{"id":"bgbl2-1992-31-4","kind":"bgbl2","year":1992,"number":31,"date":"1992-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/31#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-31-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_31.pdf#page=26","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tschechoslowakischen Investitionsförderungsvertrags","law_date":"1992-08-20T00:00:00Z","page":934,"pdf_page":26,"num_pages":1,"content":["934                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der                                     Artikel 5\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nMalawi erhoben werden.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 4                                Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer\nDie Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\nBrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nAnhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nAngebote in etwa vergleichbar sind.\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nArtikel 6\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nlichen Genehmigungen.                                                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 21. Juli 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRupprecht\nFür die Regierung der Republik Malawi\nLouis Chimango\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch.;.tschechoslowakischen\nInvestitionsförderungsvertrags\nVom 20. August 1992\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. April 1992 zu dem Vertrag vom\n2. Oktober 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechi-\nschen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den\ngegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBI. 1992 ff S. 294) wird bekanntge-\nmacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 13 Abs. 2 sowie das dazugehörige\nProtokoll vom selben Tag\nam 2. August 1992\nin Kraft getreten sind.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 3. Juli 1992 in Bonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 20. August 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Schü rmann"]}