{"id":"bgbl2-1992-35-15","kind":"bgbl2","year":1992,"number":35,"date":"1992-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/35#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-35-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_35.pdf#page=6","order":15,"title":"Bekanntmachung der deutsch-tschechoslowakischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)","law_date":"1992-08-24T00:00:00Z","page":1018,"pdf_page":6,"num_pages":8,"content":["1018                                         Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-tschechoslowakischen Vereinbarung\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nzur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nVom 24. August 1992\nDie in Prag am 23. April 1991 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tschechischen und\nSlowakischen Föderativen Republik über die Beschäfti-\ngung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruflichen\nund sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Verein-\nbarung) ist nach ihrem Artikel 1O Abs. 1\nam 27. September 1991\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 24. August 1992\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nHeyden\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nzur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               b) auf tschechoslowakischer Seite:\nund                                       das Föderative Ministerium für Arbeit und Sozialangelegen-\nheiten in Prag.\ndie Regierung der Tschechischen und Slowakischen\nFöderativen Republik -\nArtikel 2\nim Einklang mit den Grundsätzen einer guten Nachbarschaft\nund freundschaftlicher Zusammenarbeit -                                 (1) Gastarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die\na) eine abgeschlossene Berufsausbildung haben;\nsind wie folgt übereingekommen:\nb) zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse\nArtikel 1                                     eine vorübergehende Beschäftigung ausüben und\n(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Deutsche und           c) bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht\nTschechoslowaken mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Ver-              älter als 40 Jahre alt sind.\neinbarung, die eine Beschäftigung als Gastarbeitnehmer ausüben\n(2) Die Beschäftigung als Gastarbeitnehmer beträgt in der\nwollen.\nRegel ein Jahr, sie kann jedoch bis zu insgesamt 18 Monaten\n(2) Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieser Verein-   verlängert werden.\nbarung sind:\n(3) Sofern ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wird,\na) auf deutscher Seite:                                              bemüht sich die zuständige Stelle der gastgebenden Vertragspar-\ndie Bundesanstalt für Arbeit (Zentralstelle für Arbeitsvermitt- tei darum, den Gastarbeitnehmer in ein anderes, gleichwertiges\nlung in Frankfurt am Main);                                     Arbeitsverhältnis zu vermitteln.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1992                                             1019\nArtikel 3                                 tigung für die Gastarbeitnehmer zu finden; sie teilen die Ergeb-\n( 1) Den Gastarbeitnehmern werden die erforderlichen Geneh-        nisse ihrer Bemühungen der zuständigen Stelle der jeweils ande-\nmigungen nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften über          ren Vertragspartei mit.\ndie Einreise und den Aufenthalt von Ausländern erteilt, die es\nihnen ermöglichen, für die Dauer ihrer Beschäftigung in dem                                         Artikel 7\nGastland zu leben und zu arbeiten.\nDie Arbeitsvermittlung ist kosten- und gebührenfrei. Im übrigen\n(2) Das für die Einreise erforderliche Visum ist von den Gast-     finden hinsichtlich der Kosten und der Entrichtung von Gebühren\narbeitnehmern vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsver-        die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei Anwendung.\ntretung des Gastlands zu beantragen.\n(3) Die für Beschäftigung erforderliche Genehmigung wird                                         Artikel 8\nunabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts\nerteilt.                                                                  Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundes-\nrepublik Deutschland und das Föderative Ministerium für Arbeit\nArtikel 4                                und Sozialangelegenheiten der Tschechischen und Slowakischen\nFöderativen Republik arbeiten im Rahmen dieser Vereinbarung\nDie Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen richten         eng zusammen. Bei Bedarf wird auf Antrag einer Vertragspartei\nsich nach den Tarifverträgen und den arbeitsrechtlichen sowie         eine gemischte deutsch-tschechoslowakische Arbeitsgruppe\nden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gast-             gebildet, um Fragen zu erörtern, die mit der Durchführung dieser\nlands.                                                                Vereinbarung zusammenhängen.\nArtikel 5\n(1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf jeder Seite zugelas-                                  Artikel 9\nsen werden kann, wird auf jährlich 1 000 festgelegt.                      Diese Vereinbarung wird vom Tag der Unterzeichnung an\n(2) Eine Änderung dieser Höchstzahl kann zwischen den Ver-         angewendet.\ntragsparteien durch Notenwechsel vereinbart werden.\nArtikel 10\n(3) Sofern die Höchstzahl nicht erreicht wird, werden die nicht in\nAnspruch genommenen Plätze nicht auf das folgende Jahr über-              (1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien\ntragen. Eine Verlängerung der Dauer des Beschäftigungsverhält-        einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen\nnisses nach Artikel 2 gilt nicht als Neuzulassung.                    Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des\nlnkrafttretens der Vereinbarung wird der Tag des Eingangs der\nletzten Notifikation angesehen.\nArtikel 6\n(2) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren.\n(1) Gastarbeitnehmer, die nach dieser Vereinbarung zugelas-        Danach verlängert sie sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern\nsen werden wollen, können an die für die Durchführung dieser          sie nicht von einer der Vertragsparteien mindestens sechs\nVereinbarung zuständige Stelle ihrer Seite ein Vermittlungsge-        Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekün-\nsuch richten. Die zuständige Stelle leitet das Gesuch an die          digt wird.\nzuständige Stelle der anderen Vertragspartei weiter.\n(3) Die aufgrund dieser Vereinbarung bereits erteilten Geneh-\n(2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien fördern das       migungen bleiben für den gewährten Zeitraum von einer Kündi-\nAustauschprogramm und bemühen sich, eine geeignete Beschäf-           gung unberührt.\nGeschehen zu Prag am 23. April 1991 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHermann Huber\nNorbert Blüm\nFür die Regierung der Tschechischen und Slowakischen\nFöderativen Republik\nPeter Miller","1020                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-malawischen Vereinbarung\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. August 1992\nDie in Lilongwe durch Notenwechsel vom 12. Mai/\n28. Juli 1992 getroffene Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit ist\nam 28. Juli 1992\nin Kraft getreten; die einleitende deutsche Note der Verein-\nbarung wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. August 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nDer Botschafter                                               Lilongwe, den 12. Mai 1992\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Abkommen vom 29. August 1989 zwischen unseren beiden Regie-\nrungen über Finanzielle Zusammenarbeit folgende ergänzende Vereinbarung über die\nÄnderung dieses Abkommens vorzuschlagen:\n1. Der in Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom 29. August 1989 für das Vorhaben\n.,Trinkwasserversorgung Balaka, Tsangano, Thekerani\" vorgesehene Finanzierungs-\nbeitrag von 6 800 000 DM (in Worten: sechs Millionen achthunderttausend Deutsche\nMark) wird um 6 300 000 DM (in Worten: sechs Millionen dreihunderttausend Deutsche\nMark) erhöht, so daß für das genannte Vorhaben nunmehr ein Gesamtbetrag von\n13 100 000 DM (in Worten: dreizehn Millionen einhunderttausend Deutsche Mark) zur\nVerfügung steht.\n2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n29. August 1989 auch für diese Vereinbarung.\nFalls sich die Regierung der Republik Malawi mit den unter den Nummern 1 und 2\nenthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer\nAntwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nAndreas Siegel\nCharge d' Affairs\nAn den\nFinanzminister\nder Republik Malawi\nHon. Louis Chimango\nLilongwe","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1992                        1021\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Seychellen\nVom 1. September 1992\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-\nrung der Republik Seychellen gerichtete Verbalnote vom 18. Juni 1992 aufgrund\nder in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II\nS. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser\nBekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der\nEinheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und der Republik der Seychellen abge-\nschlossene völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit\nDeutschlands zum selben Zeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. August 1992 (BGBI. II S. 1010).\nBonn, den 1. September 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Hillgenberg\nAnlage\n1. Vereinbarung vom 3. Juli 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Republik Seychellen über die Aufnahme diplomatischer\nBeziehungen\n2. Abkommen vom 30. Januar 1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Republik Seychellen über kulturelle und wissen-\nschaftliche Zusammenarbeit","1022          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Vereinbarung\nüber die Vorrechte und Befreiungen\nder Internationalen Atomenergie-Organisation\nVom 2. September 1992\n1.\nDie Vereinbarung vom 1. Juli 1959 über die Vorrechte\nund Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organi-\nsation (BGBI. 1960 II S. 1993, 2108) ist nach ihrem Ar-\ntikel XII § 38 für\nEstland                        am    12. Februar 1992\nSyrien, Arabische Republik am      18. Dezember 1989\nin Kraft getreten.\nII.\nDie Mon g o I e i hat dem Generaldirektor der Internatio-\nnalen Atomenergie-Organisation. am 18. Juni 1990 die\nR ü c k n a h m e des bei Hinterlegung der Annahme-\nurkunde am 12. Januar 1976 angebrachten Vorbehalts zu\nArtikel VIII § 26 und Artikel X § 34 der Vereinbarung\nnotifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 27. Januar 1981 (BGBI. II S. 74)\nund vom 11. September 1989 (BGBI. II S. 782).\nBonn, den 2. September 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1992       1023\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit\nauf dem Gebiete des Zollwesens\nVom 2. September 1992\nDas Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Grün-\ndung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem\nGebiete des Zollwesens (BGB!. 1952 II S. 1, 19) ist nach\nseinem Artikel XVIII Buchstabe c für\nArmenien                      am         30. Juni  1992\nEstland                       am         18. Juni  1992\nKap Verde                     am           1. Juli 1992\nKasachstan                   am         30. Juni  1992\nKatar                        am           4. Mai  1992\nLettland                      am         22. Juni  1992\nLitauen                       am         18. Juni  1992\nNamibia                       am         30. Juni  1992\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. Februar 1992 (BGBI. II S. 238).\nBonn, den 2. September 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen\nVom 2. September 1992\nDas Übereinkommen vom 20. Februar 1957 über die\nStaatsangehörigkeit verheirateter Frauen (BGBI. 1973 II\nS. 1249) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für\nLettland                      am         13. Juli 1992\nin Kraft getreten.\nEs wird nach seinem Artikel 9 Abs. 1 für die\nNiederlande                   am     16. Januar 1993\nnebst Niederländischen Antillen und Aruba\naußer Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 24. Juli 1974 (BGBI. II S. 1304)\nund vom 14. Januar 1992 (BGBI. II S. 113).\nBonn, den 2. September 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","1024          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Änderung des Artikels 56 des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 2. September 1992\nDas Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des Arti-\nkels 56 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die\nInternationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1978 II S. 500) ist für\nBurkina Faso                             am 15. Juni 1992\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 10. September 1990 (BGBI. II\ns. 1335).\nBonn, den 2. September 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nüber Änderungen des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 2. September 1992\nDas Protokoll vom 12. März 1971 zur Änderung des\nAbkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio-\nnale Zivilluftfahrt - 4. Änderung des Abkommens über die\nInternationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1972 II S. 257) ist nach\nseinem drittletzten Absatz für\nBurkina Faso                           am     15. Juni 1992\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBI. II S. 132).\nBonn, den 2. September 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1992      1025\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens\nzum Schutz der Ozonschicht\nVom 2. September 1992\nDas Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz\nder Ozonschicht (BGBI. 1988 II S. 901) ist nach seinem\nArtikel 17 Abs. 3 für\nBotsuana                      am        3. März 1992\nKorea, Republik               am        27. Mai 1992\nZypern                        am    26. August 1992\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 31. Oktober 1991 (BGBI. II\nS.1127).\nBonn, den 2. September 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung der Organisation\nder Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung\nVom 4. September 1992\nDie Satzung der Organisation der Vereinten Nationen\nfür industrielle Entwicklung (UNIDO) vom 8. April 1979\n(BGBI. 1985 II S. 1215) ist nach ihrem Artikel 25 Abs. 2\nBuchstabe c für\nArmenien                      am        12. Mai  1992\nAustralien                    am     1. Januar   1992\nKroatien                      am         2. Juni 1992\nSlowenien                     am        11. Juni 1992\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 13. April 1988 (BGBI. II S. 463)\nund vom 14. Februar 1992 (BGBI. II S. 216).\nBonn, den 4. September 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}