{"id":"bgbl2-1992-31-10","kind":"bgbl2","year":1992,"number":31,"date":"1992-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/31#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-31-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_31.pdf#page=23","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-08-10T00:00:00Z","page":931,"pdf_page":23,"num_pages":4,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1992                                      931\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Albanien                             Artikel 5\nerhoben werden.                                                       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nArtikel 4\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nDie Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus    Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vor-\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen          pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nund Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und       bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa vergleich-\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine    bar sind.\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nArtikel 6\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.                                                        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Tirana am 21. April 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Vollers\nFür die Regierung der Republik Albanien\nArtan Hoxha\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusa·mmenarbeit\nVom 10. August 1992\nDas in Tirana am 21. April 1992 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 21. April 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. August 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","932                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Existenzsicherungsprogramm für besonders arme Regionen\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem\nund                                  Empfänger des nicht rückzahlbaren Finanzierungsbeitrags zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ndie Regierung der Republik Albanien -                   geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nArtikel 3\nAlbanien,\nDie Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nvertiefen,                                                           rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Albanien\nerhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus\nder Republik Albanien beizutragen -                                  der Gewährung des nicht rückzahlbaren Finanzierungsbeitrags\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im Land-,\nsind wie folgt übereingekommen:                                    See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nArtikel 1                                die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nes der Regierung der Republik Albanien, durch die Staatsbank\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nvon Albanien von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nam Main, für das Vorhaben \"Existenzsicherungsprogramm für\nbesonders arme Regionen\", wenn nach Prüfung die Förderungs-\nwürdigkeit festgestellt worden ist, einen nicht rückzahlbaren                                   Artikel 5\nFinanzierungsbeitrag bis zur Höhe von insgesamt 20 000 000,-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des nicht\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-        rückzahlbaren Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundes-\nund der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorhaben        länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\nersetzt werden, wobei dann der Betrag in Höhe von insgesamt          Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden,\n20 000 000,- DM lediglich als Darlehen gewährt wird.                 wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.\nArtikel 2\nArtikel 6\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Tirana am 21. April 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Vollers\nFCr die Regierung der Republik Albanien\nArtan Hoxha","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1992                                         933\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. August 1992\nDas in Lilongwe am 21. Juli 1992 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 21. Juli 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. August 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Strukturanpassungsprogramm ASAC (Sektor Landwirtschaft)\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                rungswürdigkeit festgestellt wurde, für das Vorhaben \"Struktur-\nanpassungsprogramm ASAC (Sektor Landwirtschaft)\" einen\nund\nFinanzierungsbeitrag bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünf-\ndie Regierung der Republik Malawi -                   zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nRegierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des\nMalawi,\nVorhabens \"Strukturanpassungsprogramm ASAC (Sektor Land-\nwirtschaft)\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nMain, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                             (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                              Artikel 2\nder Republik Malawi beizutragen,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-         gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nlungen vom 21. August 1991, Ziffer 5. 7 -                           Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepub\\,k\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 1\nArtikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für        Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förde-        Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen","934                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der                                     Artikel 5\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nMalawi erhoben werden.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 4                                Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer\nDie Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\nBrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nAnhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nAngebote in etwa vergleichbar sind.\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nArtikel 6\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nlichen Genehmigungen.                                                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 21. Juli 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRupprecht\nFür die Regierung der Republik Malawi\nLouis Chimango\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch.;.tschechoslowakischen\nInvestitionsförderungsvertrags\nVom 20. August 1992\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. April 1992 zu dem Vertrag vom\n2. Oktober 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechi-\nschen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den\ngegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBI. 1992 ff S. 294) wird bekanntge-\nmacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 13 Abs. 2 sowie das dazugehörige\nProtokoll vom selben Tag\nam 2. August 1992\nin Kraft getreten sind.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 3. Juli 1992 in Bonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 20. August 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Schü rmann"]}