{"id":"bgbl2-1992-35-3","kind":"bgbl2","year":1992,"number":35,"date":"1992-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/35#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_35.pdf#page=3","order":3,"title":"Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kirgistan","law_date":"1992-08-14T00:00:00Z","page":1015,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1992                  1015\nAchtundvierzigste Verordnung\nzur Änderung der Zolltarifverordnung\n(Reinrassige Zuchttiere)\nVom 18. September 1992\nAuf Grund des § 77 Abs. 5 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch Artikel 30 des Gesetzes\nvom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt worden ist, verordnet der\nBundesminister der Finanzen:\nArtikel 1\nDie Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBI. II\nS. 896), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. September\n1992 (BGBI. II S. 1014), wird wie folgt geändert:\n1. Die Codenummer 0102 1000 (nach näherer Anordnung des Bundesministers\nder Finanzen) wird gestrichen.\n2. In den „Anordnungen des Bundesministers der Finanzen zu den Code-\nnummern 0101 1100, 0102 1000, 0103 1000, 0104 1010 und 0104 201 0\" wird\ndie Angabe „0102 1000\" gestrichen.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 17. August 1992 in Kraft.\nBonn, den 18. September 1992\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nBekanntmachung\nüber die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge\nim Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kirgistan\nVom 14. August 1992\nDer Staatsminister im Auswärtigen Amt Helmut Schäfer und der stellvertre-\ntende Premierminister der Republik Kirgistan Abdygany Erkebajew haben am\n4. Juli 1992 in Bischkek eine Gemeinsame Erklärung über die Grundlagen der\nBeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nKirgistan unterzeichnet. Nummer 17 dieser Erklärung hat folgenden Wortlaut:\n,,Aufgrund der Tatsache, daß Kirgistan ein Nachfolgestaat der früheren Sowjet-\nunion ist, stimmen beide Seiten darin überein, die völkerrechtlichen Verträge\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen\nSowjetrepubliken im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Kirgistan solange anzuwenden, bis beide Seiten etwas Abweichen-\ndes vereinbaren. Sie werden zu diesem Zweck Konsultationen aufnehmen.\nDeutschland und Kirgistan bekräftigen, daß diese Erklärung ihre Verpflichtun-\ngen aus Verträgen und Bündnissen mit anderen Staaten nicht berührt.\"\nBonn, den 14. August 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","1016                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\nüber die Fortsetzung der völkerrechtlichen Mitgliedschaften und Verträge\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken durch die Russische Föderation\nVom 14. August 1992\n1. Mit dem am selben Tag zugegangenen Schreiben vom 24. Dezember 1991, dessen deutsche Übersetzung\nnachstehend wiedergegeben wird, hat der Präsident der Russischen Föderation dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen folgendes notifiziert:\n(Übersetzung)\n„24. Dezember 1991\nMoskau\nSehr geehrter Herr Generalsekretär!\nIch beehre mich, Sie davon zu unterrichten, daß die Mitgliedschaft der Union der\nSozialistischen Sowjetrepubliken in der Organisation der Vereinten Nationen, auch im\nSicherheitsrat und in allen anderen Organen und Organisationen des VN-Systems, mit\nUnterstützung der Länder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten durch die Russische\nFöderation (RF) fortgesetzt wird. In diesem Zusammenhang bitte ich, anstelle der Bezeich-\nnung „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\" in den VN die Bezeichnung „Russische\nFöderation\" zu verwenden.\nDie Russische Föderation erhält in vollem Umfang die Verantwortung für alle Rechte und\nPflichten der UdSSR, einschließlich der finanziellen Verpflichtungen, nach Maßgabe der\nVN-Charta aufrecht.\nIch bitte, dieses Schreiben als Ertnächtigungsurkunde für alle Personen, die gegenwärtig\nüber die Bevollmächtigung als Vertreter der UdSSR in den VN verfügen, zur Vertretung der\nRussischen Föderation in den Organen der VN zu betrachten.\nDer Präsident der Russischen Föderation\nB. N. Jelzin\nSeiner Exzellenz\nHerrn Javier Perez de Cuellar\nGeneralsekretär der Organisation der Vereinten Nationen\"\n2. Mit der am 14. Januar 1992 zugegangenen Note vom 13. Januar 1992, deren deutsche Übersetzung nachstehend\nwiedergegeben wird, hat das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation der Botschaft\nder Bundesrepublik Deutschland in Moskau folgendes notifiziert:\n(Übersetzung)\n„Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten\nd.er Russischen Föderation\nNr. 11/Ugp\nDas Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation bezeugt\nden diplomatischen Missionschefs in Moskau seine Hochachtung und beehrt sich, den\nRegierungen der Entsendestaaten folgendes zur Kenntnis zu bringen:\nDie Russische Föderation setzt die Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten aus\nden von der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken geschlossenen völkerrechtlichen\nVerträgen fort.\nDemzufolge wird die Regierung der Russischen Föderation anstelle der Regierung der\nUdSSR die Funktion des Verwahrers für die entsprechenden mehrseitigen Verträge wahr-\nnehmen.\nIn diesem Zusammenhang bittet das Ministerium, anstelle der UdSSR die Russische\nFöderation als Vertragspartei aller geltenden völkerrechtlichen Verträge anzusehen.\nDas Ministerium benutzt diesen Anlaß, die diplomatischen Missionschefs erneut seiner\nausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.\nMoskau, den 13. Januar 1992\nL. S.\nAn die\nDiplomatischen Missionschefs\nMoskau\"","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1992                           1017\n3. Mit Schreiben vom 27. Januar 1992, deren deutsche Übersetzung nachstehend wiedergegeben wird, hat der\nStändige Vertreter der Russischen Föderation bei den Vereinten Nationen in New York dem Generalsekretär der\nVereinten Nationen folgendes notifiziert:\n(Übersetzung)\n„Der Ständige Vertreter\nder Russischen Föderation\nbei der Organisation der Vereinten Nationen\n70/n                                                         New York, den 27. Januar 1992\nSehr geehrter Herr Generalsekretär,\nich beehre mich, Ihnen hiermit den Wortlaut einer Note des Ministeriums für Auswärtige\nAngelegenheiten der Russischen Föderation an die diplomatischen Missionschefs in\nMoskau zur Kenntnis zu bringen:\n„Die Russische Föderation setzt die Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten aus\nden von der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken geschlossenen völkerrechtlichen\nVerträgen fort.\nDemzufolge wird die Regierung der Russischen Föderation anstelle der Regierung der\nUdSSR die Funktion des Verwahrers für die entsprechenden mehrseitigen Verträge wahr-\nnehmen.\nIn diesem Zusammenhang bittet das Ministerium, anstelle der UdSSR die Russische\nFöderation als Vertragspartei aller geltenden völkerrechtlichen Verträge anzusehen.\"\nIch bitte Sie, für die Verteilung dieses Schreibens an die Mitgliedstaaten der VN und die\nStaaten mit Beobachterstatus Sorge zu tragen.\nMit vorzüglicher Hochachtung\nJu. Woronzow\nSeiner Exzellenz\nHerrn Boutros Ghali\nGeneralsekretär\nder Organisation der Vereinten Nationen\nNew York\"\n4. Entsprechende Erklärungen hat die Russische Föderation allen weiteren in Betracht kommenden Verwahrern von\nmehrseitigen völkerrechtlichen Übereinkünften und Satzungen notifiziert, denen nach dem Stand von Dezember 1991\ndie Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken als Vertragspartei oder Mitglied angehörte.\n5. Nach Maßgabe der vorstehenden Notifikationen und auf der Grundlage der gemeinsamen deutsch-russischen\nErklärung vom 21. November 1991 gelten die Erklärungen auch für die zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken nach dem Stand von Dezember 1991 geschlossenen oder\nangewendeten zweiseitigen Übereinkünfte.\n6. Aus der Fortgeltung der mit und von der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken geschlossenen zwei-\nund mehrseitigen Übereinkünfte im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen\nFöderation ist nicht zu schließen, daß diese Übereinkünfte nicht auch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nanderen Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken fortgelten.\nBonn, den 14. August 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","1018                                         Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-tschechoslowakischen Vereinbarung\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nzur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nVom 24. August 1992\nDie in Prag am 23. April 1991 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tschechischen und\nSlowakischen Föderativen Republik über die Beschäfti-\ngung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruflichen\nund sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Verein-\nbarung) ist nach ihrem Artikel 1O Abs. 1\nam 27. September 1991\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 24. August 1992\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nHeyden\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nzur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               b) auf tschechoslowakischer Seite:\nund                                       das Föderative Ministerium für Arbeit und Sozialangelegen-\nheiten in Prag.\ndie Regierung der Tschechischen und Slowakischen\nFöderativen Republik -\nArtikel 2\nim Einklang mit den Grundsätzen einer guten Nachbarschaft\nund freundschaftlicher Zusammenarbeit -                                 (1) Gastarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die\na) eine abgeschlossene Berufsausbildung haben;\nsind wie folgt übereingekommen:\nb) zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse\nArtikel 1                                     eine vorübergehende Beschäftigung ausüben und\n(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Deutsche und           c) bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht\nTschechoslowaken mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Ver-              älter als 40 Jahre alt sind.\neinbarung, die eine Beschäftigung als Gastarbeitnehmer ausüben\n(2) Die Beschäftigung als Gastarbeitnehmer beträgt in der\nwollen.\nRegel ein Jahr, sie kann jedoch bis zu insgesamt 18 Monaten\n(2) Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieser Verein-   verlängert werden.\nbarung sind:\n(3) Sofern ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wird,\na) auf deutscher Seite:                                              bemüht sich die zuständige Stelle der gastgebenden Vertragspar-\ndie Bundesanstalt für Arbeit (Zentralstelle für Arbeitsvermitt- tei darum, den Gastarbeitnehmer in ein anderes, gleichwertiges\nlung in Frankfurt am Main);                                     Arbeitsverhältnis zu vermitteln.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1992                                             1019\nArtikel 3                                 tigung für die Gastarbeitnehmer zu finden; sie teilen die Ergeb-\n( 1) Den Gastarbeitnehmern werden die erforderlichen Geneh-        nisse ihrer Bemühungen der zuständigen Stelle der jeweils ande-\nmigungen nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften über          ren Vertragspartei mit.\ndie Einreise und den Aufenthalt von Ausländern erteilt, die es\nihnen ermöglichen, für die Dauer ihrer Beschäftigung in dem                                         Artikel 7\nGastland zu leben und zu arbeiten.\nDie Arbeitsvermittlung ist kosten- und gebührenfrei. Im übrigen\n(2) Das für die Einreise erforderliche Visum ist von den Gast-     finden hinsichtlich der Kosten und der Entrichtung von Gebühren\narbeitnehmern vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsver-        die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei Anwendung.\ntretung des Gastlands zu beantragen.\n(3) Die für Beschäftigung erforderliche Genehmigung wird                                         Artikel 8\nunabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts\nerteilt.                                                                  Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundes-\nrepublik Deutschland und das Föderative Ministerium für Arbeit\nArtikel 4                                und Sozialangelegenheiten der Tschechischen und Slowakischen\nFöderativen Republik arbeiten im Rahmen dieser Vereinbarung\nDie Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen richten         eng zusammen. Bei Bedarf wird auf Antrag einer Vertragspartei\nsich nach den Tarifverträgen und den arbeitsrechtlichen sowie         eine gemischte deutsch-tschechoslowakische Arbeitsgruppe\nden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gast-             gebildet, um Fragen zu erörtern, die mit der Durchführung dieser\nlands.                                                                Vereinbarung zusammenhängen.\nArtikel 5\n(1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf jeder Seite zugelas-                                  Artikel 9\nsen werden kann, wird auf jährlich 1 000 festgelegt.                      Diese Vereinbarung wird vom Tag der Unterzeichnung an\n(2) Eine Änderung dieser Höchstzahl kann zwischen den Ver-         angewendet.\ntragsparteien durch Notenwechsel vereinbart werden.\nArtikel 10\n(3) Sofern die Höchstzahl nicht erreicht wird, werden die nicht in\nAnspruch genommenen Plätze nicht auf das folgende Jahr über-              (1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien\ntragen. Eine Verlängerung der Dauer des Beschäftigungsverhält-        einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen\nnisses nach Artikel 2 gilt nicht als Neuzulassung.                    Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des\nlnkrafttretens der Vereinbarung wird der Tag des Eingangs der\nletzten Notifikation angesehen.\nArtikel 6\n(2) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren.\n(1) Gastarbeitnehmer, die nach dieser Vereinbarung zugelas-        Danach verlängert sie sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern\nsen werden wollen, können an die für die Durchführung dieser          sie nicht von einer der Vertragsparteien mindestens sechs\nVereinbarung zuständige Stelle ihrer Seite ein Vermittlungsge-        Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekün-\nsuch richten. Die zuständige Stelle leitet das Gesuch an die          digt wird.\nzuständige Stelle der anderen Vertragspartei weiter.\n(3) Die aufgrund dieser Vereinbarung bereits erteilten Geneh-\n(2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien fördern das       migungen bleiben für den gewährten Zeitraum von einer Kündi-\nAustauschprogramm und bemühen sich, eine geeignete Beschäf-           gung unberührt.\nGeschehen zu Prag am 23. April 1991 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHermann Huber\nNorbert Blüm\nFür die Regierung der Tschechischen und Slowakischen\nFöderativen Republik\nPeter Miller"]}