{"id":"bgbl2-1992-32-4","kind":"bgbl2","year":1992,"number":32,"date":"1992-09-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/32#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-32-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_32.pdf#page=9","order":4,"title":"Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen Republik mit Bulgarien","law_date":"1992-08-26T00:00:00Z","page":949,"pdf_page":9,"num_pages":6,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1992                          949\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Bulgarien\nVom 26. August 1992\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat aufgrund der in Artikel 12\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) vorgesehe-\nnen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung\ngenannten völkerrechtlichen Übereinkünfte zwischen der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und Bulgarien mit Herstellung der Einheit Deutschlands am\n3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Bulgarien abgeschlossene völkerrecht-\nliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben\nZeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n25. November 1991 (BGBI. II S. 1151) und vom 25. August 1992 (BGBI. II S. 948).\nBonn, den 26. August 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nAnlage\n1. Vereinbarung vom 2. Juni 1964 zwischen der Zollverwaltung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Zollverwaltung der Volksrepublik Bulgarien über Zollbegün-\nstigungen für Bürger beider Staaten, die jeweils auf dem Gebiet des anderen Staates\narbeiten oder studieren\n2. Protokoll vom 23. April 1974 zum Abkommen vom selben Tag zwischen der Regierung\nder Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bul-\ngarien über die gegenseitige Verleihung von Nutzungsrechten an Grundstücken sowie\ndas Recht zur Errichtung von Verwaltungs- und Wohngebäuden sowie anderen Einrich-\ntungen der diplomatischen Vertretungen beider Staaten\n3. Abkommen vom 29. Mai 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den Status und die\nTätigkeit der Kultur- und Informationszentren Berlin und Sofia\n4. Protokoll vom 18. Januar 1983 über das Resultat von Regierungsverhandlungen auf der\nGrundlage des Regierungsabkommens vom 23. April 1974 über die gegenseitige\nVerleihung von Nutzungsrechten an Grundstücken sowie das Recht zur Errichtung von\nVerwaltungs- und Wohngebäuden sowie anderen Einrichtungen der diplomatischen\nVertretungen beider Staaten\n5. Abkommen vom 31. Oktober 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien bei der Errichtung\nund dem Betrieb eines speziellen Objektes und die wissenschaftlich-technische Zu-\nsammenarbeit in den Jahren 1986 bis 1990 auf diesem Gebiet\n6. Abkommen vom 27. November 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die gegen-\nseitige Lieferung spezieller Ausrüstungen in den Jahren 1986 bis 1990","950                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-polnischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung\nder organisierten Kriminalität\nVom 26. August 1992\nDas in Bonn am 6. November 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Polen über\ndie Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisier-\nten Kriminalität ist nach seinem Artikel 13\nam 14. August 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. August 1992\nDer Bundesminister des Innern\nIm Auftrag\nDr. Schreiber\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Polen\nüber die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               - Straftaten gegen das Leben;\nund                                 - Rauschgiftkriminalität einschließlich Rauschgiftschmuggel;\ndie Regierung der Republik Polen -                   - Terrorismus;\n- unerlaubte Einschleusung von Personen und Straftaten im\nin der Absicht, einen Beitrag zur Entwicklung der beiderseitigen\nZusammenhang mit der Beschäftigung, Vermittlung und\nBeziehungen in dem Geiste des Vertrags vom 17. Juni 1991\nAnwerbung von Arbeitskräften;\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nPolen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammen-       - Zuhälterei und Menschenhandel;\narbeit zu leisten,                                                  - Schutzgelderpressung;\nin der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit für die wirksame      - unerlaubter Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoff;\nVerhinderung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, ins-    - Fälschung von Geld, Schecks und Wertpapieren sowie deren\nbesondere der Rauschgiftkriminalität, des Terrorismus und der          Verbreitung;\nunerlaubten Einschleusung von Personen von wesentlicher\nBedeutung ist -                                                     - Straftaten gegen Eigentum und Vermögen, u. a. Diebstahl von\nKunstgegenständen und Kraftfahrzeugen;\nsind wie folgt übereingekommen:                                  - Straftaten gegen die Umwelt.\nArtikel 1                                                          Artikel 2\nDie Vertragsparteien arbeiten auf der Grundlage ihres Rechts        Die Vertragsparteien werden zum Zweck der Zusammenarbeit\nund vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 1O dieses Abkom-\n1. Personalien von Tatbeteiligten an Straftaten der organisierten\nmens bei der Bekämpfung einschließlich der Verhütung und Ver-\nKriminalität, insbesondere auch von Hinterleuten und Draht-\nfolgung schwerer Straftaten insbesondere der organisierten Krimi-\nziehern, Informationen über Täterverbindungen, Strukturen\nnalität zusammen.                                                       der Tätergruppen und kriminellen Organisationen, typisches\nSofern organisierte Strukturen der Tatbegehung erkennbar             Täter- und Gruppenverhalten, den Sachverhalt, insbesondere\nsind, bezieht sich die Zusammenarbeit insbesondere auf die              die Tatzeit, den Tatort, die Begehungsweise, den Gegen-\nnachfolgenden Bereiche:                                                 stand, die besonderen Merkmale einer Straftat sowie die","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1992                                           951\nverletzten Strafnormen und getroffene Maßnahmen mitteilen,       Erkentnnisse austauschen über geplante und begangene terrori-\nsoweit dies für die Bekämpfung von Straftaten der organisier-   stische Akte, Verfahrensweisen und terroristische Gruppierungen,\nten Kriminalität oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehen-  die Straftaten zum Nachteil einer der Vertragsparteien oder zum\nden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforder-  Nachteil entsprechender anderer wichtiger Interessen planen,\nlich ist;                                                       begehen oder begangen haben, soweit dies für die Bekämpfung\nvon Straftaten des Terrorismus oder zur Abwehr einer im Einzel-\n2. auf Ersuchen polizeiliche Maßnahmen, soweit sie nach dem\nfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit\nRecht der jeweils ersuchten Vertragspartei zulässig sind,\nerforderlich ist.\ndurchführen;\n3. operativ durch aufeinander abgestimmte polizeiliche Maß-                                      Artikel 5\nnahmen und gegenseitige personelle, materielle und organi-          Zum Zweck der Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung\nsatorische Unterstützung zusammenarbeiten;                      von Personen werden die Vertragsparteien auf der Grundlage\n4. zur Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Maß-                 ihres Rechts insbesondere\nnahmen Arbeitstreffen abhalten;                                  1 . eine Arbeitsgruppe zur gemeinsamen Analyse der mit der\n5. Erfahrungen und Informationen insbesondere über Methoden                Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung von Personen\nder internationalen Kriminalität sowie über besondere, neue            zusammenhängenden Fragen und zur Ausarbeitung geeigne-\nFormen der Straftatbegehung austauschen;                              ter Gegenmaßnahmen bilden;\n6. kriminalistisch-kriminologische    Forschungsergebnisse aus-      2. Informationen mitteilen, die für die andere Vertragspartei zur\ntauschen;                                                              Bekämpfung von Straftaten und zur Abwehr der unerlaubten\nEinschleusung von Personen erforderlich sind.\n7. einander Muster von Gegenständen, die im Zusammenhang\nmit einer Straftat stehen, zur Verfügung stellen;\nArtikel 6\n9. einen Austausch von Fachleuten zur Information und Fortbil-\ndung, insbesondere über Techniken und Methoden der Krimi-            (1) Zum Zweck der Umsetzung dieses Abkommens bilden die\nnalitätsbekämpfung und der Kriminaltechnik sowie Studien-        Vertragsparteien eine gemeinsame Kommission bestehend aus\naufenthalte von Mitarbeitern zur höheren professionellen         leitenden Beamten der Ministerien des Innern beider Seiten unter\nQualifizierung für die Bekämpfung der organisierten Kriminali-   Beteiligung auch von gegenseitig zu benennenden Fachleuten,\ntät veranstalten.                                                die bei Bedarf zusammentritt.\n(2) Zum Zweck der Umsetzung dieses Abkommens werden alle\nArtikel 3                               Kontakte unmittelbar zwischen Zentralstellen und den von diesen\nZum Zweck der Rauschgiftbekämpfung, insbesondere von              jeweils benannten Experten stattfinden.\nunerlaubtem Anbau, unerlaubter Herstellung, Ein-, Aus- und              Zentralstellen sind:\nDurchfuhr sowie Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Stof-\nfen sowie mit Grundstoffen und Vorläufersubstanzen werden die        auf seiten der Bundesrepublik Deutschland\nVertragsparteien auf der Grundlage ihres Rechts insbesondere         - der Bundesminister des Innern,\n1. Personalien von an der Rauschgiftherstellung und dem             - der Bundesminister für Gesundheit,\nRauschgifthandel beteiligten Personen, Verstecke und Trans-\n- das Bundeskriminalamt,\nportmittel, Arbeitsweisen, Herkunfts- und Bestimmungsort der\nSuchtstoffe und psychotropen Stoffe sowie besondere Einzel-     - die Grenzschutzdirektion,\nheiten eines Falles mitteilen, soweit dies für die Bekämpfung   - das Zollkriminalinstitut;\nvon Straftaten oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehen-\nden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforder-  auf seiten der Republik Polen\nlich ist;                                                       - der Minister für Innere Angelegenheiten,\n2. auf Ersuchen entsprechende Maßnahmen durchführen und              - der Hauptkommandant der Polizei,\nder anderen Vertragspartei die sachdienlichen Erkenntnisse\nmitteilen;                                                       - der Hauptkommandant der Grenzwache,\n3. Informationen über Methoden des Rauschgiftschmuggels mit-              der Vorsitzende des Hauptamts für Zoll;\nteilen;                                                          sowie weitere Zentralstellen, die polizeiliche Aufgaben im Rah-\n4. kriminalistisch-kriminologische Forschungsergebnisse          zu  men dieses Abkommens wahrnehmen und von einer Vertragspar-\nRauschgifthandel und -mißbrauch austauschen;                    tei der anderen Vertragspartei schriftlich mitgeteilt werden.\n5. einander Muster neuer Suchtstoffe und anderer gefährlicher\nStoffe sowohl pflanzlicher wie auch synthetischer Herkunft zur                                Artikel 7\nVerfügung stellen;                                                  Die Vertragsparteien können weitere Einzelheiten der in den\n6. Erfahrungen über die Überwachung des legalen Verkehrs von         Artikeln 1 bis 5 dieses Abkommens vereinbarten Zusammenarbeit\nSuchtstoffen und psychotropen Stoffen sowie Grundstoffen         in gesonderten Durchführungsvereinbarungen festlegen.\nund Vorläufersubstanzen, die zu ihrer Herstellung benötigt\nwerden, im Hinblick auf mögliche unerlaubte Verwendungen                                      Artikel 8\naustauschen;\nDer Schutz der übermittelten personenbezogenen Daten richtet\n7. gemeinsam Maßnahmen zur Verhinderung von unerlaubten              sich unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden\nVerwendungen von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen           Rechtsvorschriften nach den folgenden Bestimmungen:\nsowie von Grundstoffen und Vorläufersubstanzen aus dem\n1. Die Nutzung der Daten ist nur zu dem angegebenen Zweck\nlegalen Verkehr durchführen;\nund zu den durch die übermittelnde Seite vorgeschriebenen\n8. weitere gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung der illega-                 Bedingungen zulässig.\nlen Herstellung synthetischer Drogen durchführen.\n2. Über die Verwendung der übermittelten Daten und über die\ndadurch erzielten Ergebnisse wird die übermittelnde Seite auf\nArtikel 4                                     Ersuchen unterrichtet.\nZum Zweck der Bekämpfung des Terrorismus werden die Ver-          3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an Strafver-\ntragsparteien auf der Grundlage ihres Rechts Informationen und             folgungsbehörden übermittelt werden. Die weitere Übermitt-","952                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der                                   Artikel 11\nübermittelnden Seite erfolgen.\nDieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere\n4. Die übermittelnde Seite ist verantwortlich für die Richtigkeit        beiderseits annehmbare Formen und Methoden der Zusammen-\nder zu übermittelnden Daten. Sie ist darüber hinaus verpflich-      arbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität einzufüh-\ntet, auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in bezug      ren oder zu fördern.\nauf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck sowie auf die\nnach dem jeweiligen nationalen Recht geltenden Übermitt-\nlungsverbote zu achten. Erweist sich, daß unrichtige Daten                                      Artikel 12\noder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt\nworden sind, so ist dies der anderen Seite unverzüglich mitzu-        (1) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Erfüllung eines\nteilen. Sie ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung    Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmaßnahme\nder unrichtigen Daten oder die Vernichtung der unter ein           geeignet ist, die eigenen Hoheitsrechte zu beeinträchtigen, die\nÜbermittlungsverbot fallenden Daten vorzunehmen.                   eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefähr-\nden oder gegen Grundsätze der eigenen Rechtsordnung zu ver-\n5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person             stoßen, so kann sie die Zusammenarbeit insoweit ganz oder\nvorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen              teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig\nVerwendungszweck Auskunft zu erteilen. Die Auskunft kann          machen.\nverweigert werden, wenn das öffentliche Interesse an der\nVerweigerung der Auskunftserteilung überwiegt. Das Recht             (2) Die Vertragsparteien teilen einander spätestens zwei\nauf Auskunftserteilung richtet sich im übrigen nach dem natio-    Wochen vor dem Zusammentritt der gemeinsamen Kommission\nnalen Recht.                                                      sowie vor dem Austausch von Fachleuten die Namen der vorge-\nsehenen Personen mit. Ist eine der Vertragsparteien der Ansicht,\n6. Die übermittelnde Seite weist bei der Übermittlung auf die           daß der Aufenthalt einer von der anderen Vertragspartei benann-\nnach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin.                  ten Person in ihrem Hoheitsgebiet geeignet ist, die eigene Sicher-\n7. Beide Seiten machen die Übermittlung und den Empfang von             heit oder andere wesentliche Interessen zu gefährden, findet\npersonenbezogenen Daten aktenkundig.                              Absatz 1 sinngemäß Anwendung.\n8. Beide Seiten schützen die übermittelten personenbezogenen\nDaten wirksam gegen unbefugten Zugang, Veränderung und\nBekanntgabe.                                                                                   Artikel 13\nDieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an\nArtikel 9\ndem die Vertragsparteien einander durch Notenwechsel mitgeteilt\nDie Vertragsparteien können Konsultationen zur Gewährlei-           haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen\nstung der Wirksamkeit der Zusammenarbeit nach den Artikeln 1            für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nbis 5 dieses Abkommens abhalten.\nArtikel 10                                                            Artikel 14\nDurch dieses Abkommen werden die Vorschriften über die                 Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\njustitielle Rechtshilfe in Strafsachen sowie über die Amts- und        Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch Notenwech-\nRechtshilfe in Fiskalsachen und sonstige in zweiseitigen oder          sel gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach\nmehrseitigen Übereinkünften enthaltene Verpflichtungen der Ver-        dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der anderen Vertragspartei\ntragsparteien nicht berührt.                                           zugegangen ist.\nGeschehen zu Bonn am 6. November 1991 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGaerte\nSchäuble\nFür die Regierung der Republik Polen\nMajewski","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1992                                           953\nBekanntmachung\ndes deutsch-tunesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. August 1992\nDas am 3. Februar 1992 in Tunis unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1992 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 3. Februar 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. August 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1992\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   18 000 000,- DM (in Worten: achtzehn Millionen Deutsche\nund                                      Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswür-\ndigkeit festgestellt worden ist,\nder Regierung der Tunesischen Republik -\nb) für die Vorhaben\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             - ,,Abwasserbeseitigung in Städten im Medjerda-Tal, Phase II\"\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen             - ,,Abwasserbeseitigung Zuckerkomplex Bou Salem\"\nRepublik,                                                               - ,,Abwasserbeseitigung Grand Bizerte\"\n- ,,Erosionsschutz und Weideverbesserung im Gouvemorat\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nKairouan\"\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                               Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 25 400 000,- DM (in\nWorten: fünfundzwanzig Millionen vierhunderttausend Deut-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           sche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förde-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      rungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß sie\nals Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen Voraus-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      setzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-\nder Tunesischen Republik beizutragen -                                   beitrags erfüllen,\nc) für das Vorhaben „Erosionsschutz und Weideverbesserung\nsind unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 30. Januar bis          im Gouvemorat Kairouan„ für eine notwendige Begleitmaß-\n1. Februar 1992 in Tunis geführten deutsch-tunesischen Regie-            nahme einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt\nrungsverhandlungen wie folgt übereingekommen:                            1 600 000,- DM (in Worten: eine Million sechshunderttausend\nDeutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-\nArtikel 1                                   rungswürdigkeit festgestellt und die Verwendung als Begleit-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ennöglicht           maßnahme bestätigt worden ist.\nes der Regierung der Tunesischen Republik, von der Kreditanstalt       (2) Können bei den in Absatz 1 Buchstabe b) und Buchstabe c)\nfür Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main                            bezeichneten Vorhaben die dort genannten Bestätigungen nicht\na) für die Vorhaben „Strukturanpassungsprogramm\" und „Ent-           erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik\nwicklung in Waldgebieten\" Darlehen bis zu insgesamt             Deutschland der Regierung der Tunesischen Republik, von der","954                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nKreditanstalt für Wiederaufbau für diese Vorhaben bis zur Höhe                                    Artikel 3\nder vorgesehenen Finanzierungsbeiträge Darlehen zu erhalten.            Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditanstalt\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-      für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-            lichen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchführung der in\nland und der Regierung der Tunesischen Republik durch andere         Artikel 2 erwähnten Verträge in der Tunesischen Republik er-\nVorhaben ersetzt werden.                                             hoben werden.\nArtikel 4\n(4) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b) bezeichneten Vor-             Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den sich\nhaben durch Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infra-          aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge\nstruktur oder durch selbsthilfeorientierte Vorhaben zur Armuts-       ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nbekämpfung ersetzt, die die besonderen Voraussetzungen für die         Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nFörderung im Wege von Finanzierungsbeiträgen erfüllen, können         Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nFinanzierungsbeiträge, anderenfalls Darlehen gewährt werden.          ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nRegierung der Tunesischen Republik zu einem späteren Zeit-            erforderlichen Genehmigungen.\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.                                                                                Artikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nArtikel 2                                ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nund der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die        rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie        Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der          sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen         werden, wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.\nund der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterlieQen.                                                                                       Artikel 6\nDieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tag der Unter-\n(2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht       zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Tunesischen Repu-\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt         blik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung         daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen inner-\nder Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach            staatlichen Voraussetzungen auf seiten der Tunesischen Repu-\nAbsatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.                        blik erfüllt sind.\nGeschehen zu Tunis am 3. Februar 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKunzmann\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nNoureddine Mejdoub"]}