{"id":"bgbl2-1992-31-3","kind":"bgbl2","year":1992,"number":31,"date":"1992-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/31#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_31.pdf#page=25","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-08-13T00:00:00Z","page":933,"pdf_page":25,"num_pages":1,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1992                                         933\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. August 1992\nDas in Lilongwe am 21. Juli 1992 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 21. Juli 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. August 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Strukturanpassungsprogramm ASAC (Sektor Landwirtschaft)\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                rungswürdigkeit festgestellt wurde, für das Vorhaben \"Struktur-\nanpassungsprogramm ASAC (Sektor Landwirtschaft)\" einen\nund\nFinanzierungsbeitrag bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünf-\ndie Regierung der Republik Malawi -                   zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nRegierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des\nMalawi,\nVorhabens \"Strukturanpassungsprogramm ASAC (Sektor Land-\nwirtschaft)\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nMain, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                             (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                              Artikel 2\nder Republik Malawi beizutragen,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-         gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nlungen vom 21. August 1991, Ziffer 5. 7 -                           Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepub\\,k\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 1\nArtikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für        Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förde-        Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen"]}