{"id":"bgbl2-1992-38-7","kind":"bgbl2","year":1992,"number":38,"date":"1992-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-38-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_38.pdf#page=2","order":7,"title":"Einundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (21. ADR-Ausnahmeverordnung - 21. ADR-AusnV)","law_date":"1992-10-13T00:00:00Z","page":1070,"pdf_page":2,"num_pages":23,"content":["1070                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nEinundzwanzigste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften\nder Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen\nüber die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(21. ADA-Ausnahmeverordnung - 21. ADR-AusnV)\nVom 13. Oktober 1992\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zu dem Europäischen\nÜbereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung\ngefährlicher Güter auf der Straße (ADA) vom 18. August 1969 (BGBI. 1969 II\nS. 1489) verordnet der Bundesminister für Verkehr:\n§ 1\nDie auf Grund der ADA-Aandnummem 201 O und 10 602 getroffenen Verein-\nbarungen Nummer 274 bis 292 über Abweichungen von den Vorschriften der\nAnlagen A und B zum ADA in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar\n1992 (BGBI. 1992 II S. 95), zuletzt geändert durch die 10. ADA-Änderungsverord-\nnung vom 15. Juni 1992 (BGBI. 1992 II S. 407), werden hiermit in Kraft gesetzt.\nDie Vereinbarungen werden als Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlicht.\n§2\n(1) Zu den Vereinbarungen Nummer 139, 196, 224, 233, 241, 242, 245, 246,\n247, 248, 262, 269, 271 und 273 über Abweichungen von den Vorschriften der\nAnlagen A und B zum ADA sind Änderungen vereinbart worden. Diese Änderun-\ngen werden hiermit in Kraft gesetzt. Sie werden als Anlage 2 zu dieser Verord-\nnung veröffentlicht.\n(2) Die Vereinbarungen Nummer 138, 165, 197 und 260 treten außer Kraft.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 13. Oktober 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1992                             1071\nAnlage 1\n(zu § 1)\nVereinbarung Nr. 274                    a) Luxemburg, Polen, der Schweiz sowie Spanien bis auf\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2100 und       Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens\n2101 der Anlage A des ADA dürfen                              jedoch bis zum 31. Dezember 1992,\n-   Diammindinitroplatin mit mindestens 20% Wasser         b) Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-\nangefeuchtet und                                          parteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1992\nund mit der Maßgabe, daß der Absatz 1 sowie im\n-   Dinitrodiamminpalladium mit mindestens 20% Wasser         Absatz 1 die Ziffer 4.3 folgende Fassung erhalten:\nangefeuchtet\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2100\nals Stoffe der Klasse 1.4 S unter folgenden Bedingungen       und 2101 der Anlage A des ADA dürfen\nim Straßenverkehr befördert werden.\n-   Diammindinitroplatin mit mindestens 20% Wasser\n1.     Verpackung                                                 angefeuchtet und\n1.1.   Innenverpackung                                            Dinitrodiamminpalladium    mit   mindestens    20%\nHöchstens 2,5 kg der Stoffe sind in feuchtigkeits-        Wasser angefeuchtet\ndicht zu verschließende Flaschen aus geeignetem        als Stoffe der Klasse 1.4 S (Ziffer 38) unter folgenden\nKunststoff zu verpacken.                              Bedingungen im Straßenverkehr befördert werden.\n1.2    Außenverpackung                                        4.3 Im übrigen sind die für Gegenstände der Klasse\nEs sind Kisten aus Pappe der Kodierung 4 G zu               1.4 S (Ziffer 39) geltenden Vorschriften anzu-\nverwenden.                                                  wenden.\n2.      Bauartprüfung\nDie Verpackungen mit Innenverpackungen müssen                        Vereinbarung Nr. 275\neiner Bauartprüfung nach den Vorschriften des         (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200\nAnhangs A.5 zur Anlage A des ADA mit Erfolg         Abs. 1 der Anlage A des ADA dürfen die nachfolgenden\nunterzogen worden sein. Es sind die Bedingungen    Gasgemische von Gasen der Klasse 2:\nfür Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.\nA. Dichlordifluormethan (R12) (Ziffer 3a) mit:\n3.      Zulassung und Kennzeichnung                           1. Dimethyläther (Ziffer 3b);\n3.1     Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang          2. Dimethyläther (Ziffer 3b); Butan (Ziffer 3b) und\nA.5 zugelassen sein.                                       lso-Butan (Ziffer 3b);\n3.2    Jede aufgrund der zugelassenen Bauart herge-           3. Dlmethyläther (Ziffer 3 b) und Chlordlfluoräthan\nstellte Außenverpackung muß die vorgeschriebene            (R142b) (Ziffer 3b);\nKennzeichnung tragen.\n4. Propan (Ziffer 3b);\n4.      Sonstige Vorschriften                                 5. Chlordlfluoräthan (R142b) (Ziffer 3b);\n4.1     Ein Versandstück darf nicht mehr als 1O kg der        6. 1,1-Dlfluoräthan (R152a) (Ziffer 3b);\nStoffe enthalten.\n7. Butan (Ziffer 3b) und lso-Butan (Ziffer 3b);\n4.2     Die Stoffe dürfen nur miteinander zu einem Ver-\nsandstück vereinigt werden. Eine Zusammenpak-         8. Butan (Ziffer 3b), lso-Butan (Ziffer 3b) und Pro-\nkung mit anderen gefährlichen Gütem oder sonsti-          pan (Ziffer 3b);\ngen Gütem ist nicht zugelassen.                     B. Dlmethyläther (Ziffer 3 b) mH:\n4.3     Die übrigen für Stoffe der Klasse 1.4 S geltenden     1. Propan (Ziffer 3b);\nVorschriften finden keine Anwendung.\n2. Butan (Ziffer 3b) und lso-Butan (Ziffer 3b);\n5.      Angaben Im Beförderungspapier                         3. Butan (Ziffer 3b), lso-Butan (Ziffer 3b) und Pro-\nIm Beförderungspapier ist zu den sonst vorge-              pan (Ziffer 3b);\nschriebenen Angaben die Bezeichnung des Gutes\naufzunehmen und durch die Angabe „1.4 S, ADA\"       C. 1,1-Difluoräthan (R152a) (Ziffer 3b) mit:\nzu ergänzen. Außerdem hat der Absender im Beför-      1. Butan (Ziffer 3 b) und lso-Butan (Ziffer 3 b);\nderungspapier zu vermerken:\n„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA         2. Dlmethyläther (Ziffer 3b);\n(D 274).\"                                             3. Propan (Ziffer 3b);\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-       4. Butan (Ziffer 3b), lso-Butan (Ziffer 3b) und Pro-\ndesrepublik Deutschland und                                       pan (Ziffer 3b);","1072                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nD. Chlordlfluoräthan (R142b) (Ziffer 3b) mit Dlmethyl-             6. 1,1-Dlfluoräthan (R152a) (Ziffer 3b);\näther (Ziffer 3 b);                                             7. Butan (Ziffer 3 b) und lso-Butan (Ziffer 3 b);\n8. Butan (Ziffer 3b); lso-Butan (Ziffer 3b) und Pro-\nE. Chlordlfluormethan (R22) (Ziffer 3 a) mit:                          pan (Ziffer 3b);\n1. Dimethyläther (Ziffer 3 b);                             unter Beachtung der folgenden Bedingungen befördert\nwerden:\n2. Dlmethyläther (Ziffer 3b), Butan (Ziffer 3b) und\nlso-Butan (Ziffer 3 b);                                 1. Die Vorschriften und Bedingungen für Stoffe der Klas-\nse 2 Ziffer 4 b) des ADA sind entsprechend anzu-\n3. Dlmethyläther (Ziffer 3 b) und ChlordHluoräthan              wenden.\n(R142b) (Ziffer 3b);\n2. Die Werte des Mindestprüfdrucks bei der Flüssigkeits-\n4. Propan (Ziffer 3b);                                          druckprobe und die höchstzulässigen Füllungsgrade\n5. Chlordlfluoräthan (R142b) (Ziffer 3b);                       werden wie folgt festgelegt:\nGasgemisch      Flaschen, Gefäße, Tanks          Tanks und Tankcontainer mit         Höchstzulässige Masse der\ngenannt unter · und Tankcontainer mit einem      einem Durchmesser > 1,5 m           Füllung je Liter\nDurchmesser ~ 1,5 m              Mindestprüfdruck                    Fassungsraum kg\nMindestprüfdruck                 MPa\nMPa\nmit               ohne\nwärmeisolierender Schutzeinrichtung\nA.                                                                                       R12-Masse-%\n1,6                 1,8\n<50            2: 50\n1.                       2,0\n2.                        1,8                    1,6                 1,7               0,58          0,77\n3.                        1,8                    1,6                 1,7               0,49          0,69\n4.                        2,5                    2,1                 2,3               0,58          0,77\n5.                        1,8                    1,6                 1,7               0,42          0,61\n6.                        2,0                    1,8                 1,9               0,99          1,06\n7.                        1,8                    1,6                 1,7               0,79          0,89\n8.                        2,5                    2,1                 2,3               0,49          0,69\n0,42          0,61\nDimethyläther\nMasse-%\nB.                                                                                    < 50           2: 50\n1.                       2,5                    2,1                 2,3               0,42          0,48\n2.                       1,8                     1,6                1,7               0,49          0,53\n3.                       2,5                    2,1                 2,3               0,41          0,48\nR 152 a-Masse-%\nC.                                                                                    < 50           2: 50\n1.                       1,8                     1,6                1,7                 0,49       0,61\n2.                       1,8                     1,6                1,7                 0,58       0,67\n3.                       2,5                    2,1                 2,3                 0,42       0,55\n4.                       2,5                    2,1                 2,3                 0,42       0,48\nR 142 b-Masse-%\nD.                                                                                   < 50           2: 50\n1,8                     1,6                1,7               0,58          0,73\nR22-Masse-%\nE.                                                                                   <   50         2: 50\n1.                       2,9                    2,4                 2,7               0,58          0,74\n2.                       2,9                    2,4                 2,7               0,49          0,66\n3.                       2,9                    2,4                 2,7               0,58          0,74\n4.                       3,5                    2,73                3,2               0,42          0,60\n5.                       2,9                    2,4                 2,7               0,99          1,01\n6.                       2,9                    2,4                 2,7               0,79          0,89\n7.                       2,9                    2,4                 2,7               0,49          0,67\n8.                       3,5                    2,73                3,2               0,42          0,60","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1992                                1073\n3. Die Bezeichnung des Gasgemisches                           1.      Verpackungen und Beförderungsmittel\n-   auf den Flaschen und Gefäßen nach Rn. 2218            1.1     Es sind Flaschen nach Rn. 2212 Abs. 1 a) oder\nAbs. 1 a),                                                    Gefäße nach Rn. 2212 Abs. 1 b) oder Tanks nach Rn.\n-   an den Tanks nach Rn. 211 260 Abs. 1 und Abs. 2               2212 Abs. 1 c) in Verbindung mit den Anhängen 8.1 a\nsowie 211 262,                                                und B.1 b zu verwenden.\n-   an den Tankcontainern nach Rn. 212 260 Abs. 1         1.2 Hinsichtlich des Baus, der Ausrüstung, der Prüfun-\nund Abs. 2 sowie 212 262,                                    gen, der Kennzeichnung und des Betriebs müssen\nmuß gleich lauten wie die in A. bis E. durch Fettschrift               die Flaschen und Gefäße den Vorschriften der\nhervorgehobene Benennung, ergänzt durch die in der                     Rn. 2202 bis 2220,\nSpalte „Höchstzulässige Masse der Füllung je Liter               -     die Tankcontainer den Vorschriften des Anhangs\nFassungsraum kg\" angegebenen Anteilsgrenzen.                           B.1 b,\nBei Gasen, die mit dem Buchstaben „R\" bezeichnet                       die Tankfahrzeuge den Vorschriften des Anhangs\nsind, ist als Bezeichnung auch dieser Buchstabe,                       8.1a,\ngefolgt von der Identifikationsnummer des Stoffes,               die für Stoffe der Ziffer 3a) der Klasse 2 gelten,\nzulässig.                                                        entsprechen.\n4. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2202 Abs. 3,\n211 270 und 212 270 dürfen Flaschen, Gefäße, Tanks        2.     Sonstige Vorschriften\nund Tankcontainer für die unter A. bis E. genannten\n2.1    Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen sind mit\nGasgemische unter folgenden Bedingungen wechsel-\neinem Überdruck von mindestens\nweise verwendet werden:\n2,2 MPa (22 bar) für Flaschen und Gefäße sowie\n-   Die Bezeichnung der zugelassenen Gasgemische,\nTanks mit einem Durchmesser (Da) von höch-\neinschließlich der in der Tabelle angegebenen\nstens 1,5 m,\nAnteilsgrenzen, müssen auf den Flaschen, Gefä-\nßen, Tanks und Tankcontainern angegeben sein,                -    1,8 MPa (18 bar) für Tanks mit einem Durchmes-\nergänzt mit der betreffenden höchstzulässigen                     ser (Da) von mehr als 1,5 m ohne Sonnenschutz\nMasse der Füllung; das unter Punkt 3., letzter Satz,              und\nGesagte ist entsprechend gültig.                                  1,6 MPa (16 bar) für Tanks mit einem Durchmes-\n-   Für die Bezeichnung des transportierten Gasgemi-                  ser (Da) von mehr als 1,5 m mit Sonnenschutz\nsches gelten die Vorschriften der Rn. 2218 Abs. 1 k),        durchzuführen.\n211 274 oder 212 274, entsprechend.\n2.2    Der Füllungsgrad der Flaschen, Gefäße und Tanks\n-   Für die wechselweise Verwendung der Tanks und                darf 1,04 kg je Liter Fassungsraum nicht übersteigen.\nTankcontainer gelten die Vorschriften der Rn.\n211 271, erster Satz und 211 272, beziehungsweise     2.3    Der Stoff darf nur in trockenem Zustand in trockene\n212 271 , erster Satz oder 212 272, entsprechend.            Behälter gefüllt werden.\nAußerdem dürfen die Flaschen, Gefäße, Tanks und           2.4 Die auf den Tankfahrzeugen oder Tankcontainern\nTankcontainer für die wechselweise Verwendung der                mit einem Fassungsraum von mehr als 3 000 Litern\nreinen Gase zugelassen werden, die unter A. bis E.               gemäß Rn. 1O 500 der Anlage B des ADA anzubrin-\ngenannt sind.                                                    gende Kennzeichnung muß folgende Kennzeich-\nnungsnummern tragen:\n(2) Der Absender hat im Beförderungspapier, außer der             -    20 für die Nummer zur Kennzeichnung der\ndurch Fettschrift hervorgehobenen Bezeichnung unter A.                    Gefahr,\nbis E., die Zusammensetzung des Gasgemisches in\nMasse-% zu vermerken sowie die Bezeichnung:                               3159 für die Nummer zur Kennzeichnung des\nStoffes.\n„2, 4b), ADA, Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und\n10 602 des ADA (D 275).\"                                      2.5    Die sonstigen für Gase der Klasse 2 Ziffer 3a) gelten-\nden Vorschriften des ADA sind entsprechend anzu-\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-              wenden.\ndesrepublik Deutschland und den Niederlanden, der\nSchweiz sowie dem Vereinigten Königreich bis auf Wider-\nruf durch eine der Vertragsparteien.                          3.    Angaben im Beförderungspapier\nIm Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst\nvorgeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung\ndes Gutes aufzunehmen:\nVereinbarung Nr. 276\n., 1, 1, 1,2-Tetrafluorethan, 2, ADA\".\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200\nAbs. 1 und 2201 der Anlage A des ADA, der Rn. 211 21 O              Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier\ndes Anhangs 8.1 a sowie der Rn. 212 21 O des Anhangs                zu vermerken:\n8.1 b darf 1, 1, 1,2-Tetrafluorethan (R 134 a) als Stoff der         „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 1O 602\nKlasse 2 Ziffer 3 a) in den nachstehend beschriebenen               des ADA (D 276).\"\nVerpackungen und Beförderungsmitteln unter den festge-\nlegten Bedingungen im internationalen Straßenverkehr             (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nbefördert werden.                                             desrepublik Deutschland und","1074                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\na) Dänemark, Finnland, Italien, Luxemburg, den Nieder-              höchstens 25 kg betragen, jede Sendung darf 500 kg\nlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal,                  nicht überschreiten.\nSchweden, der Schweiz, Spanien, der Tschechoslowa-       1.2    Die Verpackung muß den Vorschriften des Anhangs\nkei sowie dem Vereinigten Königreich bis auf Widerruf           A.5 für Verpackungsgruppe II entsprechen.\ndurch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis\nzum 31. Dezember 1992,                                   2.     Beförderungsbedingungen\nb) Belgien bis auf Widerruf durch eine der Vertragspar-      2.1    Der Stoff ist in geschlossenen oder gedeckten Fahr-\nteien und mit der Maßgabe, daß im Absatz 1 die Ziffern          zeugen zu befördern. Geschlossene Fahrzeuge\n1.2 bis 2.1 und 2.4 folgende Fassung erhalten:                  müssen ausreichend belüftet werden. Gedeckte\n1.2 Als Werkstoffe für die Behälter sind nicht vergütete        Fahrzeuge müssen mit Seitenwänden und einer\nferritische Stähle zu verwenden.                           Rückwand ausgerüstet sein. Die Planen dieser Fahr-\nzeuge müssen aus einem wasserdichten, schwer\n1.3 Die Ventile müssen aus Stahl sein; Messing darf             entflammbaren Material bestehen.\nnicht verwendet werden.\n2.2    Bei der Beförderung mit dem Schiff darf die Stauung\n1.4 Hinsichtlich des Baus, der Ausrüstung, der Prüfun-          nur an Deck erfolgen.\ngen, der Kennzeichnung und des Betriebs müssen\n2.3    Die zuständigen Behörden, die diese Vereinbarung\n-   die Flaschen und Gefäße den Vorschriften der           unterzeichnet haben, sind unverzüglich von jedem\nRn. 2202 und 2220,                                     Zwischenfall oder Unfall während der Beförderung zu\n-   die Tankcontainer      den  Vorschriften   des         informieren.\nAnhangs 8.1 b,\n3.     Kennzeichnung und Gefahrzettel\n-   die Tankfahrzeuge      den   Vorschriften  des\nJedes Versandstück ist gemäß den Vorschriften im\nAnhangs 8. 1 a,\nAnhang A.5 zu kennzeichnen. Jedes Versandstück\ndie für Stoffe der Ziffer 3a) der Klasse 2 gelten,         muß mit einem Gefahrzettel nach Muster Nr. 4.1 und\nentsprechen.                                               zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach Muster Nr. 1\nin Übereinstimmung mit Anhang A.9 des ADA ver-\n2.   Sonstige Vorschriften                                      sehen sein.\n2.1 Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen sind\nmit einem Überdruck von mindestens                  4.     Sonstige Vorschriften\nGemäß Rn. 2006 Abs. 1 sind bei Beförderung eines\n-   2,2 MPa (22 bar) für Flaschen und Gefäße\nFahrzeugs mit der Fähre die nationalen und interna-\nsowie Tanks mit einem Durchmesser (Da) von\ntionalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher\nhöchstens 1,5 m,\nGüter im Seeverkehr anzuwenden. Die Versand-\n-   2,0 MPa (20 bar) für Tanks mit einem Durch-            stücke sind entweder in ein geschlossenes Fahrzeug\nmesser (Da) von mehr als 1,5 m ohne Sonnen-            oder in einen Container oder in ein solches Fahrzeug\nschutz und                                             zu laden, das den beförderten Gütern ausreichenden\n-   1,8 MPa (18 bar) für Tanks mit einem Durch-             Schutz bietet.\nmesser (Da) von mehr als 1,5 m mit Sonnen-             Alle sonstigen in Kraft befindlichen Vorschriften des\nschutz                                                 ADA für die Beförderung von Stoffen der Klasse 4. 1\ndurchzuführen.                                             sind anzuwenden.\n2.4 Die auf den Tankfahrzeugen oder Tankcontainern       5.     Vermerke Im Beförderungspapier\nmit einem Fassungsraum von mehr als 3m 3 gemäß             Zusätzlich zu den nach dem ADA vorgeschriebenen\nRn. 10 500 der Anlage B des ADA anzubringende             Angaben hat der Absender im Beförderungspapier\nKennzeichnung muß folgende Kennzeichnungs-                 einzutragen: ,,3-Azidosulfonylbenzoesäure\"; dies ist\nnummern tragen:                                            zu unterstreichen. Der folgende Zusatz ist zu ver-\n-   20 für die Nummer zur Kennzeichnung der                 merken:\nGefahr,                                                 „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA\n-    1956 für die Nummer zur Kennzeichnung des              (D 277).\"\nStoffes.                                               Ein Exemplar dieser Vereinbarung ist jeder Sendung\nbeizulegen.\n(2) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der\nVereinbarung Nr. 277                      Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten König-\n(1) Abweichend von den Vorschriften des ADA (Klasse        reich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien,\n1 , Rn. 2101) ist die Beförderung von 3-Azidosulfonylben-     längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1992.\nzoesäure (UN-Nr. 3032, selbstzersetzungsfähige Stoffe,\nVersuchsmengen, n.a.g.) als Stoff der Klasse 4.1, Anlage\nA des ADA im grenzüberschreitenden Straßenverkehr\nunter den folgenden Bedingungen zulässig:                                        Vereinbarung Nr. 278\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2470 und\n1.     Verpackung                                             2471 der Anlage Ades ADA dürfen Lithiumbatterien (UN-\n1.1    Der Stoff ist in Fässern (Trommeln) aus Pappe (1 G)    Nr. 3090) und Lithiumbatterien, die in elektrischen Geräten\ngemäß Rn. 3525 zu verpacken. Das Gewicht darf          enthalten sind (UN-Nr. 3091) im Straßenverkehr unter","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1992                                1075\nfolgenden Bedingungen als Gegenstände der Klasse 4.3                  und Einstufungskriterien - Kapitel 14 Abs. 14.4 der\nunter Befreiung von den Bestimmungen des ADA beför-                   UN-Empfehlungen über die Beförderung gefährlicher\ndert werden:                                                          Güter - geprüft sein und darf anhand der Prüfergeb-\n1. Anforderungen an die Lithiumbatterien                              nisse keine Einstufung in die Verpackungsgruppen 1\noder II erfordern.\nDie betreffenden Lithiumbatterien müssen den folgen-\nden Anforderungen der zukünftigen Rn. 2901 a Abs. 3      2.      ·verpackungen\nder Anlage A des ADA im Dokument TRANS/WP15/              2.1     Fässer\nAC.1/R. 433 und R. 433 Add. 1 entsprechen:\nDer Stoff ist in Fässern aus Stahl mit abnehmbarem\nDie den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen-                   Deckel (1A2) mit einem Fassungsraum von höch-\nden Lithiumbatterien sowie Ausrüstungen, die nur sol-             stens 250 1 zu verpacken.\nche Batterien enthalten, unterliegen nicht den für die\nKlasse 9 in den Anlagen A und B vorgesehenen Vor-        2.2 zusammengesetzte Verpackungen\nschriften:                                                        Es dürfen auch zusammengesetzte Verpackungen\nmit Innengefäßen aus Metall mit einem Fassungs-\na) Jede Zelle mit einer flüssigen Kathode darf nicht              raum von höchstens 40 1und Kisten aus Metall, Holz\nmehr als 0,5 g Lithium oder Lithiumlegierung und              oder Pappe der Kodierung 4A1, 4B1, 4C, 4D, 4F oder\njede Zelle mit einer festen Kathode nicht mehr als            4G als Außenverpackung verwendet werden.\n1 g Lithium oder Lithiumlegierung enthalten;\n2.3      Bauartprüfung\nb) jede Batterie mit einer festen Kathode darf eine\nGesamtmenge von höchstens 2 g Lithium oder                    Die Verpackungen gegebenenfalls mit lnnenverpak-\nLithiumlegierung und jede Batterie mit einer flüssi-          kungen müssen einer Bauartprüfung nach Anhang\ngen Kathode eine Gesamtmenge von höchstens 1 g                A.5 des ADA mit Erfolg unterzogen worden sein.\nLithium oder Lithiumlegierung enthalten;                      Es sind die Vorschriften für feste Stoffe der Verpak-\nc) die Zellen sind so voneinander zu trennen, daß                 kungsgruppe III anzuwenden.\nKurzschlüsse verhindert werden;\n3.       Sonstige Vorschriften\nd) jede Zelle oder Batterie mit einer flüssigen Kathode\n3.1      Ein Versandstück nach 2.2 darf nicht schwerer als 75\nist luftdicht zu verschließen;\nkg sein.\ne) die Batterien sind so voneinander zu trennen, daß\n3.2     Die übrigen für Stoffe der Klasse 4.3 Ziffer 1 d)\nKurzschlüsse verhindert werden, und sie sind in\ngeltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwen-\nfeste Verpackungen zu verpacken, sofern sie nicht\nden.\nin elektronischen Geräten eingebaut sind;\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nf) wenn eine Batterie mit flüssiger Kathode mehr als     zu vermerken:\n0,5 g Lithium oder Lithiumlegierung oder eine Batte-\nrie mit fester Kathode mehr als 1 g Lithium oder     ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 201 Odes ADA (D 279).\"\nLithiumlegierung enthält, darf sie keine Flüssigkeit    (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\noder kein Gas enthalten, das als gefährlich gilt, es desrepublik Deutschland und\nsei denn, die Flüssigkeit oder das Gas würde im\na) Polen sowie der Schweiz bis auf Widerruf durch eine\nFalle der Freisetzung vollständig von den Stoffen in\nder Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum Inkraft-\nder Batterie absorbiert oder neutralisiert werden.\ntreten der neuen Klasse 4.3,\n2. Angaben Im Beförderungspapier\nb) Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-\nDer Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu          parteien.\nden sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:\n„Beförderung vereinbart nach Rn. 201 O des ADA\n(D 278).\"                                                                     Vereinbarung Nr. 280\n(2) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der          (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2408,\nBundesrepublik Deutschland und der Schweiz- bis auf          2413, 2416, 2435, 2438, 2442, 2445, 2474, 24n, 2478,\nWiderruf durch eine der Vertragsparteien, längstens          2505, 2506, 2507, 2508, 2509, 2510, 2513, 2554, 2557,\njedoch bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen der Rn.        2560, 2562 und 2563 der Anlage A des ADA dürfen die in\n2901 a des ADA.                                              der Tabelle in Ziffer 4 aufgeführten Stoffe im internationa-\nlen Straßengüterverkehr unter folgenden Bedingungen zu\neinem Versandstück vereinigt werden:\nVereinbarung Nr. 279\n1.        Zusammenpackung\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2470 und\n2471 der Anlage Ades ADA darf magnesium-imprägnier-          1.1       Die Stoffe dürfen mit Stoffen oder Gegenständen\nter Koks als Stoff der Klasse 4.3 Ziffer 1 d) mit einem                der übrigen Klassen - soweit eine Zusammenpak-\ndurchschnittlichen Magnesiumgehalt von 42,5%, höch-                    kung auch für Stoffe und Gegenstände dieser Klas-\nstens jedoch 48,0%, unter folgenden Bedingungen beför-                 sen zugelassen ist - und/oder mit Gütern, die den\ndert werden:                                                           Vorschriften des ADA nicht unterliegen, nur zusam-\nmengepackt werden, wenn sie nicht gefährlich mit-\n1.     Stoff- und Verpackungszulassung                                 einander reagieren. Gefährliche Reaktionen sind:\n1.1    Der Stoff muß nach den von den Vereinten Nationen               a) eine Verbrennung und/oder eine Entwicklung\nverabschiedeten Empfehlungen für Prüfverfahren                     beträchtlicher Wärme,","1076                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nb) eine Entwicklung von entzündbaren, giftigen              1.4.3 Sofern die nachstehend aufgeführten Stoffe enthal-\nund/oder ätzenden Gasen und Dämpfen,                           ten sind, sind Außenverpackungen zu verwenden,\nc) eine Bildung von giftigen und/oder ätzenden flüs-              die den Anforderungen für Stoffe der Verpackungs-\nsigen Stoffen,                                                 gruppe I entsprechen.\nd) eine Bildung instabiler Stoffe,\nKlasse             Ziffer                 Stoffe\ne) eine Bildung von reib- und/oder stoßempfindli-\nchen Gemischen und/oder Verbindungen.                           4.2                3                      alle\n1.2   Verpackung                                                         4.2                6 a)                   Metalle in pyro-\nphorer Form\n1.2.1 Innenverpackung\n5.1                3                      Perchlorsäure\nEs sind Innenverpackungen zu verwenden, die min-\ndestens die Anforderungen der Rn. 3538 erfüllen.                   5.1                9 a)                   Peroxide der Alkali-\nDie höchstzulässigen Füllmengen sind aus der                                                                 metalle\nTabelle in Ziffer 4 zu entnehmen.\n1.2.2 Außenverpackung                                             1.5    Zulassung und Kennzeichnung\nEs sind folgende Außenverpackungen zu verwen-               1.5.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang\nden:                                                               A.5 zugelassen sein.\nKisten aus Stahl der Kodierung 4A 1, 4A2,                1.5.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart herge-\n-  Kisten aus Aluminium der Kodierung 481 , 482,                   stellte Außenverpackung muß die vorgeschriebene\nKennzeichnung tragen.\n-  Kisten aus Naturholz der Kodierung 4C1, 4C2,\n-  Kisten aus Sperrholz der Kodierung 40,                   2.     Sonstige Vorschriften\nDas Versandstück muß alle Aufschriften und\n-  Kisten aus Holzfaserwerkstoffen der Kodierung                   Gefahrzettel tragen, die für die im Versandstück\n4F,\nenthaltenen Güter vorgeschrieben sind. Zusätzlich\n-  Kisten aus Pappe der Kodierung 4G.                              ist auf den Versandstücken - mit Ausnahme sol-\ncher, die nur Zwei-Komponenten-Härter enthalten -\n1.3   Versandstückgewicht                                                die Aufschrift „Laborchemikalien\" deutlich sichtbar\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als 100                  anzubringen.\nkg; wenn es zerbrechliche Gefäße enthält, aber\nnicht schwerer als 75 kg. Dies gilt nur, wenn in der        3.     Angaben Im Beförderungspapier\nTabelle in Ziffer 4 für die einzelnen Klassen keine         3.1    Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst\ngeringeren Gewichtsgrenzen vorgeschrieben sind.                    vorgeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung\ndes Gutes aufzunehmen:\n1.4   Bauartprüfung\n,,Laborchemikalien, Klasse(n) ... , Ziffer(n) ... , ADA\"\n1.4.1 Die Verpackungen mit Innenverpackungen müssen\nbzw. ,,Zwei-Komponenten-Härter, 5.2, ADA\".\neiner Bauartprüfung gemäß Anhang A.5 der Anlage\nA zum ADA mit Erfolg unterzogen worden sein.                       ,,Laborchemikalien\" ist rot zu unterstreichen.\n1.4.2 Sofern keine der in Ziffer 1.4.3 aufgeführten Stoffe        3.2    Der Absender hat außerdem im Beförderungspapier\nenthalten sind, sind Außenverpackungen zu ver-                     zu vermerken:\nwenden, die den Anforderungen für Stoffe der Ver-                  „Beförderung vereinbart nach Rn. 201 O des ADA\npackungsgruppe I oder II entsprechen.                              (D 280).\"\n4.    Tabelle für die Zusammenpackung\nKlasse 4.1 : Entzündbare feste Stoffe\nZiffer        Benennung              Höchstmenge                    Besondere Vorschriften, welche die Vorschriften\nje                                  der Ziffer 1. 1 verdeutlichen\nGefäß       Versandstück\n7a)          Nitrozellulose       1 kg           5 kg           Dürfen nicht zusammengepackt werden mit:\nschwach nitriert                                  - Stoffen und Gegenständen der Klassen 1,\n(wie Kollodium)                                       2, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2 und 7,\n- Blausäure der Klasse 6.1, Ziffer 1,\n- Metallcarbonylen der Klasse 6.1 , Ziffer 3,\n- Perchlorsäure der Klasse 8, Ziffer 4,\n- Wasserstoffperoxidlösungen der Klasse 8,\nZiffer 62 b).","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1992                                           10n\nKlasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe\nZiffer        Benennung               Höchstmenge                 Besondere Vorschriften, welche die Vorschriften\nje                                der Ziffer 1.1 verdeutlichen\nGefäß       Versandstück\n3           alle Stoffe          11              11          Dürfen nicht zusammengepackt werden mit:\n- Stoffen und Gegenständen der Klassen 1,\n6a)         Metalle in           6 kg            6 kg          2, 3, 5.1, 5.2,\npyrophorer                                       - entzündbaren Flüssigkeiten der Klasse 6.1\nForm                                               mit Flammpunkt bis 100°c,\n- Stoffen und Gegenständen der Klassen 7\nund 8,\n- schwach nitrierter Nitrozellulose und rotem\nPhosphor der Klasse 4.1, Ziffern 7 und 8,\n- Phosphor der Klasse 4.2, Ziffer 1,\n- Phosphiden der Klasse 4.2, Ziffer 2,\n- Trichlorsilan der Klasse 4.3, Ziffer 4,\n- Stoffen der Klasse 6.1, Ziffern 1 bis 3, und\nwasserhaltigen Flüssigkeiten der Klasse 6.1.\nDie Stoffe der Ziffer 6 a) dürfen außerdem nicht\nmit Stoffen der Klasse 6.1, Ziffern 15 bis 17,\nsowie mit anderen halogenhaltigen Stoffen der\nKlasse 6.1 zusammengepackt werden.\nKlasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln\nZiffer        Benennung               Höchstmenge                 Besondere Vorschriften, welche die Vorschriften\nje                                der Ziffer 1.1 verdeutlichen\nGefäß       Versandstück\n2a)          Calciumcarbid       5 kg            5 kg         Darf nicht zusammengepackt werden mit:\n- Stoffen und Gegenständen der Klassen 1,\n2, 3, 5.1, 5.2, 7 und 8,\n- Stoffen der Klasse 4.1, Ziffern 7 und 8 sowie\n13a) und 13b)\n- Phosphor der Klasse 4.2, Ziffer 1,\n- Phosphiden der Klasse 4.2, Ziffer 2,\n- Trichlorsilan der Klasse 4.3, Ziffer 4,\n- Blausäure der Klasse 6.1, Ziffer 1,\n- Metallcarbonylen der Klasse 6.1, Ziffer 3, und\nwasserhaltigen Flüssigkeiten der Klasse 6.1.\nDas Calciumcarbid muß in dicht verschlossene\nDosen aus geeignetem Metall verpackt sein.\nKlasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe\nZiffer      Benennung               Höchstmenge                 Besondere Vorschriften, welche die Vorschriften\nje                                der Ziffer 1.1 verdeutlichen\nGefäß       Versandstück\n3            Perchlorsäure       31              12 1        Perchlorsäure der Klasse 5.1 darf nur mit\nPerchlorsäure der Klasse 8, Ziffer 4,\nzuammengepackt werden.\n4           alle Stoffe                                      Dürfen nicht zusammengepackt werden mit:\n5           Ammonium-                                        - Stoffen und Gegenständen der Klassen 1,\nchlorat                                            2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.2, 7 und 8,\nFortsetzung","1078                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nZiffer     Benennung             Höchstmenge                 Besondere Vorschriften, welche die Vorschriften\nje                               der Ziffer 1 .1 verdeutlichen\nGefäß       Versandstück\n9c)         Permanganate       5 kg           10 kg       - Wasserstoffperoxid, Tetranitromethan und\nPerchlorsäure der Klasse 5.1, Ziffern 1, 2 und 3,\n- Stoffen der Klasse 6.1, Ziffern 1 bis 3, 11, 12, 17,\n- Hypophosphiten, Ammoniak und seinen\nVerbindungen,\n- Benzoesäure, Salicylsäure.\nDie Permanganate außerdem nicht zu Glycerin\nund Glykolen.\n8           alle Stoffe        5 kg           10 kg       Dürfen nicht zusammengepackt werden mit:\n- Stoffen und Gegenständen der Klassen 1,\n2, 3, 4.2, 4.3, 5.2 und 7,\n- Wasserstoffperoxid, Tetranitromethan und\nPerchlorsäure der Klasse 5.1, Ziffern 1 bis 3,\n- Stoffen der Klasse 6.1, Ziffern 1 bis 3,\n- Perchlorsäure der Klasse 8, Ziffer 4,\n- Wasserstoffperoxidlösungen der Klasse 8,\nZiffer 62 b),\n- Ammoniak und seinen Verbindungen.\n9a)        Peroxide der                                    Dürfen nicht zusammengepackt werden mit:\nb)        Alkali- und                                   - Stoffen und Gegenständen der Klassen 1,\nErdalkalimetalle                                 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.2, 7 und 8,\n- in zerbrach-      2 kg           10 kg       - Wasserstoffperoxid, Tetranitromethan und\nliehen Gefäßen                                  Perchlorsäure der Klasse 5.1, Ziffern 1, 2, 3,\n- in anderen        5 kg           10 kg       - Stoffen der Klasse 6.1, Ziffern 1 bis 3.\nGefäßen                                      Die Stoffe der Ziffern 9a) und 9b) dürfen\nauch zusammen die Gesamtmenge von 1O kg je\nVersandstück nicht überschreiten.\nBei zerbrechlichen Gefäßen dürfen als Füll-\nstoffe keine organischen Stoffe verwendet werden.\n10          Chromtrioxid       5 kg           10 kg        Darf nicht zusammengepackt werden. mit:\n(Chromsäure)                                  - Stoffen und Gegenständen der Klassen 1,\n2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.2, und 7,\n- Wasserstoffperoxid, Tetranitromethan und\nPerchlorsäure der Klasse 5.1, Ziffern 1, 2, 3,\n- Stoffen der Klasse 6.1 , Ziffern 1 bis 3,\n- Perchlorsäure der Klasse 8, Ziffer 4,\n- Wasserstoffperoxidlösungen der Klasse 8,\nZiffer 62b).\nAls Füllstoffe dürfen keine organischen Stoffe\nverwendet werden.\nKlasse 5.2: Organische Peroxide\nZiffer       Benennung            Höchstmenge                 Besondere Vorschriften, welche die Vorschriften\nje                               der Ziffer 1.1 verdeutlichen\nGefäß       Versandstück\n1- 340      alle Stoffe der    150 g         zusam-        Es dürfen nur pastenförmige organische Peroxide\nGruppe A                         men höch-    der Gruppe A mit pastenförmigen ungesättigten\nstens         Polyestern in den folgend beschriebenen Ver-\n25 kg         packungen zusammengepackt werden:\n- bis 150 g pastenförmige organische Peroxide in\nwiderstandsfähigen Tuben aus Aluminium oder\ngeeignetem Kunststoff","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1992                                           1079\nZiffer        Benennung             Höchstmenge                     Besondere Vorschriften, welche die Vorschriften\nje                                  der Ziffer 1.1 verdeutlichen\nGefäß       Versandstück\n- bis 3 kg pastenförmige ungesättigte Polyester -\nauch sofche der Klasse 3, Ziffern 31 und 32, Buch-\nstabe c - in Dosen aus geeignetem Metall mit\ngesichertem Eindrückdeckel\nVersandstückgewicht abweichend von Nummer 1.3\nhöchstens 30 kg.\n35            alle Stoffe der                                  Zusammenpackung nur miteinander gestattet.\nGruppe C\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-                „Beförderung vereinbart nach Rn. 201 O und 1O 602\ndesrepublik Deutschland und der Schweiz bis auf Widerruf               des ADA (D 281 ). \"\ndurch eine der Vertragsparteien.\n(2) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und Frankreich bis auf\nVereinbarung Nr. 281                           Widerruf durch eine der Vertragsparteien.\n(1) Abweichend von den Vorschriften des Anhangs A.5\nder Anlage A des ADA sind die Verpackungen der nach-                                   Vereinbarung Nr. 282\nstehend in Nummer 2. genannten Stoffe der Klasse 3 von\nden in den Rn. 3550 bis 3556 und 3560 vorgesehenen                    (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200,\nPrüfungen sowie von der Kennzeichnungsvorschrift nach              2203, 2212 und 2222 der Anlage A des ADA dürfen\nRn. 3512 der Anlage Ades ADA befreit, wenn sie gemäß               Hydraulikspeicher (Hydrospeicher), die Stickstoff der\nden nachstehenden Bedingungen in Nummer 3. und 4.                  Klasse 2 Ziffer 1 a) enthalten, im internationalen Straßen-:\nbefördert werden:                          -                       güterverkehr unter folgenden Bedingungen befördert\nwerden:\n1. Bei den Verpackungen handelt es sich um eine der\nfolgenden Arten: 1A1, 1A2, 181, 182, 3A1, 3A2, 1H1,            1.      Verpackung\n3H1, 3H2, OA 1 und OA2.                                        1.1     Die Druckbehälter für den Stickstoff müssen hin-\n2. Die in diesen Verpackungen enthaltenen Stoffe sind:                     sichtlich Werkstoff, Bau und Ausrüstung und Kenn-\nzeichnung den gesetzlichen Vorschriften des Her-\n-   Klebstoffe (UN-Nr. 1133) der Ziffern Sb) oder c),                  stellerlandes über solche Druckbehälter entspre-\n31 c) und 32c)                                                     chen.\n-   Druckfarben (UN-Nr. 1210) der Ziffern Sb) oder c),         1.2     Die Druckbehälter sind in Kisten aus Naturholz (Typ\n31 c) und 32c)                                                     4C1 ), aus Sperrholz (Typ 4D1 ), aus Holzfaserwerk-\n-   Farben oder Lösungen und Verdünnungen für Far-                     stoffen (Typ 4F1), aus Pappe (Typ 4G1) oder aus\nben (UN-Nr. 1263) der Ziffern Sb) oder c), 31 c) und               Schaumstoffen - nicht wiederverwendbar - (Typ\n32c)                                                               4H1 gemäß Anhang A.5) als Außenverpackung zu\n-   Nitrozellulosefarben (UN-Nr. 1263) der Ziffern 4b),                verpacken.\n33c) und 34c)                                              1.3     Baumusterprüfung\n-   Harze und Lösungen von Harzen (UN-Nr. 1866) der                    Die Eignung der Verpackungen mit lnnenverpak-\nZiffern Sb) oder c), 31 c) und 32c)                                kung(en) muß durch eine Baumusterprüfung gemäß\nAnhang A.5 nachgewiesen sein. Es sind die Bedin-\nDie Stoffmenge je Verpackung darf nicht mehr als 5\ngungen für Stoffe der Verpackungsgruppe II anzu-\nLiter betragen.                                                        wenden.\n3. Die Verpackungen sind zu befördern:\n1.4     Zulassung und Kennzeichnung\na) in palettisierten Verpackungen, z. B. als einzelne,         1.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang\nauf eine Palette gesetzte oder gestapelte und durch\nA.5 zugelassen sein.\nGurte, schrumpf- oder dehnbare Umhüllungen oder\nin anderer Weise befestigt, oder                           1.4.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart herge-\nstellte Außenverpackung muß gemäß Anhang A.5\nb) wie Innenverpackungen von zusammengesetzten\ngekennzeichnet sein.\nVerpackungen mit einer Bruttomasse von höch-\nstens 40 kg.                                               1.5     Die Hydraulikspeicher (Hydrospeicher) dürfen mit\nanderen Gegenständen, die kleine Mengen Gefahr-\n4. Die allgemeinen Vorschriften des Anhangs A.5 Rn.\ngüter unterhalb der durch die Rn. 2301 a, 2601 a und\n3500 Abs. 1 bis Abs. 2 und Abs. 4 bis Abs. 7 sind zu be-\n2801 a festgelegten Höchstmengen enthalten sowie\nachten.\nmit Gegenständen mit Explosivstoff, die den Vor-\n5. Zusätzlich zu den nach dem ADA vorgeschriebenen                         schriften der Klasse 1 nach Rn. 2100, Abs. 2b\nAngaben hat der Absender im Beförderungspapier zu                      Bemerkung, nicht unterliegen, zusammengepackt\nvermerken:                                                             werden.","1080                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\n2.      Sonstige Vorschriften                                        Anhangs B.1 a und wiederkehrend mindestens alle\n2.1     Die Druckbehälter müssen während der Beförde-                3 Jahre den Prüfungen nach Rn. 211 152 des\nrung hermetisch dicht verschlossen sein. -                   Anhangs B. 1 a zur Anlage B des ADA zu unterzie-\nhen.\n2.2     Der Druck der Gasfüllung bei 15 ° C darf den auf\ndem Behälter angegebenen, höchstzulässigen           3.      Mindestprüfdruck\nBetriebsdruck und, sofern dieser Wert niedriger\nliegt, zwei Drittel des Prüfdrucks nicht überschrei-         Stoff           Gefäße nach  Tanks nach Anhang B.1 a\nten.                ·                                                        Rn. 2212     und B.1 b\nAbs. 1a) und   mit             ohne\n3.      Angaben im Beförderungspapier                                                b) in MPa    wärmeisolierende(r)\n(bar) (Über- Schutzeinrichtung in MPa\nDie Bezeichnung im Beförderungspapier muß lau-                               druck)       (bar) (Überdruck)\nten:\n,,Hydraulikspeicher mit Stickstoff, 2, Ziffer 1 a),          3,3,3-Tri-          1,9 (19)    1,5 (15)        1,7 (17)\nADA\".                                                        fluorpro-\npen-1\nAußerdem hat der Absender im Beförderungspapier              (TFP)\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach\nRn. 2010 und 10 602 des ADA (D 282).\"                        Heptafluor-         1,5 (15)    1,2 (12)        1,3 (13)\npropan\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-              (R 227)\ndesrepublik Deutschland und Dänemark bis auf Widerruf\ndurch eine der Vertragsparteien.\n4.      Sonstige Vorschriften\n4.1     Die Stoffe dürfen nur in trockenem Zustand in trok-\nVereinbarung Nr. 283                            kene Gefäße und Tanks gefüllt werden.\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und      4.2     Für den Stoff 3,3,3-Trifluorpropen-1 (TFP) sind die\n2201 der Anlage Ades ADA dürfen 3,3,3-Trifluorpropen-1               für Stoffe der Klasse 2 Ziffer 3b) und für den Stoff\n(TFP) und Heptafluorpropan (R 227) als Stoffe der Klasse 2           Heptafluorpropan (R 227) die für Stoffe der Klasse 2\nin den nachstehend beschriebenen Verpackungen und                    Ziffer 3 a) geltenden Vorschriften entsprechend an-\nBeförderungsmitteln unter den festgelegten Bedingungen               zuwenden.\nim internationalen Straßenverkehr befördert werden:\n5.     Angaben Im Beförderungspapier\n1.      Verpackungen und Beförderungsmittel\nIm Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst\n1.1 .   Soweit nachfolgend keine abweichenden Regelun-               vorgeschriebenen Angaben die Bezeichnung des\ngen vorgeschrieben sind, sind für den Stoff 3,3,3-           Gutes aufzunehmen:\nTrifluorpropen-1 (TFP) die für Stoffe der Klasse 2             ,, ... , 2, ADA.\"\nZiffer 3b) und für den Stoff Heptafluorpropan\n(R 227) die für Stoffe der Klasse 2 Ziffer 3 a) gel-         Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier\ntenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.                  zu vermerken:\n„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602\n1.2     Die höchstzulässige Masse der Füllung darf 0,850\ndes ADA (D 283).\"\nkg/1 Fassungsraum für den Stoff 3,3,3-Trifluorpro-\npen-1 (TFP) und 1,200 kg/1 Fassungsraum für den          (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nStoff Heptafluorpropan (R 227) nicht überschreiten.   desrepublik Deutschland und Österreich, Polen sowie der\nSchweiz bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.\n1.3     Als Werkstoffe für die Gefäße und Tanks dürfen nur\nferritische Stähle verwendet werden. Für die Ventile\nsind ferritische Stähle oder Messing 58 zu verwen-\nden.                                                                        Vereinbarung Nr. 284\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2600,\n2.      Prüfungen                                            2601 und 2605 der Anlage A des ADA der Rn. 211 61 0\n2.1     Die Gefäße nach Rn. 2212 Abs. 1 a) und b) sind        Buchstabe c des Anhangs B.1 a sowie der Rn. 212 610\nerstmals vor Inbetriebnahme und wiederkehrend        Buchstabe c des Anhangs B.1 b der Anlage B des ADA\nmindestens alle 10 Jahre den Prüfungen nach          dürfen\nRn. 2216 zu unterziehen.                                  Lösungen anorganischer Cyanide mit einem Gesamt-\n2.2     Die Tanks der Tankcontainer sind erstmals vor             cyanidgehalt von mehr als 3 Gewichts-% bis höchstens\nInbetriebnahme und wiederkehrend mindestens alle          30 Gewichts-% als Stoffe der Klasse 6.1, Ziffer 41 b),\n5 Jahre den Prüfungen nach Rn. 212 151 des                sowie\nAnhangs 8.1 b und wiederkehrend mindestens alle      -    Lösungen anorganischer Cyanide mit einem Gesamt-\n2 ½ Jahre den Prüfungen nach Rn. 212 152 des              cyanidgehalt von mehr als 0,3 Gewichts-% bis höch-\nAnhangs 8.1 b zur Anlage B des ADA zu unterzie-\nstens 3 Gewichts-% als Stoffe der Klasse 6.1, Ziffer\nhen.                                                      41 c), in den nachstehend beschriebenen Verpackun-\n2.3     Die Tanks der Tankfahrzeuge sind erstmals vor             gen und Beförderungsmitteln unter den festgelegten\nInbetriebnahme und wiederkehrend mindestens alle          Bedingungen im internationalen Straßenverkehr beför-\n6 Jahre den Prüfungen nach Rn. 211 151 des                dert werden","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1992                             1081\nund unterliegen                                           darf verdichteter Sauerstoff der Klasse 2 Ziffer 1 a) in\nFlaschen aus geschweißtem Stahl, die den nachstehend\n-   Lösungen anorganischer Cyanide mit einem Gesamt-\ngenannten Bedingungen genügen, befördert werden:\ncyanidgehalt von höchstens 0,3 Gewichts-% nicht den\nBeförderungsvorschriften des ADA.                         1. Die Flaschen sind nicht wiederverwendbar;\n1.     Verpackungen und Beförderungsmittel\n2. ihr Fassungsraum je Einheit darf höchstens 1 Liter\nbetragen;\n1.1.   Verpackungen\n3. ihr Fülldruck bei 15° C darf höchstens 11 O bar betra-\n1.1.1 Für die der Ziffer 41 b) zugeordneten Lösungen sind        gen;\nVerpackungen nach Rn. 2606 Abs. 1 zu verwenden.\n4. ihr Berstdruck muß größer sein, als der 3fache Füll-\n1.1.2 Für die der Ziffer 41 c) zugeordneten Lösungen sind        druck. Dieser Druck ist werkseitig an einer Flasche aus\nVerpackungen nach Randnummer 2607 Abs. 1 zu               jedem Los von höchstens 250 Einheiten zu überprüfen;\nverwenden.\n5. jede Flasche ist einer Flüssigkeitsdruckprüfung mit\n1.2    Tankcontainer                                             mindestens dem 1,5fachen Fülldruck zu unterziehen;\nEs dürfen auch Tankcontainer verwendet werden,         6. jede Flasche ist nach Füllung einer Dichtheitsprüfung\ndie gemäß Rn. 212 610 Buchstabe c des Anhangs             gemäß Anhang A.2, Rn. 3292 zu unterziehen;\nB.1 b der Anlage B des ADA den Bestimmungen für\nflüssige giftige und gesundheitsschädliche Stoffe      7. jede Flasche ist mit einem Aufkleber zu versehen, der\nden bei der Beförderung auftretenden Beanspruchun-\nder Klasse 6.1 Gruppen b) und c) entsprechen.\ngen widersteht und mindestens folgende Angaben\n1.3    Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetz-            trägt:\ntanks\n-   Sauerstoff\nEs dürfen auch festverbundene Tanks (Tankfahr-\nzeuge) und Aufsetztanks verwendet werden, die             -   Fassungsraum\ngemäß Rn. 211 61 O Buchstabe c des Anhangs B.1 a          -   Fülldruck\nder Anlage B des ADA den Bestimmungen für flüs-           -   Prüfdruck\nsige giftige und gesundheitsschädliche Stoffe der\nKlasse 6.1 Gruppen b) und c) entsprechen.                     Kennzeichen der Herstellungsserie\n-   Hinweis auf die Nichtwiederverwendbarkeit;\n2.     Sonstige Vorschriften\n8. die sonstigen Vorschriften für die Beförderung von ver-\n2.1    Als Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr und              dichtetem Sauerstoff sind anzuwenden.\ndes Stoffes nach Anhang B.5 ist die Kombination\n60/1935 zu verwenden.                                    (2) Zusätzlich zu den gemäß dem ADA vorgeschriebe-\nnen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu\n2.2    Die sonstigen für Stoffe der Klasse 6.1, Ziffern 41 b) vermerken:\nbzw. 41 c), geltenden Vorschriften sind entspre-\nchend anzuwenden.                                      „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 1O 602 des\nADA (D 285).\"\n3.     Angaben Im Beförderungspapier                            (3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der\nIm Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst      Bundesrepublik Deutschland und Frankreich bis auf\nvorgeschriebenen Angaben folgendes aufzuneh-           Widerruf durch eine der Vertragsparteien.\nmen:\n-   ,,Lösungen anorganischer Cyanide mit einem                           Vereinbarung Nr. 286\nGesamtcyanidgehalt von höchstens 30 (bezie-          (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und\nhungsweise 3) Gewichts-%, 6.1, 41 b) (bezie-       2201 der Anlage A des ADA sowie der Rn. 211 210 des\nhungsweise 41 c)), ADA.\"                           Anhangs B.1 a und Rn. 212 21 O des Anhangs B.1 b der\nAnlage B darf Octafluorpropan (R218) als Stoff der Ziffer\noder\n3a) der Klasse 2 des ADA wie folgt befördert werd~n:\n„Lösungen anorganischer Cyanide mit einem\nGesamtcyanidgehalt von höchstens 0,3 Ge-           - in Flaschen gemäß Rn. 2212 Abs. 1 a)\nwichts-%, freigestellt gemäß ADA-Vereinbarung.\"    - in Gefäßen gemäß Rn. 2212 Abs. 1 b)\nAußerdem hat der Absender im Beförderungspapier        - in Tanks gemäß Rn. 2212 Abs. 1 c) und Anhang B.1 a\nzu vermerken:                                            und 8.1 b.\n„Beförderung vereinbart nach Rn. 201 O und 10 602\ndes ADA (D 284).\"                                      1. Sonstige Bestimmungen\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-          Hinsichtlich des Baus, der Ausrüstung, der Prüfungen,\ndesrepublik Deutschland und der Schweiz sowie dem Ver-           der Kennzeichnungen und des Betriebs müssen\neinigten Königreich bis auf Widerruf durch eine der Ver-             Flaschen und Gefäße den Bestimmungen der Rn.\ntragsparteien.                                                       2202 und 2220,\n-   Tankcontainer den Bestimmungen des Anhangs\nVereinbarung Nr. 285                              B.1b,\n(1) Abweichend von den Vorschriften des ADA und               -   Tankfahrzeuge den Bestimmungen des Anhangs\ninsbesondere denen der Rn. 2211, 2215, 2216 und 2218                 B.1 a","1082                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nentsprechen, soweit diese auf Stoffe der Ziffer 3a) der       -   Flaschen und Gefäße den Bestimmungen der\nKlasse 2 anzuwenden sind.                                         Rn. 2202 und 2220,\nDie erstmaligen und die periodisch wiederkehrenden            -   Tankcontainer den Bestimmungen des Anhangs\nPrüfungen sind mit einem Mindestüberdruck wie folgt               8.1 b,\ndurchzuführen:                                                -   Tankfahrzeuge den Bestimmungen des Anhangs\n-   2,6 MPa (26 bar) bei Flaschen, Gefäßen und Tanks              8.1 a\nmit einem Durchmesser von höchstens 1,5 m,\nentsprechen, soweit diese auf Stoffe der Ziffer 3b) der\n-   2,4 MPa (24 bar) bei Tanks mit einem Durchmesser          Klasse 2 anzuwenden sind.\nvon mehr als 1,5 m ohne wärmeisolierende Schutz-\nDie erstmaligen und die periodisch wiederkehrenden\neinrichtung,\nPrüfungen sind mit einem Mindestüberdruck wie folgt\n-   2,1 MPa (21 bar) bei Tanks mit einem Durchmesser          durchzuführen:\nvon mehr als 1 ,5 m mit wärmeisolierender Schutz-\n-   5,0 MPa (50 bar) bei Flaschen, Gefäßen und Tanks\neinrichtung.\nmit einem Durchmesser von höchstens 1,5 m,\nDer Füllungsgrad darf bei Tanks, Gefäßen und Fla-\n-   4,4 MPa (44 bar) bei Tanks mit einem Durchmesser\nschen 1,07 kg je Liter Fassungsraum nicht überschrei-\nvon mehr als 1,5 m ohne wärmeisolierende Schutz-\nten.                                                              einrichtung,\nDer Stoff darf nur in trockenem Zustand in trockene\n-   4,0 MPa (40 bar) bei Tanks mit einem Durchmesser\nGefäße und Tanks eingefüllt werden.                               von mehr als 1,5 m mit wärmeisolierender Schutz-\nIn der Kennzeichnung von Tankfahrzeugen und Tank-                 einrichtung.\ncontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m3           Der Füllungsgrad darf bei Tanks, Gefäßen und Fla-\ngemäß Rn. 10 500 des ADA müssen folgende Kennzif-             schen 0,78 kg je Liter Fassungsraum nicht überschrei-\nfern enthalten sein:                                          ten.\n-   20 zur Kennzeichnung der Gefahr,                          Der Stoff darf nur in trockenem Zustand in trockene\n-   2424 zur Kennzeichnung des Stoffes.                       Gefäße und Tanks eingefüllt werden.\nAlle sonstigen Bestimmungen des ADA für Stoffe der            In der Kennzeichnung von Tankfahrzeugen und Tank-\nZiffer 3 a) der Klasse 2 sind zu beachten.                    containern mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m3\ngemäß Rn. 10 500 ·des.ÄÖR müssen folgende Kenn-\n2. Angaben Im Beförderungspapier                                  ziffern enthalten sein:\nIm Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vor-       -   23 zur Kennzeichnung der Gefahr,\ngeschriebenen Angaben folgendes aufzunehmen:\n-    1954 zur Kennzeichnung des Stoffes.\n,,Octafluorpropan, Klasse 2, ADA.\"\nAußerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu           Alle sonstigen Bestimmungen des ADA für Stoffe der\nvermerken:                                                    Ziffer 3b) der Klasse 2 sind zu beachten.\n„Beförderung vereinbart nach Rn. 201 0 und 10 602 des   2. Angaben Im Beförderungspapier\nADA (D 286).\"\nIm Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vor-\nDie Bezeichnung der Güter ist zu unterstreichen.\ngeschriebenen Angaben folgendes aufzunehmen:\n(2) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der\n,,Difluormethan, Klasse 2, ADA.\"\nBundesrepublik Deutschland und Luxemburg, Norwegen,\nPolen, Portugal, Schweden, der Schweiz sowie dem Verei-           Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu\nnigten Königreich bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-        vermerken:\nparteien, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten von Vor-          „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des\nschriften für die Klasse 2 des ADA bezüglich der Beförde-          ADA (D 287).\"\nrung von Octafluorpropan.\nDie Bezeichnung der Güter ist zu unterstreichen.\n(2) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der\nVereinbarung Nr. 287                       Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg, Norwegen,\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und       Polen, Portugal, Schweden, der Schweiz sowie dem Verei-\n2201 der Anlage Ades ADA sowie der Rn. 211 210 des            nigten Königreich bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-\nAnhangs 8.1 a und Rn. 212 21 0 des Anhangs 8.1 b der          parteien, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten von Vor-\nAnlage B darf Difluormethan (R32) als Stoff der Ziffer 3 b)   schriften für die Klasse 2 des ADA bezüglich der Beförde-\nder Klasse 2 des ADA wie folgt befördert werden:              rung von Difluormethan.\n-   in Flaschen gemäß Rn. 2212 Abs.1 a)                                          Vereinbarung Nr. 288\n-   in Gefäßen gemäß Rn. 2212 Abs. 1 b)                          (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2208 der\n-   in Tanks gemäß Rn. 2212 Abs. 1 c) und Anhang B.1 a        Anlage A des ADA darf das Gasgemisch P2 als Stoff der\nund 8.1 b.                                                Klasse 2 Ziffer 4c) in Druckgaspackungen und Kartu-\nschen, die der Rn. 2208 entsprechen, befördert werden.\n1. Sonstige Bestimmungen\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nHinsichtlich des Baus, der Ausrüstung, der Prüfungen,    zu vermerken:\nder Kennzeichnungen und des Betriebs müssen              ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA (D 288).\"","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1992                                 1083\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-     1.2    Die Verpackung muß eine Bauartprüfung gemäß\ndesrepublik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf             Anhang A.5 der Anlage A des ADA bestanden\ndurch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum            haben. Es sind die Bestimmungen für feste Stoffe der\nInkrafttreten der Einfügung des Gasgemisches P2 der                 Verpackungsgruppe II anzuwenden.\nZiffer 4c) in die Rn. 2208 Abs. 2.                           1.3 Die Vorschriften der Rn. 2432 Abs. 1 bis 3 sind\nanzuwenden.\nVereinbarung Nr. 289\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 211131        2.     Zusammenpackung\ndes Anhangs 8.1 a und Rn. 212 131 des Anhangs 8.1 b\nder Anlage B des ADA dürfen Tanks für staubförmige oder              Diese Stoffe dürfen nicht mit anderen gefährlichen\nkörnige Stoffe anstelle der zwei hintereinanderliegenden,           Stoffen oder Gegenständen und sonstigen Gütern\nvoneinander unabhängigen Verschlüsse als Untenentlee-               zusammengepackt werden.\nrung einen außen angebrachten Auslaufstutzen mit            3.      Gefahrzettel\nAbsperreinrichtung haben, der aus verformungsfähigem\nmetallenem Werkstoff gebaut ist.                                    Die Versandstücke sind mit einem Zettel nach Muster\n4.2 zu versehen.\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nzu vermerken:                                               4.      Angaben Im Beförderungspapier\n„Beförderung vereinbart nach Rn. 1O 602 des ADA\n(D 289).\"                                                           Im Beförderungspapier hat der Absender              als\nBezeichnung des Gutes zu vermerken:\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und Dänemark, Frankreich, Ita-               „3088 Selbsterhitzungsfähiger organischer, fester\nlien, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, der                    Stoff n.a.g, Aminoacetonitril-Hydrochlorid (bzw. Amino-\nSchweiz sowie der Tschechoslowakei bis auf Widerruf                 acetonitril-Sulfat), 4.2, ADA\" und zusätzlich „Beför-\ndurch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum            derung vereinbart nach Rn. 201 O und 1O 602 des\n31. Dezember 1992.                                                   ADA (D 291 ). \"\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nVereinbarung Nr. 290                    desrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2470 und     durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum\n2471 der Anlage Ades ADA ist Aluminiumkrätze, Klasse        Inkrafttreten der neuen Klasse 4.2.\n4.3 Ziffer 1 d) unter folgenden Bedingungen von den\nBestimmungen des ADA ausgenommen:\n1. Die Aluminiumkrätze muß nach den Untersuchungsver-\nfahren für Stoffe der Klasse 4.3 gemäß Kapitel 14 der                        Vereinbarung Nr. 292\nUN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher           (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2302\nGüter (Dokument ST/SG/AC.10/1/Rev. 7) geprüft sein.    Abs. 2, 2306, 2307, 2602 Abs. 2, 2606, 2607, 2802 Abs. 2,\nAluminiumkrätze, die in Berührung mit Wasser weniger   2806 und 2807 der Anlage A des ADA dürfen die nach-\nals 1 1 entzündbare Gase je Kilo des Stoffes in einer  stehend genannten Stoffe, mit Ausnahme solcher, deren\nStunde entwickelt, ist von den Bestimmungen des ADA    Dampfdruck 110 kPa (1, 1 bar) bei 50 °c übersteigt, in\nausgenommen.                                           starren Kunststoff-lBC und in Kombinations-lBC mit einem\nstarren Kunststoff-Innenbehälter im grenzüberschreiten-\n2. Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich         den Straßenverkehr befördert werden:\nanzugeben:\n-    alle Stoffe der Klasse 3, die unter die Gruppen b) und c)\n,,Kein Gut der Klasse 4.3\" sowie „Beförderung verein-\nnach Rn. 2300 Abs. 3 fallen, mit Ausnahme von Nitro-\nbart nach Rn. 2010 des ADA (D 290).\"\nmethan;\n3. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist jeder Sendung bei-\n-    alle Stoffe der Klasse 6.1, die unter die Gruppen b)\nzufügen.\nund c) nach An. 2600 Abs. 1 fallen;\n(2) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der\n-    alle Stoffe der Klasse 8, die unter die Gruppen b) und c)\nBundesrepublik Deutschland und Schweden bis auf\nnach Rn. 2800 Abs. 1 fallen.\nWiderruf durch eine der Vertragsparteien, längstens\njedoch bis zum Inkrafttreten der neuen Klasse 4.3.               (2) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2602\nAbs. 2, 2606, 2607, 2802 Abs. 2, 2806 und 2807 der\nVereinbarung Nr. 291                     Anlage A des ADA dürfen die nachstehend genannten\nfesten Stoffe im Sinne der Rn. 2600 Abs. 2 oder 2800\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 bis\nAbs. 2 außerdem in Kombinations-lBC mit flexiblem Kunst-\n2445 der Anlage A des ADA dürfen Aminoacetonitril-\nstoff-Innenbehälter oder in IBC aus Pappe oder in IBC aus\nHydrochlorid und Aminoacetonitril-Sulfat als Stoffe der\nHolz verpackt sein:\nKlasse 4.2 (UN-Nr. 3088) in der nachstehend beschriebe-\nnen Verpackung unter den festgelegten Bedingungen im         -    alle festen Stoffe der Klassen 6.1 oder 8, die unter die\ninternationalen Straßenverkehr befördert werden:                  Gruppe b) nach Rn. 2600 Abs. 1 oder Rn. 2800 Abs. 1\nfallen, sofern es sich um eine geschlossene Ladung\n1.       Verpackung                                               handelt;\n1.1      Zu verwenden sind Fässer aus Pappe gemäß Rn.        -    alle festen Stoffe der Klassen 6.1 oder 8, die unter die\n3525 mit einem oder mehreren staubdichten Innen-         Gruppe c) nach Rn. 2600 Abs. 1 oder Rn. 2800 Abs. 1\nsäcken.                                                  fallen.","1084                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\n(3) Vorschriften für Großpackmittel (IBC)                         -   die neuen Randnummern 3600 bis 3621, 3627, 3650,\nEs gelten die im Dokument TRANS/WP15/118/Add.3 vom                        3652, 3655, 3658 und 3661 für die Beförderung in IBC\n26. September 1991 *) enthaltenen Bestimmungen des                        aus Holz gelten.\nzukünftigen Anhangs A.6 des ADA, wobei:\n(4) Angaben im Beförderungspapier\n-    die neuen Randnummern 3600 bis 3621, 3624, 3650\nbis 3653, 3655 bis 3658 und 3661 bis 3663 für die                Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den\nBeförderung in starren Kunststoff-lBC gelten;                    sonstigen nach dem ADA vorgeschriebenen Angaben zu\nvermerken:\n-    die neuen Randnummern 3600 bis 3621, 3625, 3650                  ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 201 0 des ADA (D 292).\"\nbis 3653, 3655 bis 3658 und 3661 bis 3663 für die\nBeförderung in Kombinations-lBC mit starrem oder                    (5) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der\nflexiblem Kunststoff-Innenbehälter gelten;                       Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden sowie\n-    die neuen Randnummern 3600 bis 3621, 3626, 3650                  der Schweiz bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-\nbis 3652, 3655, 3658 und 3661 für die Beförderung in             parteien, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten der den\nIBC aus Pappe gelten;                                            Anhang A.6 betreffenden Änderungen des ADA.\n•) In Deutschland kann das vorgenannte Dokument beim Bundesministe-\nrium für Verkehr, Robert-Schuman-Platz 1, 5300 Bonn 2, bezogen\nwerden.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1992                            1085\nAnlage2\n(zu § 2)\nÄnderungen                            3.      Zulassung und Kennzeichnung\nder Vereinbarungen Nr. 139, 196, 224, 233,\n3.1     Die Bauart der Verpackung muß nach den Vor-\n241, 242, 245, 246, 247, 248, 262, 269, 271 und 273\nschriften des Anhangs A.5 zugelassen sein.\n1. In der Vereinbarung Nr. 139 (BGBI. 1989 II S. 450,        3.2     Jede aufgrund der zugelassenen Bauart her-\n464; BGBI. 1991 II S. 590, 597) wird der Absatz 4 wie             gestellte (Außen-)Verpackung muß die vor-\nfolgt gefaßt:                                                     geschriebene Kennzeichnung tragen.\n,,(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und Belgien, Dänemark,         4.      Gefahrzettel\nFinnland, Frankreich, Italien, Norwegen, Österreich,              Jedes Versandstück ist mit einem Gefahrzettel\nSchweden, Spanien, der Schweiz sowie dem Verei-                   nach Muster 4.2 des Anhangs A.9 zur Anlage A\nnigten Königreich bis auf Widerruf durch eine der                 des ADA zu versehen.\nVertragsparteien.\"\n2. Die Vereinbarung Nr. 196 (BGBI. 1987 II S. 503, 517;      5.      Sonstige Vorschriften\nBGBI. 1991 II S. 590, 597) wird wie folgt gefaßt:                 Die übrigen für die Stoffe der Klasse 4.2 des\nADA geltenden Vorschriften, insbesondere\n„Vereinbarung Nr. 196                            auch die Rn. 2432, 2442 Abs. 2 und 2445, sind\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430               entsprechend anzuwenden.\nund 2431 der Anlage A des ADA darf Titandisulfid als\nStoff der Klasse 4.2 unter folgenden Bedingungen im       6.      Angaben Im Beförderungspapier\nStraßenverkehr befördert werden:                                  In das Beförderungspapier ist folgende\nBezeichnung des Gutes aufzunehmen:\n1.      Verpackung                                                ,,Titandisulfid, 4.2, ADA.\"\n1.1     Zusammmengesetze Verpackungen                             Die Gutsbezeichnung ist zu unterstreichen.\n1.1 .1 Innenverpackungen                                          Der Absender hat zusätzlich im Beförderungs-\n-  hermetisch {dicht) zu verschließende                   papier zu vermerken:\nGefäße aus Glas mit einem höchstzulässi-               „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des\ngen Füllgewicht von 2 kg,                              ADA {D 196).\"\nhermetisch {dicht) zu verschließende               (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nGefäße aus geeignetem Kunststoff oder          Bundesrepublik Deutschland und Frankreich, Italien,\nMetall mit einem höchstzulässigen Füll-        Österreich, Schweden, der Schweiz sowie dem Verei-\ngewicht von 15 kg.                             nigten Königreich bis auf Widerruf durch eine der\n1 .1.2 Außenverpackungen                                  Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum Inkrafttre-\nten der neuen Klasse 4.2 des ADA.\"\n-  Kisten aus Holz (Kodierung 4 C 1, 4 C 2, 4\nD, 4 F)                                     3. In der Vereinbarung Nr. 224 (BGBI. 1987 II S. 503,\n507; BGBI. 1989 II S. 450, 465; BGBI. 1991 II S. 590,\n-   Kisten aus Pappe {Kodierung 4 G).             597) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:\n1.1.3 Versandstückgewicht                                   ,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nEin Versandstück darf nicht schwerer als 125      Bundesrepublik Deutschland und Belgien, Dänemark,\nkg, bei Verwendung von Kisten aus Pappe aber      Frankreich, den Niederlanden, Norwegen, Österreich,\nnicht schwerer als 40 kg sein.                    Polen, Schweden, der Schweiz und dem Vereinigten\nKönigreich bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-\n1.2     Fässer aus Stahl\nparteien.\"\nHermetisch (dicht) zu verschließende Fässer\n4. In der Vereinbarung Nr. 233 (BGBI. 1987 II S. 503,\naus Stahl mit abnehmbarem Deckel der Kodie-\n512) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:.\nrung 1 A 2 mit einer lnnenauskleidung aus\ngeeignetem Kunststoff und einem höchstzuläs-        ,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nsigen Fassungsraum von 250 Litern.                Bundesrepublik Deutschland und Finnland, Luxem-\nburg, Polen sowie Schweden bis auf Widerruf durch\n2.      Bauartprüfung                                     eine der Vertragsparteien.\"\nDie Eignung der Verpackungen ggf. mit Innen-   5. In der Vereinbarung Nr. 241 (BGBI. 1989 II S. 450,\nverpackungen muß durch eine Bauartprüfung         451) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:\nnach den Vorschriften des Anhangs A.5 zur           ,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nAnlage Ades ADA nachgwiesen sein. Es sind         Bundesrepublik Deutschland und Italien sowie den\ndie Bedingungen für Stoffe der Verpackungs-       Niederlanden bis auf Widerruf durch eine der\n1\ngruppe III anzuwenden.                            Vertragsparteien.\"","1086                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\n6. In der Vereinbarung Nr. 242 (BGBI. 1989 II S. 450,              gen, Tankcontainern nach Anhang 8.1 b und in metal-\n452; BGBI. 1991 II S. 590, 598) wird der Absatz 3 wie           lenen Großpackmitteln im internationalen Straßenver-\nfolgt gefaßt:                                                   kehr befördert werden:\n,,(3) Ungeachtet aller Anforderungen nach Rn. 2006\nAbsatz 1 für Beförderungen im Seeverkehr gilt diese             3.    Metallene Großpackmittel\nVereinbarung für Beförderungen zwischen der Bun-                3.1 Die metallenen Großpackmittel müssen den\ndesrepublik Deutschland und Norwegen, Schweden,                       Anforderungen des Anhangs A.6 des ADA ent-\nder Schweiz sowie dem Vereinigten Königreich bis auf                  sprechen. Es sind die Bedingungen für Stoffe der\nWiderruf durch eine der Vertragsparteien.\"                            Verpackungsgruppe II anzuwenden.\n7. In der Vereinbarung Nr. 245 (BGBI. 1989 II S. 450,              3.2 Die metallenen Großpackmittel müssen zusätz-\n454; BGBI. 1991 II S. 590, 598) wird der Absatz 2 wie                 lich mit der Aufschrift „Nicht öffnen während der\nfolgt gefaßt:                                                         Beförderung, selbstentzündlich\" gekennzeichnet\n,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der                   sein.\nBundesrepublik Deutschland und Dänemark, Luxem-\nburg, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, der                4.    Sonstige Vorschriften\nSchweiz, Spanien sowie Ungarn bis auf Widerruf\n4.1 Die Innenverpackung der zusammengesetzten\ndurch eine der Vertragsparteien.\"\nVerpackungen und der Kombinationsverpackun-\n8. In der Vereinbarung Nr. 246 (BGBI. 1989 II S. 450,                    gen, die Fässer und Kanister sowie die Tankcon-\n455; BGBI. 1991 II S. 590, 598) wird der Absatz 2 wie                 tainer und metallenen Großpackmittel sind vor\nfolgt gefaßt:                                                         Befüllung zu reinigen und zu trocknen; die Befül-\n,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der                   lung ist unter trockener Luft oder unter Stickstoff\nBundesrepublik Deutschland und Belgien, Dänemark,                     vorzunehmen.\nFinnland, Frankreich, Italien, Norwegen, Österreich,            4.2 Die (Innen-) Verpackungen, die Tankcontainer\nPolen, Schweden, der Schweiz, Spanien sowie                           und die metallenen Großpackmittel müssen luft-\nUngarn bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-                      dicht verschlossen sein.\nparteien.\"\n4.3 Die Versandstücke sind mit einem Gefahrzettel\n9. In der Vereinbarung Nr. 247 (BGBI. 1989 II S. 450,                    nach Muster Nr. 4.2 des Anhangs A.9 des ADA zu\n455; BGBI. 1991 II S. 590,598) wird der Absatz 2 wie                  versehen. Versandstücke mit Alkalialkoholaten\nfolgt gefaßt:                                                         sind zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach\n,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der                   Muster Nr. 8 zu versehen. Bei Verpackungen aus\nBundesrepublik Deutschland und Dänemark, Luxem-                        Pappe oder Holz ist jedes Versandstück zusätz-\nburg, Österreich sowie der Schweiz bis auf Widerruf                    lich mit einem Gefahrzettel nach Muster Nr. 10\ndurch eine der Vertragsparteien.\"                                      des Anhangs A.9 zu kennzeichnen.\n10. In der Vereinbarung Nr. 248 (BGBI. 1989 II S. 450,               4.4 Jeder Tankcontainer muß an jeder Seite und\n456; BGBI. 1991 II S. 590, 598) wird der Absatz 2 wie                  jedes metallene Großpackmittel muß an zwei Sei-\nfolgt gefaßt:.                                                         ten mit einem Gefahrzettel nach Muster 4.2 des\nAnhangs A.9 des ADA gekennzeichnet sein. Bei\n,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der                    Alkalialkoholaten sind zusätzlich Gefahrzettel\nBundesrepublik Deutschland und Dänemark, Finn-                         nach Muster Nr. 8 anzubringen.\nland, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen,\nÖsterreich, Schweden, der Schweiz sowie dem Verei-               4.5 Die Beförderung im Seeverkehr muß nach den\nnigten Königreich bis auf Widerruf durch eine der                      entsprechenden Bestimmungen des Amend-\nVertragsparteien.\"                                                     ments 25/89 des Internationalen Codes für die\nBeförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen\n11. In der Vereinbarung Nr. 262 (BGBI. 1991 II S. 590,                     (IMDG) erfolgen.\n591) wird der Abatz 2 wie folgt ge1aßt:\n,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der             5.    Angaben Im Beförderungspapier\nBundesrepublik Deutschland und\nIm Beförderungspapier hat der Absender zusätz-\na) Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Schwe-                    lich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu\nden, der Schweiz, Spanien sowie Ungarn bis auf                   vermerken:\nWiderruf durch eine der Vertragsparteien,                         \"Festes nicht pyrophores, aber selbstent-\nb) dem Vereinigten Königreich bis auf Widerruf durch                  zündungsfähiges Alkalialkoholat (bzw. Erdalkali-\neine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis                  alkoholat), ... , 4.2, ADA\" und: \"Beförderung nach\nzum Inkrafttreten der neuen Klasse 4.2 des ADA                   Rn. 2010 und 10 602 des ADA (D 262).\"\nund mit der Maßgabe, daß der Absatz 1 sowie im\n12. In der Vereinbarung Nr. 269 (BGBI. 1991 II S. 590,\nAbsatz 1 die Ziffern 2.2 bis 5 (neu: 3 bis 5) folgende\n594) wird der Absatz 3 wie folgt gefaßt:\nFassung erhalten:\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430              ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und Belgien, Österreich,\nund 2431 der Anlage A des ADA sowie der Rn.\nPolen sowie der Schweiz bis auf Widerruf durch eine\n212 41 0 des Anhangs B.1 b dürfen feste nicht pyro-\nder Vertragsparteien.\"\nphore aber selbstentzündungsfähige Alkali- und\nErdalkalialkoholate als Stoffe der Klasse 4.2 unter        13. In der Vereinbarung Nr. 271 (BGBI. 1991 II S. 590,\nfolgenden Bedingungen in bestimmten Verpackun-                 595) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1992                                     1087\n,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der                       die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung\nBundesrepublik Deutschland und Finnland, Luxem-                          in Berlin.\nburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich,                            Sie ist auch für die Festsetzung der Beförderungsbe-\nSchweden sowie der Schweiz bis auf Widerruf durch                        dingungen für Stoffe der Ziffern 9b) und 10b)\neine der Vertragsparteien.\"\n- in Großpackmitteln gemäß Rn. 2555 (1) und\n14. Die Vereinbarung Nr. 273 (BGBI. 1991 II S. 590, 596)\nwird wie folgt gefaßt:                                                   - in Tanks gemäß Rn. 211 511 des Anhangs 8.1 a und\nRn. 212 511 des Anhangs 8.1 b\nder Anlage zu dieser Vereinbarung sowie für die Aner-\n\"Vereinbarung Nr. 273                                    kennung der von nicht dem ADA beigetretenen Staaten\nfestgelegten Beförderungsbedingungen zuständig.\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2002\nAbs. 1 und 2, 2550 bis 2570, 3103, 211 500 bis                        2. Organische Peroxide, deren Lösungen und Gemische\n211 599,212 500 bis 212 599 und 250 000 Abs. 3 des                       (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nach\nADA, dürfen organische Peroxide auch nach den                            Rn. 2550 Abs. 2 oder nach Anhang 1, Rn. 1104 Abs. 2g)\nBedingungen der neuen Klasse 5.2 im internationalen                      der Anlage zu dieser Vereinbarung nicht unter die\nStraßenverkehr befördert werden. Diese Bedingungen                       Vorschriften der künftigen Klasse 5.2 ADA fallen, die\nsind in dem Dokument TRANS/WP.15/AC.I/R.527                              aber gefährliche Eigenschaften\nenthalten, wobei die Beschlüsse der Gemeinsamen                          a) der Klassen 3, 6.1 oder 8 besitzen, dürfen als\nRIO/ADA-Tagung vom März 1990 berücksichtigt sind.                           gefährliche Güter dieser Klassen befördert werden;\nDie für das ADA zuständige Behörde oder die von ihr\nbestimmte Stelle gibt auf Ersuchen den Wortlaut der                      b) der Klassen 4.2 oder 4.3 aufweisen, dürfen nicht\nAnforderungen bekannt, die in dem vorgenannten                              befördert werden, sofern sie in den Stoffaufzählun-\nDokument*) aufgeführt sind.                                                 gen dieser Klassen nicht genannt sind. Es bestehen\naber keine sicherheitstechnischen Bedenken, sol-\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender                               che Stoffe dennoch als organische Peroxide des\nzusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben                            Typs F gemäß Anlage zu dieser Vereinbarung, Zif-\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 201 0                       fer 9 b) oder 1Ob) zu befördern;\nund 10 602 des ADA (D 273).\"\nc) der Klassen 4.1 oder 5.1 aufweisen und die in den\n(3) Diese Regelung gilt widerruflich im Verkehr zwi-                     Stoffaufzählungen dieser Klassen nicht genannt\nschen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien,                           sind, dürfen nach den Bestimmungen der Rn. 2002\nDänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg,                         Abs. 1, letzter Satz, ohne besondere Bedingungen\nden Niederlanden, Norwegen, Polen, Portugal,                                befördert werden; es wird empfohlen, solche Stoffe\nSchweden, der Schweiz sowie dem Vereinigten                                 dennoch als organische Peroxide des Typs F\nKönigreich, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten der                      gemäß Anlage zu dieser Vereinbarung, Ziffer 9b)\nneuen Klasse 5.2 des ADA.\"                                                  oder 10b) zu befördern.\n3. Die Vorschriften der derzeit gültigen Klasse 5.2 ADA\nBemerkungen\nwerden durch diese Vereinbarung nicht berührt; das\n1. Zuständige deutsche Behörde für die Klassifizierung                         heißt, organische Peroxide dürfen weiterhin nach den\nund für die Anerkennung der von nicht dem ADA beige-                       Vorschriften der derzeit gültigen Klasse 5.2 ADA beför-\ntretenen Staaten vorgenommenen Klassifizierung ist                         dert werden.\n•) In Deutschland kann das vorgenannte Dokument bei der Bundesanstalt\nfür Materialforschung und -prüfung, Unter den Eichen 87, 1000 Berlin 45,\nbezogen werden.","1088                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nVerordnung\nüber die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 64\nüber elnheltllche Vorschriften\nfür die Genehmigung von Fahrzeugen mit Noträdern\n(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 64)\nVom 15. Oktober 1992\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni                             mens angenommene Änderung 01 zur ECE-Regelung\n1965 zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die                               Nr. 64 werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Regelung und\nAnnahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung                              die Änderung werden als Anhang 1 und 2 zu dieser\nder Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeu-                             Verordnung mit einer amtlichen deutschen Übersetzung\ngen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmi-                             veröffentlicht. *)\ngung (BGBI. 1965 II S. 857), der durch Gesetz vom\n20. Dezember 1968 (BGBI. 196811 S. 1224) eingefügt wor-\nden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr nach\nAnhörung. der zuständigen obersten Landesbehörden:                                                         Artikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober\nArtikel 1                                       1990 in Kraft.\nDie nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März                               (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an\n1958 angenommene ECE-Regelung Nr. 64 über einheit-                                 dem die in Artikel 1 genannte Regelung für die Bundes-\nliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen                              republik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außer-\nmit Noträdern und die nach Artikel 12 dieses Übereinkorn-                          krafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 15. Oktober 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause\n0\n) Die Anhinge 1 und 2 werden als Anlageband ZU dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatt Teil II wird def' Anlage-\nband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver1ages übersandt.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1992                      1089\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Kamerun\nVom 17. September 1992\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-\nrung der Republik Kamerun gerichtete Verbalnote vom 8. September 1992 auf-\ngrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990\nII S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu\ndieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstel-\nlung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Kamerun abgeschlossene völkerrecht-\nliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben\nZeitpunkt ertoschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n15. September 1992 (BGBI. II S. 1063).\nBonn, den 17. September 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nAnlage\n1. Vereinbarung vom 21. Juli 1973 über die Herstellung diplomatischer Beziehungen\nzwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Vereinigten Republik\nKamerun\n2. Handelsabkommen vom 11. Dezember 1978 zwischen der Regierung der Deutschen\nDemokratischen Republik und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun\n3. Abkommen vom 18. Dezember 1980 über die wirtschaftliche, industrielle und wissen-\nschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der\nVereinigten Republik Kamerun\n4. Abkommen vom 17. Mai 1984 über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit\nzwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung\nder Vereinigten Republik Kamerun\n5. Abkommen vom 13. Januar 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-\ntischen Republik und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun über die gegen-\nseitige Anerkennung von Studien, Zeugnissen und akademischen Graden\n6. Abkommen vom 24. September 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-\ntischen Republik und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun über die Zusam-\nmenarbeit auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens\n7. Abkommen vom 21. Juli 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Republik Kamerun über den Luftverkehr\n8. Abkommen vom 21. Juli 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Republik Kamerun auf dem Gebiet der Handelsschiff-\nfahrt","1090                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen\nVom 17. September 1992\nDas Internationale Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisierung\nder Warenkontrollen an den Grenzen (BGBI. 1987 II S. 638) ist nach seinem\nArtikel 17 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nKuba                                                            am         15. Juli 1992\nnach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde ange-\nbrachten Vorbehalts:\n(Übersetzung)\n(Translation) (Original: Spanish)               (Übersetzung) (Original: Spanisch)\nThe Govemment of the Republic of Cuba            Die Regierung der Republik Kuba erklärt\ndeclares that in acceding to the Internation-   bei ihrem Beitritt zum Internationalen über-\nal Convention on the Harmonization of           einkommen zur Harmonisierung der Waren-\nFrontier Controls of Goods, it does not con-    kontrollen an den Grenzen, daß sie sich\nsider itself bound by the provisions of article durch Artikel 20 Absätze 2 bis 7 nicht ge-\n20, paragraphs 2 to 7, and that any disputes    bunden fühlt und daß Streitigkeiten, die sich\nthat may arise among the parties must be        zwischen den Vertragsparteien ergeben,\nresolved by means of negotiation through        durch Verhandlungen auf diplomatischem\nthe diplomatic channel.                         Weg beigelegt werden müssen.\nTschechoslowakei                                                am 6. Dezember 1991\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n23. Juni 1988 (BGBI. II S. 621 ).\nBonn, den 17. September 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1992                  1091\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Sklaverei und des Zusatzübereinkommens\nüber die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels\nund sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken\nVom 18. September 1992\n1.\nDas Übereinkommen vom 25. September 1926 über die Sklaverei (RGBI. 1929 II\nS. 63) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 2 für die\nSeychellen                                              am         5. Mai 1992\nin Kraft getreten.\nII.\nDas Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956 über die Abschaffung der\nSklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Prakti-\nken (BGBI. 1958 II S. 203) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 2 für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nLettland                                                am      14. April 1992\nSeychellen                                              am        5. Mai 1992.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n25. Oktober 1990 (BGBI. II S. 1407).\nBonn, den 18. September 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nzum Schutz von Heimtieren\nVom 23. September 1992\nDas Europäische Übereinkommen vom 13. November\n1987 zum Schutz von Heimtieren (BGBI. 1991 II S. 402)\nwird nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für\nGriechenland                    am  1. November 1992\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 8. Mai 1992 (BGBI. 1992 II S. 488).\nBonn, den 23. September 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","1092                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Venag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzbla Teil I enthält Gesetze, Ve,ordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt TeM II enthält\na) völkerrechtliche V8nlinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhlngende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorsch.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements·\nbesteffungen sowie Besteffungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich VersandkOsten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblitter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.\nPreis des Anlagebandes: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                        Bundeunzelger Vet'lagegn.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\n~                  · Z 1-A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls\nzum Europäischen Auslieferungsübereinkommen\nVom 28. September 1992\nDas Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Ausliefe-\nrungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBI. 1990 II S. 118) wird nach\nseinem Artikel 6 Abs. 3 für die\nTürkei                                                                       am 8. Oktober 1992\nnach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am\n10. Juli 1992 angebrachten Vorbehalts\nin Kraft treten:\n(Übersetzung)\n\"The Govemment of the Republic of Tur-                      „Die Regierung der Republik Türkei behält\nkey reserves the right to use diplomatic                     sich das Recht vor, für die Übermittlung von\nchannels in transmitting extradition requests                Auslieferungsersuchen den diplomatischen\nin order to follow-up and carry out the                      Weg zu benutzen, um unter Berücksichti-\nnecessary proceedings by diplomatic mis-                     gung der Art des Ersuchens die notwendi-\nsions in the requested State, taking into                    gen Verfahren über die diplomatischen Mis-\nconsideration the type of request.\"                          sionen im ersuchten Staat zu verfolgen und\nauszuführen.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n16. Juli 1991 (BGBI. II S. 874).\nBonn, den 28. September 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}