Ia wie n abgegebenen Erklärungen und angebrachten\nVorbehalte n ich t aufrechterhalten werden,\nb) eigene neue Erklärungen und Vorbehalte nicht abgegeben bzw. angebracht\nwurden und\nc) die Rechtsnachfolge am 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung seiner\nUnabhängigkeit, wirksam geworden ist.\nSI o wen i e n hat beim Schweizerischen Bundesrat am 26. März 1992 die\nRechtsnachfolgeerklärung zu den vorstehend aufgeführten vier Genfer Abkom-\nmen hinterlegt, mit der Maßgabe, daß\na) die zuvor von J u g o s Ia wie n abgegebenen Erklärungen und angebrachten\nVorbehalte n ich t aufrechterhalten werden,\nb) eigene neue Erklärungen und Vorbehalte nicht abgegeben bzw. angebracht\nwurden und\nc) die Rechtsnachfolge am 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung ·seiner Unab-\nhängigkeit, wirksam geworden ist.\nII.\nDas Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. Au-\ngust 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Proto-\nkoll 1) - BGBI. 1990 II S. 1550, 1551 - ist nach seinem Artikel 95 Abs. 2,\ndas Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August\n1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte\n(Protokoll II) - BGBI. 1990 II S. 1550, 1637 - ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2\nfür folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nLettland                                            am          24.Juni 1992\nPolen                                               am         23. April 1992.\nBeide Zusatzprotokolle werden ferner nach ihrem Artikel 95 Abs. 2 bzw. 23\nAbs. 2 für\nBrasilien                                           am     5. November 1992\nMadagaskar                                          am     8. November 1992\nPortugal                                            am    27. November 1992\nin Kraft treten.","1106                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nKroatien hat beim Schweizerischen Bundesrat am 11. Mai 1992 die Rechts-\nnachfolgeerklärung zu den vorstehend aufgeführten Zusatzprotokollen zu den\nGenfer Abkommen (Protokoll I und II) hinterlegt, mit der Maßgabe, daß\na) die zuvor von J u g o s I a wie n abgegebene Erklärung nicht aufrecht-\nerhalten wird und\nb) die Rechtsnachfolge am 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung seiner\nUnabhängigkeit, wirksam geworden ist.\nSI o wen i e n hat beim Schweizerischen Bundesrat am 26. März 1992 die\nRechtsnachfolgeerklärung zu den vorstehend aufgeführten Zusatzprotokollen zu\nden Genfer Abkommen (Protokoll! und II) hinterlegt, mit der Maßgabe, daß\na) die zuvor von J u g o s I a wie n abgegebene Erklärung nicht aufrecht-\nerhalten wird und\nb) die Rechtsnachfolge am 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung seiner Unab-\nhängigkeit, wirksam geworden ist.\nFolgende Staaten haben dem Schweizerischen Bundesrat die Anerkennung\nder Zuständigkeit der internationalen Ermittlungskommission nach Artikel 90 des\nZusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen (Protokoll 1) erklärt:\nKatar                                              am 24. September 1991\nKroatien                                           am           11. Mai 1992\nSeychellen                                         am           22. Mai 1992\nSlowenien                                          am          26. März 1992\nTogo                                               am 21. November 1991\nVereinigte Arabische Emirate                       am           6. März 1992\nIII.\nDer Schweizer Bundesrat notifizierte in seiner Eigenschaft als Verwahrer der\nGenfer Rotkreuz-Abkommen am 10. Februar 1992 die von der Generalversamm-\nlung der Liga der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften auf ihrer VIII. Ta-\ngung im November 1991 in Budapest beschlossene Änderung des Namens der\nLiga in\n.Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften\".\nDieser Beschluß trat am 28. November 1991 in Kraft.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n4. November 1954 (BGBI. II S. 1133), vom 30. Juli 1991 (BGBl.11 S. 968) und vom\n17. Januar 1992 (BGBI. II S. 145).\nBonn, den 2. Oktober 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}