{"id":"bgbl2-1992-31-9","kind":"bgbl2","year":1992,"number":31,"date":"1992-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/31#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-31-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_31.pdf#page=20","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-07-31T00:00:00Z","page":928,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["928                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-bolivianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. Juli 1992\nDas in La Paz am 1. Juli 1992 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 1. Juli 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. Juli 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1992\n(Vorhaben \"Abwasserentsorgung Sucre\" und acht weitere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Wiederaufbau, Frankfurt am Main (KfW), für die folgenden Vorha-\nben, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nund\nworden ist, Darlehen zu erhalten:\ndie Regierung der Republik Bolivien -\n- Abwasserentsorgung Sucre: bis zu 20,0 Mio. DM (in Worten:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             zwanzig Millionen Deutsche Mark),\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\n- Wasserversorgung Potosi (Aufstockung): bis zu 13,9 Mio. DM\nBolivien,\n(in Worten: dreizehn Millionen neunhunderttausend Deutsche\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             Mark),\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    - Kleinbergbau Potosf: bis zu 6,0 Mio. DM (in Worten: sechs\nvertiefen,                                                              Millionen Deutsche Mark),\n- Strukturhilfe: bis zu 27,0 Mio. DM (in Worten: siebenundzwan-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nzig Millionen Deutsche Mark),\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                       ·\n- Ausbau der Straße Rio Seco - Desaguadero: bis zu 18,0 Mio.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      DM (in Worten: achtzehn Millionen Deutsche Mark),\nder Republik Bolivien beizutragen -\n- Ausbau der Straße Cotapata - Santa Barbara: bis zu 52,0 Mio.\nDM (in Worten: zweiundfünfzig Millionen Deutsche Mark),\nsind wie folgt übereingekommen:\n- Elektrifizierung Larecaja: bis zu 30,0 Mio. DM (in Worten:\nArtikel 1                                   dreißig Millionen Deutsche Mark).\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für   es der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1992                                          929\nWiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für folgende Vorhaben                                    Artikel 3\neinen Finanzierungsbeitrag zu erhalten:                                Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für\n- Studien- und Fachkräftefonds VI (sechs): bis zu 5,0 Mio. DM       Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\n(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark),                      Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\n- Sonderfonds für alternative Entwicklung: bis zu 5,0 Mio. DM\nBolivien erhoben werden. Die Bezahlung von Steuern und Abga•\n(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark).\nben wird von den nationalen bolivianischen Institutionen über•\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     nommen, die Begünstigte der Darlehen und Finanzierungsbei·\nRegierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt er-     träge sind.\nmöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung\noder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nzur Durchführung und Betreuung der in den Absätzen 1 und 2                                      Artikel 4\naufgeführten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\n(KfW), Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\nDie Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus\nAnwendung.                                                          der Darlehensgewährung und aus der Gewährung des Finanzie-\nrungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern\n(4) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorhaben            im See• und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-         freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\npubli~ Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien          welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh•\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                               men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs• und Begleitmaß-     oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nnahmen nach den Absätzen 2 und 3 werden in Darlehen um-             gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\ngewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet            gen.\nwerden.\nArtikel 5\nArtikel 2\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(1) Die Verwendung der in den Absätzen 1 und 2 des Artikels 1    ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\ngenannten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfü-         und aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\ngung gestellt werden und das Verfahren der Auftragsvergabe          Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und       der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\ndem Empfänger der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge zu         Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt ge•\nschließenden Verträge.                                              nutzt werden, wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.\n(2) Die Regierung der Republik Boliven, soweit sie nicht selbst\nDarlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nVerbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach                                         Artikel 6\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.                         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 1. Juli 1992 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. Saumweber\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nMac Lean","930                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. August 1992\nDas in Tirana am 21. April 1992 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 21. April 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. August 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Verbesserung der Einrichtungen für die Studenten\nder Universitäten von Tirana\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              zur Höhe von insgesamt 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millio-\nund                                nen Deutsche Mark) aufzunehmen. Für das Darlehen gelten\nfolgende Bedingungen: 40 Jahre Laufzeit, davon 10 Freijahre,\ndie Regierung der Republik Albanien. -                0, 75 % Zinsen p. a.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAlbanien,                                                          und der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                               Artikel 2\nvertiefen,\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in untertiegt.\nder Republik Albanien beizutragen -\n(2) Die Regierung der Republik Albanien, soweit sie nicht selbst\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nVerbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des nach\nArtikel 1\nAbsatz 1 zu schließenden Vertrags garantieren.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Albanien, durch die Staatsbank\nArtikel 3\nvon Albanien von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nam Main, für das Vorhaben \"Verbesserung der Einrichtungen für          Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\ndie Studenten der Universitäten von Tirana\", soweit nach Prüfung   Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis  Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-"]}