{"id":"bgbl2-1992-31-2","kind":"bgbl2","year":1992,"number":31,"date":"1992-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/31#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_31.pdf#page=22","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-08-10T00:00:00Z","page":930,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["930                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. August 1992\nDas in Tirana am 21. April 1992 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 21. April 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. August 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Verbesserung der Einrichtungen für die Studenten\nder Universitäten von Tirana\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              zur Höhe von insgesamt 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millio-\nund                                nen Deutsche Mark) aufzunehmen. Für das Darlehen gelten\nfolgende Bedingungen: 40 Jahre Laufzeit, davon 10 Freijahre,\ndie Regierung der Republik Albanien. -                0, 75 % Zinsen p. a.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAlbanien,                                                          und der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                               Artikel 2\nvertiefen,\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in untertiegt.\nder Republik Albanien beizutragen -\n(2) Die Regierung der Republik Albanien, soweit sie nicht selbst\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nVerbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des nach\nArtikel 1\nAbsatz 1 zu schließenden Vertrags garantieren.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Albanien, durch die Staatsbank\nArtikel 3\nvon Albanien von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nam Main, für das Vorhaben \"Verbesserung der Einrichtungen für          Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\ndie Studenten der Universitäten von Tirana\", soweit nach Prüfung   Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis  Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1992                                      931\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Albanien                             Artikel 5\nerhoben werden.                                                       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nArtikel 4\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nDie Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus    Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vor-\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen          pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nund Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und       bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa vergleich-\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine    bar sind.\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nArtikel 6\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.                                                        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Tirana am 21. April 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Vollers\nFür die Regierung der Republik Albanien\nArtan Hoxha\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusa·mmenarbeit\nVom 10. August 1992\nDas in Tirana am 21. April 1992 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 21. April 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. August 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","932                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Existenzsicherungsprogramm für besonders arme Regionen\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem\nund                                  Empfänger des nicht rückzahlbaren Finanzierungsbeitrags zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ndie Regierung der Republik Albanien -                   geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nArtikel 3\nAlbanien,\nDie Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nvertiefen,                                                           rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Albanien\nerhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus\nder Republik Albanien beizutragen -                                  der Gewährung des nicht rückzahlbaren Finanzierungsbeitrags\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im Land-,\nsind wie folgt übereingekommen:                                    See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nArtikel 1                                die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nes der Regierung der Republik Albanien, durch die Staatsbank\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nvon Albanien von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nam Main, für das Vorhaben \"Existenzsicherungsprogramm für\nbesonders arme Regionen\", wenn nach Prüfung die Förderungs-\nwürdigkeit festgestellt worden ist, einen nicht rückzahlbaren                                   Artikel 5\nFinanzierungsbeitrag bis zur Höhe von insgesamt 20 000 000,-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des nicht\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-        rückzahlbaren Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundes-\nund der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorhaben        länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\nersetzt werden, wobei dann der Betrag in Höhe von insgesamt          Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden,\n20 000 000,- DM lediglich als Darlehen gewährt wird.                 wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.\nArtikel 2\nArtikel 6\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Tirana am 21. April 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Vollers\nFCr die Regierung der Republik Albanien\nArtan Hoxha"]}