{"id":"bgbl2-1992-31-12","kind":"bgbl2","year":1992,"number":31,"date":"1992-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/31#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-31-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_31.pdf#page=29","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-08-24T00:00:00Z","page":937,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1992                                        937\nBekanntmachung\ndes deutsch-Jordanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. August 1992\nDas in Amman am 12. Juli 1992 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 6\nam 12. Juli 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. August 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe VI)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                    (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur\nFinanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemi-           Bedarfs und der im Zusammhang mit der finanzierten Warenein-\ntischen Königreich Jordanien,                                       fuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Ver-\nsicherung und Montage ein Darlehen bis zu DM 32 000 000 (in\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        Worten: zweiunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der\nvertiefen,                                                          diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die\nLiefer- und Leistungsverträge ab dem 1. April 1992 abgeschlos-\nim dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-       sen worden sind. Eine Finanzierung von Lieferungen und Leistun-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          gen aus der Republik Irak ist jedoch ausgeschlossen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nJordanien beizutragen -                                              Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   rungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaß-","938                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens                                                   Artikel 4\n„Warenhilfe VI\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nam Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nüberläßt bei den sich aus der Gewährung des Darlehens ergeben-\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nArtikel 2                                  verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die          Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt            ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nder zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regie-            Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nrung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu schließende             nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden              erforderlichen Genehmigungen.\nRechtsvorschriften unterliegt.\n(2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien                                        Artikel 5\nstellt sicher, daß die aus dem Darlehen beschafften Waren und                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nLeistungen im Hoheitsgebiet des Haschemitischen Königreichs               ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nJordanien verbleiben.                                                     Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nArtikel 3                                  Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nund Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien                vergleichbar sind.\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nmit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-                                         Artikel 6\ntrags in „lordanien erhoben werden.                                          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Amman am 12. Juli 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRainers\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nZiad Fariz\nAnlage\nzum Abkommen vom 12. Jull 1992\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemltlschen Königreichs Jordanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n12. Juli 1992 aus dem Darlehen für das Vorhaben Warenhilfe VI finanziert werden\nkönnen:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Düngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse des zivilen Bedarfs,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.\n4. Aus der Allgemeinen Warenhilfe dürfen keine Vorhaben finanziert werden, die als\nProjekte oder Programme zu prüfen und durchzuführen sind.\n5. Inlandskosten im Rahmen der Warenhilfe dürfen nur für inländische Transport-, Ver-\nsicherungs- und Montageleistungen übernommen werden."]}