{"id":"bgbl2-1992-32-8","kind":"bgbl2","year":1992,"number":32,"date":"1992-09-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/32#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-32-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_32.pdf#page=13","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-08-26T00:00:00Z","page":953,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1992                                           953\nBekanntmachung\ndes deutsch-tunesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. August 1992\nDas am 3. Februar 1992 in Tunis unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1992 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 3. Februar 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. August 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1992\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   18 000 000,- DM (in Worten: achtzehn Millionen Deutsche\nund                                      Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswür-\ndigkeit festgestellt worden ist,\nder Regierung der Tunesischen Republik -\nb) für die Vorhaben\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             - ,,Abwasserbeseitigung in Städten im Medjerda-Tal, Phase II\"\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen             - ,,Abwasserbeseitigung Zuckerkomplex Bou Salem\"\nRepublik,                                                               - ,,Abwasserbeseitigung Grand Bizerte\"\n- ,,Erosionsschutz und Weideverbesserung im Gouvemorat\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nKairouan\"\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                               Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 25 400 000,- DM (in\nWorten: fünfundzwanzig Millionen vierhunderttausend Deut-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           sche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förde-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      rungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß sie\nals Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen Voraus-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      setzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-\nder Tunesischen Republik beizutragen -                                   beitrags erfüllen,\nc) für das Vorhaben „Erosionsschutz und Weideverbesserung\nsind unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 30. Januar bis          im Gouvemorat Kairouan„ für eine notwendige Begleitmaß-\n1. Februar 1992 in Tunis geführten deutsch-tunesischen Regie-            nahme einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt\nrungsverhandlungen wie folgt übereingekommen:                            1 600 000,- DM (in Worten: eine Million sechshunderttausend\nDeutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-\nArtikel 1                                   rungswürdigkeit festgestellt und die Verwendung als Begleit-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ennöglicht           maßnahme bestätigt worden ist.\nes der Regierung der Tunesischen Republik, von der Kreditanstalt       (2) Können bei den in Absatz 1 Buchstabe b) und Buchstabe c)\nfür Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main                            bezeichneten Vorhaben die dort genannten Bestätigungen nicht\na) für die Vorhaben „Strukturanpassungsprogramm\" und „Ent-           erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik\nwicklung in Waldgebieten\" Darlehen bis zu insgesamt             Deutschland der Regierung der Tunesischen Republik, von der","954                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nKreditanstalt für Wiederaufbau für diese Vorhaben bis zur Höhe                                    Artikel 3\nder vorgesehenen Finanzierungsbeiträge Darlehen zu erhalten.            Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditanstalt\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-      für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-            lichen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchführung der in\nland und der Regierung der Tunesischen Republik durch andere         Artikel 2 erwähnten Verträge in der Tunesischen Republik er-\nVorhaben ersetzt werden.                                             hoben werden.\nArtikel 4\n(4) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b) bezeichneten Vor-             Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den sich\nhaben durch Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infra-          aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge\nstruktur oder durch selbsthilfeorientierte Vorhaben zur Armuts-       ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nbekämpfung ersetzt, die die besonderen Voraussetzungen für die         Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nFörderung im Wege von Finanzierungsbeiträgen erfüllen, können         Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nFinanzierungsbeiträge, anderenfalls Darlehen gewährt werden.          ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nRegierung der Tunesischen Republik zu einem späteren Zeit-            erforderlichen Genehmigungen.\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.                                                                                Artikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nArtikel 2                                ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nund der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die        rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie        Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der          sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen         werden, wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.\nund der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterlieQen.                                                                                       Artikel 6\nDieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tag der Unter-\n(2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht       zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Tunesischen Repu-\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt         blik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung         daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen inner-\nder Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach            staatlichen Voraussetzungen auf seiten der Tunesischen Repu-\nAbsatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.                        blik erfüllt sind.\nGeschehen zu Tunis am 3. Februar 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKunzmann\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nNoureddine Mejdoub"]}