{"id":"bgbl2-1992-31-11","kind":"bgbl2","year":1992,"number":31,"date":"1992-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/31#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-31-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_31.pdf#page=27","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-08-24T00:00:00Z","page":935,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1992                                         935\nBekanntmachung\ndes deutsch-Jordanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. August 1992\nDas in Amman am 12. Juli 1992 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 6\nam 12. Juli 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. August 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe V)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Leistungen zur Minderung der Schäden im Landwirtschaftssektor\nund                                  infolge der Schnee- und Regenfälle im Winter 1991/1992 und der\nim Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -          Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und\nMontage ein Darlehen bis zu DM 5 000 000 (in Worten: fünf\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemi-            Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als\ntischen Königreich Jordanien,                                        Anlage beigefügten Liste handeln, für die Rechnungen ab dem\n15. Januar 1992 ausgestellt worden sind. Eine Finanzierung von\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Lieferungen und Leistungen aus der Republik Irak ist jedoch\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     ausgeschlossen.\nvertiefen,                                                              (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  rungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaß-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  „Warenhilfe V\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nJordanien beizutragen -                                              am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die\nArtikel 1\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regie-\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,          rung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu schließende\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur       Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nFinanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und           Rechtsvorschriften unterliegt.","936                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\n(2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien           Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nstellt sicher, daß die aus dem Darlehen beschafften Waren und            ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nLeistungen im Hoheitsgebiet des Haschemitischen Königreichs              Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nJordanien verbleiben.                                                    nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nerforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien                                           Artikel 5\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang              ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nmit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-             Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\ntrags in Jordanien erhoben werden.                                        schaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nArtikel 4                                 und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\nvergleichbar sind.\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüberläßt bei den sich aus der Gewährung des Darlehens ergeben-\nArtikel 6\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der                  Dieses Abkokmmen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Amman am 12. Juli 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nReiners\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nZiad Fariz\nAnlage\nzum Abkommen vom 12. Jull 1992\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemltlschen Königreichs Jordanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n12. Juli 1992 aus dem Darlehen für das Vorhaben Warenhilfe V finanziert werden\nkönnen:\nlandwirtschaftliche Produktionsmittel, insbesondere Samen, Setzlinge, Werkzeuge,\nDüngemittel, Tiernahrung und Tiermedizin.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind. können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.\n4. Aus der Allgemeinen Warenhilfe dürfen keine Vorhaben finanziert werden, die als\nProjekte oder Programme zu prüfen und durchzuführen sind.\n5. Inlandskosten im Rahmen der Warenhilfe dürfen nur für inländische Transport-, Ver-\nsicherungs- und Montageleistungen übernommen werden."]}