{"id":"bgbl2-1992-36-8","kind":"bgbl2","year":1992,"number":36,"date":"1992-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/36#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-36-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_36.pdf#page=2","order":8,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Commissariat à lEnergie Atomique, der Französischen Republik über Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Behandlung und Endlagerung von radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen sowie auf dem Gebiet der Stillegung von Anlagen","law_date":"1991-05-28T00:00:00Z","page":1030,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1030                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Commissariat a l'Energie Atomique,\nder Französischen Republik\nüber Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet\nder Behandlung und Endlagerung von radioaktiven Abfällen\nund abgebrannten Brennelementen sowie auf dem Gebiet\nder Stillegung von Anlagen\nVom 28. Mal 1991\nDie in Braunschweig am 6. Mai 1991 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen dem Bundesminister für For-\nschung und Technologie und dem Commissariat a !'Ener-\ngie Atomique über Forschung und Entwicklung auf dem\nGebiet der Behandlung und Endlagerung von radioaktiven\nAbfällen und abgebrannten Brennelementen sowie auf\ndem Gebiet der Stillegung von Anlagen ist nach seinem\nArtikel 12 Absatz 1\nam 6. Mai 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Mai 1991\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nLoosch","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1992                                        1031\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Commissariat a !'Energie Atomique\nder Französischen Republik\nüber Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet\nder Behandlung und Endlagerung von radioaktiven Abfällen\nund abgebrannten Brennelementen sowie auf dem Gebiet\nder Stillegung von Anlagen\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie          - diese Vereinbarung im Rahmen des obengenannten Memoran-\nder Bundesrepublik Deutschland (BMFT),                   dums geschlossen und durchgeführt wird, -\nund\nsind wie folgt übereingekommen:\ndas Commissariat a !'Energie Atomique,\nder Französischen Republik (CEA) -\nArtikel 1\nin der Erwägung, daß                                                             Gegenstand der Vereinbarung\n- die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Repu-          Gegenstand dieser Vereinbarung ist es, auf dem Gebiet der\nblik eine große Zahl von Kernkraftwerken verschiedener Bauart  Behandlung und Endlagerung von radioaktivem Abfall, insbeson-\nerrichtet haben und betreiben und sie über in der Zukunft zu   dere nach der Wiederaufarbeitung, und von abgebrannten Brenn-\nerrichtende und zu betreibende neue Kernreaktortypen Studien   elementen sowie auf dem Gebiet der Stillegung kerntechnischer\ndurchführen,                                                   Anlagen eine FuE-Zusammenarbeit herbeizuführen und die indu-\nstrielle Zusammenarbeit zu fördern sowie die Bedingungen zu\n- beide Länder den abgebrannten Brennstoff aus diesen Kraft-      definieren, unter denen jede Vertragspartei der jeweils anderen\nwerken entsorgen müssen, um Uran und/oder Plutonium            Vertragspartei Unterstützung gewähren und Dienstleistungen\nzurückzugewinnen und den nicht verwendbaren Anteil des         erbringen wird.\nbestrahlten Brennstoffs für die Endlagerung zu konditionieren,\nBereiche für eine Zusammenarbeit sind in den folgenden Anhän-\nunter Berücksichtigung der Tatsache, daß                        gen aufgeführt:\nbeide Länder seit langem Forschungs- und Entwicklungs-         - Anhang 1- Festgelegte Bereiche der Zusammenarbeit auf dem\n(FuE) Arbeiten zur Wiederaufarbeitung abgebrannter Brenn-          Gebiet der Behandlung radioaktiver Abfälle und abgebrannter\nelemente, zur Behandlung radioaktiver Abfälle und zur End-         Brennelemente und der Stillegung kerntechnischer Anlagen,\nlagerung durchführen und wertvolle Erkenntnisse und Erfah-     - Anhang II - Festgelegte Bereiche der Zusammenarbeit auf\nrungen in diesem Bereich erworben haben,                           dem Gebiet der Endlagerung radioaktiver Abfälle und abge-\n- deutsche Versorgungsunternehmen mit COGEMA, einer Toch-             brannter Brennelemente.\ntergesellschaft der CEA-lndustrie, kommerzielle Verträge für\ndie Wiederaufarbeitung abgebrannten Brennstoffs aus der                                     Artikel 2\nBundesrepublik Deutschland in der Französischen Republik                               Beteiligte Stellen\nunterzeichnet haben,\nIn der Wiederaufarbeitung, Behandlung und Endlagerung abge-\n- die Zusammenarbeit im Bereich der Behandlung und Endlage-       brannter Brennelemente und der Stillegung kerntechnischer Anla-\nrung von radioaktiven Abfällen, insbesondere nach der Wieder-  gen tätige Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und der\naufarbeitung und von abgebrannten Brennelementen sowie der     Französischen Republik können von BMFT oder CEA aufgefor-\nStillegung von Anlagen durch die gemeinsame Nutzung der        dert werden, sich an Aktivitäten im Rahmen dieser Vereinbarung\njeweiligen Forschungs- und Entwicklungsergebnisse, -erkennt-   zu beteiligen. Diese Stellen, die im folgenden „beteiligte Stellen\"\nnisse und -erfahrungen, durch die Durchführung gemeinsamer     genannt werden, werden über die Bestimmungen dieser Verein-\nForschungs- und Entwicklungsprojekte und durch den Aus-        barung unterrichtet und haben sich danach zu richten.\ntausch von Personal einschließlich der Beteiligung von Mit-\narbeitern des einen Landes am Betrieb der Anlagen im anderen   Beide Vertragsparteien können vereinbaren, auch Stellen dritter\nLand von beiderseitigem Nutzen wäre,                           Länder an bestimmten Aktivitäten zu beteiligen. Die Bedingungen\neiner solchen Beteiligung werden im Einzelfall einvernehmlich\n- am 6. Juni 1989 die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-       festgelegt.\nland und die Regierung der Französischen Republik ein\nMemorandum unterzeichnet haben, in dem beide Länder ein                                     Artikel 3\nInteresse an einer sicheren, effektiven und wirtschaftlichen\nThemen der Zusammenarbeit\nWiederaufarbeitung und anderen Teilbereichen der Entsor-\ngung bekundet und die Grundsätze einer engen Zusammen-            Projekte oder Programme, die Gegenstand des Austausches\narbeit auf diesem Gebiet zwischen den betreffenden nationalen  oder der Zusammenarbeit sein können, sind in den Anhängen zu\nStellen dargelegt haben,                                       dieser Vereinbarung aufgeführt. Die in Artikel 8 genannten Koordi-","1032                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nnatoren sind zuständig für Vorschläge zur Aktualisierung und           (4) Unbeschadet von im Rahmen der Durchführungsverein-\nÄnderung dieser Anhänge. Ziel dabei ist es, Austausch und          barungen gewährten Weitergabe- und Nutzungsrechten bleibt\nZusammenarbeit insgesamt fair und ausgewogen zu gestalten.         jede Vertragspartei Inhaberin aller an die andere Vertragspartei\nweitergegebenen Patent- und nicht patentierter Informationen.\nArtikel 4\nFormen der Zusammenarbeit                                                     Artikel 7\nDie Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung kann                                           Patente\ninsbesondere folgende Formen umfassen:\nFalls in den Durchführungsvereinbarungen nichts anderes ver-\na) Austausch allgemeiner Informationen, Veranstaltung gemein-      einbart wird, gelten die folgenden Bestimmungen für im Rahmen\nsamer Konferenzen, Workshops und Symposien;                   dieser Vereinbarung gemachte Erfindungen.\nb) Koordinierung der Standpunkte in bezug auf die in Artikel 1         (1) Jede Erfindung, die im Rahmen dieser Vereinbarung vom\ngenannte Zielsetzung;                                         Personal einer Vertragspartei oder ihrer beteiligten Stellen in\nc) Vorschläge für gemeinsame Projekte mit Blick auf die gemein-    deren Einrichtungen gemacht wird, ist Eigentum dieser Vertrags-\nsam finanzierten FuE-Programme der Kommission der Euro-       partei oder dieser beteiligten Stellen, die alle Rechte, Ansprüche\npäischen Gemeinschaften;                                      oder Erträge in Verbindung mit einer solchen Erfindung und den\nentsprechenden Patentanmeldungen und Patenten in allen Län-\nd) FuE-Studien, Informationsaustausch zu vereinbarten spezifi-     dern erwirbt.\nschen Themen, Durchführung gemeinsamer FuE-Projekte;\n(2) Wird eine Erfindung im Rahmen dieser Vereinbarung in den\ne) technische Hilfe und/oder Dienstleistungen durch das BMFT       Einrichtungen einer Vertragspartei oder ihrer beteiligten Stellen\nund seine beteiligten Stellen und durch das CEA und seine be- von dem von der anderen Vertragspartei oder ihrer• beteiligten\nteiligten Stellen;                                            Stellen abgeordneten Personal gemacht oder ist die Erfindung\nf)   Austausch oder Abordnung von Personal;                        das unmittelbare Ergebnis der Anwendung der von der anderen\nVertragspartei oder ihrer beteiligten Stellen gelieferten Informa-\ng) Ausbildung von Personal.                                        tionen (einschließlich Informationen im Zusammenhang mit gelie-\nhenen oder ausgetauschten Materialien oder Computercodes), so\nArtikel 5                            ist die Vertragspartei oder die beteiligte Stelle, die das Personal\nabgestellt oder die Informationen zur Verfügung gestellt hat, ln-\nDurchführungsvereinbarungen\nhaber(in) aller Rechte, Ansprüche und Erträge in Verbindung mit\nDie in Artikel 4 Buchstaben b bis g genannten Aktivitäten       einer solchen Erfindung und den entsprechenden Patentanträgen\nwerden im Rahmen von zwischen den Vertragsparteien und/oder        oder Patenten im eigenen Land, und die andere Vertragspartei\nden entsprechenden beteiligten Stellen zu schließenden Durch-      hat dieselben Rechte in allen anderen Ländern.\nführungsvereinbarungen durchgeführt. Diese Vereinbarungen\n(3) Die Vertragspartei oder die beteiligte Stelle, die ein Patent in\nregeln die Einzelheiten bezüglich der Durchführung der betreffen-\nbezug auf eine Erfindung im Sinne von Absatz 2 innehat, gewährt\nden Aktivitäten und dazugehörigen Dienstleistungen, also bei-\nder empfangenden Vertragspartei und/oder den von ihr benann-\nspielsweise: Sachumfang, Verpflichtungen der beiden Vertrags-\nten Staatsangehörigen ihres Landes auf Antrag der anderen\nparteien, Zeitplan, Vergütungen, geistiges Eigentum, Nutzungs-\nVertragspartei oder ihrer beteiligten Stelle eine nicht ausschließ-\nrechte, die Weitergabe von Informationen, Haftungsfragen, Ver-\nliche unwiderrufliche Lizenz auf ein solches Patent. Diese Lizenz\nsicherungsfragen, die Beilegung von Streitigkeiten etc.\nist für Forschungs-, Sicherheits-, Regelungs- und Entwicklungs-\naktivitäten kostenfrei, für alle anderen Zwecke wird sie gegen ein\nArtikel 6                            angemessenes Entgelt zu Bedingungen gewährt, wie sie natio-\nnalen Industrieunternehmen der das Patent innehabenden Ver-\nVertraulichkeit\ntragspartei eingeräumt werden.\n( 1) Mit Ausnahme der Weitergabe für Sicherheits- oder Geneh-\n(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten mit den\nmigungszwecke an die eigenen nationalen Regierungsstellen, die\nnötigen Änderungen auch für den Schutz von eingetragenen\ndurch Vertraulichkeitsbestimmungen gebunden sind, verpflichtet\nGebrauchsmustern, Mustern und Urheberrechten.\nsich die Vertragspartei, die im Rahmen dieser Zusammenarbeit\nInformationen erhält, diese Informationen streng vertraulich zu        (5) Jede Vertragspartei ist verantwortlich für die Zahlung von\nbehandeln und sie weder an Dritte weiterzugeben, noch ohne die      Entgelten und Vergütungen entsprechend ihren nationalen\nvorherige Zustimmung der die Informationen zur Verfügung stel-      gesetzlichen Bestimmungen, die an ihre eigenen Erfinder zu\nlenden Vertragspartei zu veröffentlichen. Die relevanten beteilig-  zahlen sind. Jede Vertragspartei unternimmt, unbeschadet aller\nten Stellen sind vor einer Veröffentlichung zu konsultieren. BMFT-  Erfinderrechte nach nationalem Recht alle erforderlichen Schritte,\nbeteiligte Stellen und CEA-beteiligte Stellen, soweit sie an der    um die Bestimmungen dieses Artikels durchzuführen.\nZusammenarbeit beteiligt sind, gelten im Sinne dieses Artikels          (6) Jede Vertragspartei verzichtet gegenüber der anderen Ver-\nnicht als Dritte. Jedoch werden im Rahmen dieser Vereinbarung       tragspartei auf alle Ansprüche auf Entschädigung, Lizenzgebüh-\nentstandene offensichtlich wissenschaftliche Informationen nach     ren oder Entgelte in bezug auf solche Erfindungen, Patentanmel-\nKonsultationen zwischen den zusammenarbeitenden Partnern            dungen oder Patente und entbindet die andere Vertragspartei von\n(Partner oder beteiligte Stellen) über die Form der Veröffent-      allen Verpflichtungen in Verbindung mit derartigen Ansprüchen.\nlichung in der Regel veröffentlicht.\n(7) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „eigenes Land\":\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Informationen, die:\na) die Bundesrepublik Deutschland für das BMFT und seine\n- der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich gemacht              beteiligten Stellen,\nwerden, ohne daß ein schuldhaftes Verhalten der empfangen-\nden Vertragspartei vorliegt,                                    b) die Französische Republik für das CEA und die französischen\nbeteiligten Stellen.\n- der empfangenden Vertragspartei anderweitig ohne Beschrän-\nkung ihrer Weitergabe zugänglich sind.\nArtikel 8\n(3) Die Durchführungsvereinbarungen gestatten die Weiter-\nKoordinierung\ngabe übermittelter Informationen, insbesondere an deutsche oder\nfranzösische Unterauftragnehmer, vorausgesetzt, daß diese Infor-        Es wird ein Koordinierungsausschuß geschaffen, der sich aus\nmationen nur bei Bedarf und nach Maßgabe einer Vertraulich-        von den Vertragspartnern benannten Mitgliedern zusammensetzt.\nkeitsvereinbarung weitergegeben werden.                            Außerdem ernennt jede Vertragspartei einen Sekretär für den","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1992                                              1033\nAusschuß und einen Koordinator für jeden Bereich der Zusam-           Wurde der vom Personal einer der Vertragsparteien erlittene\nmenarbeit. Experten beider Vertragspartner können den Aus-            Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlver-\nschuß unterstützen.                                                   halten des Personals der anderen Vertragspartei verursacht,\nDer Koordinierungsausschuß tagt einmal jährlich abwechselnd in        erstattet letztere der ersteren eine vereinbarte Geldsumme, die\nder Bundesrepublik Deutschland und in der Französischen Repu-         erstere den Geschädigten zahlen müßte.\nblik. Das Gastgeberland benennt einen Vorsitzenden für die            Wenn Schäden am Eigentum einer Vertragspartei durch Fahrläs-\nTagung.                                                               sigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten des Personals der ande-\nDer Koordinierungsausschuß bewertet die im Rahmen der Verein-         ren Vertragspartei entstanden sind, entschädigt letztere die\nbarung erzielten Fortschritte und beschließt neue Maßnahmen.          erstere für die entstandenen Schäden.\nDer Koordinierungsausschuß billigt die von den Koordinatoren\nnach Maßgabe des Artikels 3 vorgeschlagenen Aktualisierungen\noder Änderungen der Anhänge.                                                                          Artikel 11\nStreitfälle, Schiedsverfahren\nArtikel 9                                   (1) Die Vertragsparteien kommen überein, alle bei der Durch-\nFinanzielle Bedingungen                          führung dieser Vereinbarung auftretenden Streitigkeiten gütlich\nbeizulegen, soweit erforderlich unter Hinzuziehung eines oder\n(1) Diese Vereinbarung begründet keine finanziellen Verpflich-     mehrerer unabhängiger Sachverständiger.\ntungen zwischen den Vertragsparteien, sondern nur das Ziel einer\ninsgesamt annähernd ausgewogenen Zusammenarbeit.                         (2) Alle Streitigkeiten, die von den Vertragsparteien nicht gütlich\nbeigelegt werden können, werden von den Regierungen beider\n(2) Die finanziellen Bedingungen werden im Einzelfall im Rah-      Länder einem Schiedsverfahren unterworfen.\nmen der Durchführungsvereinbarungen geregelt.\n(3) Die in Artikel 5 genannten Durchführungsvereinbarungen\n(3) Werden im laufe der Programmdurchführung wesentliche           enthalten entsprechende Bestimmungen für die Beilegung von\nÄnderungen der Programme erforderlich, die beträchtliche Kosten-      Streitigkeiten.\nänderungen nach sich ziehen, so beraten die beiden Vertrags-\nparteien gemeinsam über die Konsequenzen.\nArtikel 12\nArtikel 10                                                    Geltungsdauer, Kündigung\nHaftung\n(1) Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch beide\n(1) Haftung für Informationen                                      Vertragsparteien für die Dauer von fünf Jahren in Kraft.\nJede Vertragspartei verpflichtet sich, ihren Verbindlichkeiten im       (2) Drei Monate vor dem Ende der Geltungsdauer oder Kündi-\nRahmen dieser Vereinbarung und den Durchführungsvereinba-             gung konsultieren die Vertragsparteien einander hinsichtlich einer\nrungen mit der gebotenen,Sorgfalt in Übereinstimmung mit den          Verlängerung dieser Vereinbarung.\ngeltenden Gesetzen und Bestimmungen nachzukommen.\n(3) Alle am Ende der Geltungsdauer nicht abgeschlossenen\nDie Vertragsparteien verzichten auf alle Schadensersatzan-            gemeinsamen Aktivitäten werden bis zu ihrem Abschluß gemäß\nsprüche für Schäden, die durch die Nutzung von durch die jeweils      den Bestimmungen dieser Vereinbarung weitergeführt.\nandere Vertragspartei zur Verfügung gestellten Informationen\n(4) Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von\ndirekt oder indirekt an ihrem Eigentum verursacht oder ihrem\neinem Jahr von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich gekündigt\nPersonal zugefügt werden.\nwerden.\n(2) Haftung für Unfälle\n(5) Vom Außerkrafttreten der Vereinbarung bleiben die von den\nJede Vertragspartei ist allein verantwortlich für die Bezahlung       Vertragsparteien bis zum Tag des Außerkrafttretens im Rahmen\noder Entschädigung von ihrem Personal entstandenen Schäden,           dieser Vereinbarung erworbenen Rechte unberührt. Relevante\nunabhängig davon, wo der Schaden eingetreten ist, und sie             Bestimmungen der Vereinbarung bleiben bis zur vollständigen\nverzichten darauf, gegen die andere Vertragspartei zu klagen          Erfüllung der in Artikel 5 erwähnten Durchführungsvereinbarun-\noder andere Forderungen an sie zu stellen.                            gen, auf die sich diese Bestimmungen beziehen, in Kraft.\nGeschehen zu Braunschweig am 6. Mai 1991 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür den Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nGebhard Ziller\nFür das Commissariat\na !'Energie Atomique\nder Französischen Republik\nPh. Rouvillois","1034                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nAnhang 1\nfestgelegte Bereiche der Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der Behandlung radioaktiver Abfälle\nund abgebrannter Brennelemente\nund der Stillegung Kerntechnlscher Anlagen\n1. Produktqualifizierung und Qualitätssicherung (QS)           5. Keramische Abfallform\n-  Standardisierung von OS-Programmen                          -    Verfahren und Abfallform für:\n-  Angleichung analytischer Verfahren                               0 Mittelaktive Feststoffe\n-  Vergleich der Testentwicklungen für Faßmonitorsysteme            0 Auflöserrückstände\n0 Stark alpha-kontaminierte Konzentrate\n-  Vergleich der Spezifikationen\n6. Vitrifikation von Hoch- und Mittelaktiven Feststoffen und Auf-\n2. Charakterisierung hochaktiver Gläser\nlöserrückständen\n-  Gemeinsame Arbeit in den heißen Zellen in Marcoule\n-    Verfahren\n-  Untersuchung des Langzeitverhaltens dieser Gläser unter\n-    Verhalten von Platinmetallen\nspezifischen Bedingungen\n-    Selbstentzündung von Feinfeststoffen\n3. Die Behandlung von Brennelementhülsen und -Strukturteilen\n7. Stillegung\n-  Zementierung\n-    Einsatz von Expertensystemen\n-  Kompaktierung\n-    Vergleich von Trenn- und Fernbedienungstechniken\n-  Schmelzen\n-    Stillegung von Pilotanlagen zur Wiederaufarbeitung\n-  Vergleich von Verfahren und Abfallformen\n8. Dekontamination\n4. Verbrennung alpha-kontaminierter Abfälle\n-    Dekontaminationstechniken\n-  Verbrennungstechnologien\n-    Kontaminationsmessungen\n-  Abgasreinigungsanlagen (einschließlich Analysegeräte)\n-    Behandlung von kontaminiertem Natrium und natriumkon-\n-  Ascheeinschluß                                                   taminierten Komponenten\n-  Pu-Rückgewinnung                                            -    Industrielles Schmelzen von Stahlkomponenten","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1992                                    1035\nAnhang 2\nfestgelegte Bereiche der Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der Endlagerung\nradioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente\n1. Methoden der Standortwahl und -charakterisierung                 -   Strategische und operationelle Planung für Versuchsberg-\n-   geophysikalische Methoden der Standorterkundung von              werke und damit zusammenhängende technische Aspekte\nder Oberfläche aus                                           -  -Konzipierung und Durchführung unterirdischer Experi-\n-   zerstörungsfreie Methoden der Erkundung unter Tage               mente\n-   Überwachung des Standorts und entsprechende Verfah-          -   Überwachung von Experimenten, Durchführung von Ver-\nren                                                              suchsprogrammen\n2. Informationsaustausch über Endlagerkonzepte für radioaktive  5. Informationen über und/oder Beteiligung an Laborexperimen-\nAbfälle, Entwurf von unterirdischen Endlagern                    ten zu den Themen:\n-   Endlagerungskonzepte und -technologien                           Rückverfüllung und Abdichtung\n-   Abfallhandhabung und -transport                             -    Felsmechanik\n-   Entwurf und Optimierung ingenieur-erbauter Barrieren             Gesteinspermeabilität\n3. Sicherheitsbewertung geologischer Endlager für die Betriebs-     -   RückhaltungNerzögerung von Radionukliden\nund Nachbetriebsphase\n-   Erarbeitung und Bewertung von Szenarios                  6. Austausch von Informationen über\n-   Methoden der Sicherheitsanalyse                             -    Zwischenlagerung hochaktiver Abfälle und abgebrannten\nBrennstoffs\n-   Computercodes, physikalische und chemische Modelle\nund Datenbank für die Berechnung von Quellterm, Grund-      -    Endlagerung abgebrannten Brennstoffs (technische Ent-\nwasserfluß, Radionuklidtransport sowie für thermochemi-          wicklungen, Auswirkungen von Brennstoffkreislaufstrate-\nsche Kalkulation                                                 gien auf Endlagerkonzepte)\n-   Strategien zur Codevalidierung\n7. Charakterisierung des Verhaltens von schwach aktiven und\n-   Gasbildung und -verhalten in unterirdischen Endlagern\nmittelaktiven Abfällen sowie von abgebranntem Brennstoff\n-   Einsatz probabilistischer Methoden zur Bewertung der        unter verschiedenen Bedingungen der Endlagerung:\nBetriebssicherheit\n-   Verhalten von abgebrannten Brennelementen und Abfall-\n4. Bilaterale Nutzung unterirdischer Forschungsstätten wie des\nformen\nAsse-Bergwerks und/oder eines anderen deutschen oder            -   Abfallgebinde und Behälter für abgebrannte Brennele-\nfranzösischen Standorts unter Tage                                  mente."]}