{"id":"bgbl2-1992-35-12","kind":"bgbl2","year":1992,"number":35,"date":"1992-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/35#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-35-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_35.pdf#page=13","order":12,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung","law_date":"1992-09-04T00:00:00Z","page":1025,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1992      1025\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens\nzum Schutz der Ozonschicht\nVom 2. September 1992\nDas Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz\nder Ozonschicht (BGBI. 1988 II S. 901) ist nach seinem\nArtikel 17 Abs. 3 für\nBotsuana                      am        3. März 1992\nKorea, Republik               am        27. Mai 1992\nZypern                        am    26. August 1992\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 31. Oktober 1991 (BGBI. II\nS.1127).\nBonn, den 2. September 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung der Organisation\nder Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung\nVom 4. September 1992\nDie Satzung der Organisation der Vereinten Nationen\nfür industrielle Entwicklung (UNIDO) vom 8. April 1979\n(BGBI. 1985 II S. 1215) ist nach ihrem Artikel 25 Abs. 2\nBuchstabe c für\nArmenien                      am        12. Mai  1992\nAustralien                    am     1. Januar   1992\nKroatien                      am         2. Juni 1992\nSlowenien                     am        11. Juni 1992\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 13. April 1988 (BGBI. II S. 463)\nund vom 14. Februar 1992 (BGBI. II S. 216).\nBonn, den 4. September 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","1026                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-ghanaischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. September 1992\nDas in Accra am 1. Juni 1992 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Ghana über Finanzielle\nZusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 1. Juni 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. September 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Strukturhilfe IV zur Unterstützung\ndes Strukturanpassungsprogramms\" sowie fünf weitere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nFrankfurt (Main), Darlehen bis zu insgesamt 35 000 000,- DM (in\nund\nWorten: fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen\ndie Regierung der Republik Ghana -                    und Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 16 000 000,- DM (in\nWorten: sechzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nGhana,                                                               - ein Darlehen bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn\nMillionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Strukturhilfe IV\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            zur Unterstützung des Strukturanpassungsprogramms\" in Ko-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       finanzierung mit der Weltbank;\nvertiefen,\n- ein weiteres Darlehen bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Rehabilitierung\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    der Lower Volta Bridge\"; damit erhöhen sich die für das Vorha-\nben bereits mit Abkommen vom 19. Mai 1989 zwischen der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Ghana beizutragen,                                        der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit bereit-\ngestellten Mittel von 15 600 000,- DM auf 20 600 000,- DM;\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschriften der Ver-\n- ein weiteres Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn\nhandlungen zwischen beiden Regierungen über wirtschaftliche\nMillionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Rehabilitierung\nZusammenarbeit vom 28. November bis 2. Dezember 1991 in\nTema-Akosombo Road\"; damit erhöhen sich die für das Vorha-\nBonn -\nben mit Abkommen vom 19. Juli 1991 zwischen der Regierung\nsind wie folgt übereingekommen:                                      der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nblik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit bereitgestellten\nArtikel 1                                   Mittel von 24 000 000,- DM auf 34 000 000,- DM;\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      - ein Darlehen bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen\nes der Regierung der Republik Ghana, für die nachstehend                Deutsche Mark) für das Vorhaben „Abfallbeseitigung Accra\";","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1992                                        1027\n- einen Finanzierungsbeitrag bis zu 15 000 000,- DM (in Worten:      Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nfünfzehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Tropen-     ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen\nwaldschutz Voltaregion\", für das bereits mit Abkommen vom       und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\n22. November 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepu-        der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Ghana ein       unterliegen.\nDarlehen in Höhe von bis zu 10 000 000,- DM vereinbart\nworden ist;                                                                                  Artikel 3\n- einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1 000 000,- DM (in Worten:         Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für\neine Million Deutsche Mark) für das Vorhaben „Studien- und      Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nExpertenfonds\". Dieses Vorhaben ersetzt das mit Abkommen        Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nvom 17. Juli 1979 zwischen der Regierung der Bundesrepublik     rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Ghana\nDeutschland und der Regierung der Republik Ghana über           erhoben werden.\nFinanzielle Zusammenarbeit vereinbarte Vorhaben „Beteili-\ngung an der Niß\". Das Abkommen vom 17. Juli 1979 tritt mit\ndem Abschluß dieses Abkommens außer Kraft.                                                   Artikel 4\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der       Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus\nRegierung der Republik Ghana zu einem späteren Zeitpunkt            der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge\nermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge     ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nzur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur           Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nDurchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kreditanstalt       Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses      berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nAbkommen Anwendung.                                                 Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-         unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ghana durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.                                                                            Artikel 5\n(4) Finanzierungsbeiträge für das Vorhaben „Tropenwald-             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nschutz Voltaregion\" sowie für Vorbereitungs- und Begleitmaßnah-      ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nmen im Zusammenhang mit den sonstigen, in Absatz 1 und in            Darlehen und der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen\nAbsatz 2 erwähnten Vorhaben werden in Darlehen umgewandelt,          und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundes-\nwenn sie nicht für dieses Vorhaben bzw. für diese Maßnahmen          länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-\nverwendet werden.                                                    sen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden,\nwenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.\nArtikel 2\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-                                  Artikel 6\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Accra am 1. Juni 1992 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Nagel\nFür die Regierung der Republik Ghana\nDr. Kwesi Botchwey"]}