{"id":"bgbl2-1992-33-6","kind":"bgbl2","year":1992,"number":33,"date":"1992-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/33#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-33-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_33.pdf#page=31","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-togoischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-09-04T00:00:00Z","page":987,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1992                                          987\nBekanntmachung\ndes deutsch-togoischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. September 1992\nDas in Lome am 24. Juli 1992 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Togo über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 24. Juli 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. September 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Übertragungsleitung Nangbeto-Bohicon\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                in Höhe von 3 256 535,57 DM (In Worten: Drei Millionen zwei-\n5\nhundertsechsundfünfzigtausendfünfhundertfünfunddreißig        1/too\nund\nDeutsche Mark) für das überregionale Vorhaben „Übertragungs-\ndie Regierung der Republik Togo -                     leitung Nangbeto-Bohicon\" zu erhalten, wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                (2) Der in Absatz 1 genannte Betrag wird zur Finanzierung des\nTogo,                                                                 im Abkommen vom 17. Januar 1985 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          Togo genannten Vorhabens „Wasserkraftwerk Nangbeto\" nicht\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      mehr benötigt. Der mit Abkommen vom 17. Januar 1985 für\nvertiefen,                                                            dieses Vorhaben bereitgestellte Finanzierungsbeitrag reduziert\nsich damit in Abänderung dieses Abkommens von 22 000 000,-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        DM (in Worten: zweiundzwanzig Millionen Deutsche Mark) auf\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   18 743 464,43 DM (in Worten: achtzehn Millionen siebenhundert-\ndreiundvierzigtausendvierhundertvierundsechzig 43/ioo Deutsche\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Mark).\nder Republik Togo beizutragen,\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nunter Bezugnahme auf die zwischen den beiden Regierungen          Regierung der Republik Togo zu einem späteren Zeitpunkt\nin der Zeit vom 21. bis 23. Mai 1990 in Lome geführten Verhand-      ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\nlungen -                                                             für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt\nsind wie folgt übereingekommen:                                   für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\nArtikel 1\n(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nes der Regierung der Republik Togo, von der Kreditanstalt für        und der Regierung der Republik Togo durch andere Vorhaben\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag          ersetzt werden.","988                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister de!: J ~ - Ver1aQ: Bundesanzeiger Ver1ags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckefei Zweigbetrieb Bonn.\n~                    Teil I enthAlt Gesetze, Verordnungen und sonstige Ver6ffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechl1ich Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung enasaenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnemen. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits 8f9Chienenef' Ausgaben:\nBundesanzeiger Ve,tagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich V8fSllndkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Pos1girokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.                                                      Bunduanzelger Vertagsgn.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteoer enthalten; der angewandte Steoersatz                           Postvertriebsatück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nArtikel 2                                      von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-\ngungen zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nmens ausschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nrungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nlichen Genehmigungen.\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 5\nArtikel 3\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDie Regierung der Republik Togo stellt die Kreditanstalt für                      ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen                       Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-                         die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-\nrung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Togo                        burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thü-\nerhoben werden.                                                                      ringen und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote\nin etwa vergleichbar sind.\nArtikel 4\nDie Regierung der Republik Togo überläßt bei den sich aus der                                                   Artikel 6\nGewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten                              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lome am 24. Juli 1992 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Joachim Heldt\nFür die Regierung der Republik Togo\nAboudou Toure Cheaka"]}