{"id":"bgbl2-1992-35-4","kind":"bgbl2","year":1992,"number":35,"date":"1992-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/35#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-35-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_35.pdf#page=8","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-malawischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-08-30T00:00:00Z","page":1020,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["1020                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-malawischen Vereinbarung\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. August 1992\nDie in Lilongwe durch Notenwechsel vom 12. Mai/\n28. Juli 1992 getroffene Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit ist\nam 28. Juli 1992\nin Kraft getreten; die einleitende deutsche Note der Verein-\nbarung wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. August 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nDer Botschafter                                               Lilongwe, den 12. Mai 1992\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Abkommen vom 29. August 1989 zwischen unseren beiden Regie-\nrungen über Finanzielle Zusammenarbeit folgende ergänzende Vereinbarung über die\nÄnderung dieses Abkommens vorzuschlagen:\n1. Der in Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom 29. August 1989 für das Vorhaben\n.,Trinkwasserversorgung Balaka, Tsangano, Thekerani\" vorgesehene Finanzierungs-\nbeitrag von 6 800 000 DM (in Worten: sechs Millionen achthunderttausend Deutsche\nMark) wird um 6 300 000 DM (in Worten: sechs Millionen dreihunderttausend Deutsche\nMark) erhöht, so daß für das genannte Vorhaben nunmehr ein Gesamtbetrag von\n13 100 000 DM (in Worten: dreizehn Millionen einhunderttausend Deutsche Mark) zur\nVerfügung steht.\n2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n29. August 1989 auch für diese Vereinbarung.\nFalls sich die Regierung der Republik Malawi mit den unter den Nummern 1 und 2\nenthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer\nAntwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nAndreas Siegel\nCharge d' Affairs\nAn den\nFinanzminister\nder Republik Malawi\nHon. Louis Chimango\nLilongwe"]}