{"id":"bgbl2-1992-31-13","kind":"bgbl2","year":1992,"number":31,"date":"1992-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/31#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-31-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_31.pdf#page=31","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-08-26T00:00:00Z","page":939,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1992                                           939\nBekanntmachung\ndes deutsch-tunesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. August 1992\nDas am 24. April 1991 in Tunis unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Mittelwellensende-\nanlage Tunis) ist nach seinem Artikel 5\nam 24. April 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. August 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Mittelwellensendeanlage Tunis\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               wellensendeanlage Tunis\", wenn nach Prüfung die Fö1 derungs-\nund                                  würdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu insgesamt\n6 000 000,- Mio. DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark)\ndie Regierung der Tunesischen Republik -                 zu erhalten.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen          Regierung der Tunesischen Republik zu einem späteren Zeit-\nRepublik,                                                            punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-       Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Mittelwellensende-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         anlage Tunis\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nvertiefen,                                                           am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  und der Regierung der Tunesischen Republik durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Tunesischen Republik beizutragen -                                                           Artikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags,\ndie Bedingungen zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nArtikel 1\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, und dem\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in der\nes der Regierung der Tunesischen Republik, von der Kreditanstalt     Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Mittel-       liegt.","940                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13         20; 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes·\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.                                                        Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                               Postvertrlebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nArtikel 3                                         unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nDie Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditanstalt                      Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-                            land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und                               die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Tune-                           lichen Genehmigungen.\nsischen Republik erhoben werden.\nArtikel 5\nDieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\nArtikel 4\nzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Tunesischen Repu-\nDie Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den                              blik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,\nsich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden                             daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen inner-\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr                             staatlichen Voraussetzungen aufseiten der Tunesischen Repu-\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-                            blik erfüllt sind.\nGeschehen zu Tunis am 24. April 1991 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich Ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKunzmann\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nHabib Ben Yahia"]}