{"id":"bgbl2-1992-37-11","kind":"bgbl2","year":1992,"number":37,"date":"1992-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/37#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-37-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_37.pdf#page=15","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-togoischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-10-06T00:00:00Z","page":1067,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1992                                        1067\nBekanntmachung\ndes deutsch-togoischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Oktober 1992\nDas in Lome am 21 . September 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Togo über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 21. September 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Oktober 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Preuss\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Strukturhilfe zur weiteren Unterstützung\ndes dritten Strukturanpassungsprogramms in Kofinanzierung\nmit der Weltbank\" und andere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                insgesamt 45 000 000, - DM (in Worten: fünfundvierzig Millionen\nDeutsche Mark) für folgende Vorhaben zu erhalten:\nund\ndie Regierung der Republik Togo -                     a) bis zu 1O 000 000, - DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nMark) für das Vorhaben „Strukturhilfe zur weiteren Unterstüt-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              zung des dritten Strukturanpassungsprogramms in Kofinan-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 zierung mit der Weltbank\", wenn nach Prüfung die Förde-\nT990,                                                                    rungswürdigkeit festgestellt worden ist;\nb) bis zu 14 000 000,- DM (in Worten: vierzehn Millionen Deut-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            sche Mark) für das Vorhaben „Rehabilitierung der Hafen-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        mole\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\nvertiefen,                                                              gestellt worden ist;\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       c) bis zu 8 000 000, - DM (in Worten: acht Millionen Deutsche\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     Mark) für das Vorhaben „Ländliche Wasserversorgung\", wenn\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     ist;\nder Republik Togo beizutragen,                                       d) bis zu 5 500 000, - DM (in Worten: fünf Millionen fünfhundert-\ntausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Rehabilitierung\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen zwischen den bei-             von Basisgesundheitseinrichtungen\", wenn nach Prüfung die\nden Regierungen vom 21. bis 23. Mai 1990 in Lome -                      Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;\nsind wie folgt übereingekommen:                                      e) bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche\nMark) für das Vorhaben „Bau von Regionalstraßen in der Zen-\nArtikel 1                                  tralregion\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\ngestellt worden ist;\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Togo, von der Kreditanstalt für        f)  bis zu 500 000, - DM (in Worten: fünfhunderttausend Deut-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge bis zu            sche Mark) für das Vorhaben „Hafenkapitän in Lome\".","1068                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.                                                         Bundeunzeiger Yerlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                              Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der                                                      Artikel 4\nRegierung der Republik Togo zu einem späteren Zeitpunkt                                    Die Regierung der Republik Togo überläßt bei den sich aus der\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder                         Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-                            von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für                        ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses                             keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-\nAbkommen Anwendung.                                                                     nehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-                         mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                               die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nland und der Regierung der Republik Togo durch andere Vor-                             lichen Genehmigungen.\nhaben ersetzt werden.\nArtikel 5\nArtikel 2                                           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-                            genutzt werden.\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                                                        Artikel 6\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nArtikel 3\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Togo innerhalb von drei Monaten nach\nDie Regierung der Republik Togo stellt die Kreditanstalt für                        Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nArtikel 7\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Togo\nerhoben werden.                                                                           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lome am 21. September 1990 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Joachim Heldt\nFür die Regierung der Republik Togo\nYaovi Adodo"]}