{"id":"bgbl2-1992-37-8","kind":"bgbl2","year":1992,"number":37,"date":"1992-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-37-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_37.pdf#page=2","order":8,"title":"Bekanntmachung der deutsch-namibischen Abkommen über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-09-04T00:00:00Z","page":1054,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1054         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\nder deutach-namibischen Abkommen\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. September 1992\nDie in Windhuk am 30. Juli 1992 unterzeichneten Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Namibia über\nAnanzielle Zusammenarbeit sind nach ihren Artikeln 6\nam 30. Juli 1992\nin Kraft getreten; sie werden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. September 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1992                                            1055\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n- Ländliche Zufahrtsstraßen im Owambo-Land -\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               und der Regierung der Republik Namit)ja durch andere Vorhaben\nund                                  ersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes\noder der sozialen Infrastruktur oder durch eine selbsthilfeorientier-\ndie Regierung der Republik Namibia -                  te Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, das beziehungs-\nweise die die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             rungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nNamibia,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nvertiefen,                                                           dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Namibia beizutragen -                                                               Artikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                        Die Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nArtikel 1\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Namibia\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        erhoben werden.\nes der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben .Ländliche                                     Artikel 4\nZufahrtsstraßen im Owambo-Land\" einen Finanzierungsbeitrag\nbis zu insgesamt 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen               Die Regierung der Republik Namibia über1äßt bei den sich aus\nDeutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung des Vorhabens          der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nfestgestellt worden ist, daß es förderungswürdig ist und als ein     ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nVorhaben der sozialen Infrastruktur beziehungsweise als eine         gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nselbsthllfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die be-         trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsun-\nsonderen Voraussetzungen für die Förderung Im Wege eines             ternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschlie-\nFinanzierungsbeitrags erfüllt.                                       ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\n(2) Kann die in Absatz 1 letztgenannte Bestätigung nicht erfol-    migungen.\ngen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau für das Vorhaben ein Dar1ehen bis zu                                            Artikel 5\n8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark)                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nzu erhalten.                                                         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nRegierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeitpunkt           wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-     Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung              und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\ndes Vorhabens .Ländliche Zufahrtsstraßen lm Owambo-Land\"             verglelchbar sind.\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                                      Artikel 6\n(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvemeh-           Dieses Abkommen tritt     am Tag seiner Unterzeichnung in\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Kraft.\nGeschehen zu Windhuk am 30. Juli 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\nglelchennaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGanns\nFür die Regierung der Republik Namibia\nDr. Z. Ngavlrue","1056                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n- Ländliche Telekommunikation im Owambo-Land -\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                und der Regierung der Republik Namibia durch andere Vorhaben\nersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes\nund\noder der sozialen Infrastruktur oder durch eine selbsthilfeorientier-\ndie Regierung der Republik Namibia -                  te Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, das beziehungs-\nweise die die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              rungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nNamibia,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nvertiefen,                                                            dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Namibia beizutragen -                                                                Artikel3\nsind wie folgt übereingekommen:                                        Die Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nArtikel 1\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Namibia\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        erhoben werden.\nes der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Ländliche                                      Artikel 4\nTelekommunikation im Owambo-Land\" einen Finanzierungsbei-\ntrag von bis zu 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deut-           Die Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus\nsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung des Vorhabens               der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nfestgestellt worden ist, daß es förderungswürdig ist und als ein      ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nVorhaben der sozialen Infrastruktur beziehungsweise als eine          gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nselbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die be-          trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsun-\nsonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines              ternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschlie-\nFinanzierungsbeitrags erfüllt.                                        ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\n(2) Kann die in Absatz 1 letztgenannte Bestätigung nicht erfol-    migungen.\ngen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau für das Vorhaben ein Darlehen bis zu                                             Artikel 5\n4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) zu               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nerhalten.                                                             ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nRegierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeitpunkt            wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-      Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung               und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote .in etwa\ndes Vorhabens „Ländliche Telekommunikation im Owambo-Land\"            vergleichbar sind.\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                                       Artikel 6\n(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Kraft.\nGeschehen zu Windhuk am 30. Juli 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGanns\nFür die Regierung der Republik Namibia\nDr. Z. Ngavirue","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1992                                        1057\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n- Studien- und Fachkräftefonds II -\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unter1iegt.\nund\ndie Regierung der Republik Namibia -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               Die Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nNamibia,                                                             Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Namibia\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         erhoben werden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen            Die Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nder Republik Namibia beizutragen -                                   trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsun-\nternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschlie-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nArtikel 1                                migungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nArtikel 5\nder Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Studien-              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nund Fachkräftefonds II\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu insge-     ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nsamt 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark)        zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nzu erhalten, wenn nach Prüfung des Vorhabens die Förderungs-         wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nwürdigkeit festgestellt worden ist.                                  Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nund Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\nArtikel 2                                vergleichbar sind.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nArtikel 6\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-        Kraft.\nGeschehen zu Windhuk am 30. Juli 1992 in zwei Urschriften,\njede In deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGanns\nFür die Regierung der Republik Namibia\nDr. Z. Ngavirue"]}