{"id":"bgbl2-1992-31-1","kind":"bgbl2","year":1992,"number":31,"date":"1992-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/31#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_31.pdf#page=12","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 26. November 1991 zur Änderung des Abkommens vom 21. Mai 1970 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 4. Januar 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr","law_date":"1992-07-14T00:00:00Z","page":920,"pdf_page":12,"num_pages":10,"content":["920                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-schweizerischen Abkommens vom 26. November 1991\nzur Änderung des Abkommens vom 21. Mal 1970\nin der Fassung des Änderungsabkommens vom 4. Januar 1990\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Schweizerischen Bundesrat\nüber den Grenzübertritt von Personen Im Kleinen Grenzverkehr\nVom 14. Juli 1992\nDas Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Schweizerischen Bundesrat zur Änderung des Abkommens vom 21. Mai\n1970 in der Fassung vom 4. Januar 1990 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über den Grenzüber-\ntritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr (BGBI. 1970 II S. 745) ist\nam 26. November 1991\nin Kraft getreten.\nDer Notenwechsel wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Juli 1992\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeu sei\nAuswärtiges Amt\n510-511.13/2     scz\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Schweizerischen Bot-                in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein:\nschaft unter Bezugnahme auf seine Verbalnoten vom 31. Juli                 a) die Kantone Basel-Stadt, Basel-Land, Solothurn, vom\n1991 und 29. Oktober 1991 sowie die Antwortnote der Schweize-                  Kanton Bern die Bezirke Laufen, Moutier und Wangen,\nrischen Botschaft vom 21. Oktober 1991 folgende Vereinbarung                   vom Kanton Jura der Bezirk Delemont, der Kanton\nzur Änderung des Abkommens vom 21. Mai 1970 zwischen der                       Aargau ohne den Bezirk Muri, der Kanton Zürich ohne\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizeri-                   die Bezirke Affoltern und Horgen, die Kantone Schaff-\nschen Bundesrat über den Grenzübertritt von Personen im klei-                  hausen, Thurgau, St. Gallen, Appenzell 1. Rh. und\nnen Grenzverkehr vorzuschlagen:                                                Appenzell A. Rh.;\nb) das Fürstentum Liechtenstein.\nArtikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:                       Falls sich der Schweizerische Bundesrat mit dem Vorschlag\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Ein-\n,,(2)   Grenzzonen sind\nverständnis des Schweizerischen Bundesrates zum Ausdruck\nin der Bundesrepublik Deutschland:                       bringende Antwortnote der Schweizerischen Botschaft eine Ver-\neinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ndie Stadt Freiburg\nland und dem Schweizerischen Bundesrat bilden, die mit dem\ndie kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu)\ndie Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Lörrach,        Datum der Antwortnote in Kraft tritt.\nWaldshut-Tiengen, Schwarzwald-Saar-Kreis, Tuttlingen,       Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Schweizerische\nKonstanz, Sigmaringen, Biberach, Ravensburg, Boden-      Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versi-\nseekreis, Lindau (Bodensee) und Oberallgäu;              chern.\nBonn, den 15. November 1991\nAn die\nSchweizerische Botschaft\nNr. 117/91\n473.0-461.9","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1992                                    921\nSchweizerische Botschaft\nNr. 117/91\n473.0-461.9\nDie Schweizerische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen     bekanntzugeben. Damit bilden die Note des Auswärtigen Amtes\nAmt der Bundesrepublik Deutschland den Empfang der Note vom      vom 15. November 1991 und diese Antwort die Vereinbarung\n15. November 1991 bezüglich der Änderung des Abkommens           zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der\nvom 21. Mai 1970 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und      Bundesrepublik Deutschland zur Änderung von Artikel 1 Absatz 2\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Grenz- .   des Abkommens vom 21. Mai 1970 zwischen dem Schweizeri-\nübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr anzuzeigen, die   schen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik über den\nfolgenden Wortlaut hat:                                          Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr, die mit\ndem Datum dieser Note in Kraft tritt.\n(Es folgt der Text der einleitenden Note)\nDie Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlaß, das\nDie Botschaft beehrt sich, das Einverständnis des Schweizeri-  Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer\nschen Bundesrates mit den vorstehenden Bestimmungen               ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 26. November 1991\nAn\ndas Auswärtige Amt\nder Bundesrepublik Deutschland\nBonn\nBekanntmachung\nvon Änderungen der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle\nVom 15. Jull 1992\nDie nach Abschnitt 7.2 Buchstabe b der Vereinbarung vom 26. Januar 1982\nüber die Hafenstaatkontrolle (BGBI. 1982 II S. 585) am 27. Mai 1992 angenom-\nmenen Änderungen der Abschnitte 3.1, 3.2 und 3.4 der Vereinbarung sind nach\nihrem Abschnitt 7.2 Buchstabe d für alle Vertragsparteien\nam 24. Juli 1992\nin Kraft getreten.\nDie Änderungen werden nachstehend veröffentlicht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n30. April 1992 (BGBI. II S. 384).\nBonn, den 15. Juli 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nKeidel","922                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nÄnderungen\nder Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle\nAmendments\nto the Memorandum of Understanding on Port State Control\nAmendements\nau Memorandum d'Entente sur le Contröle des Navires par l'Etat du Port\n(Übersetzung)\nThe existing text of Section 3.1 is re-        1. Le texte existant de la Section 3.1 est       1. Der bisherige Wortlaut des Abschnitts\nplaced by the following:                          remplace par le suivant:                         3.1 wird durch folgenden Wortlaut er-\nsetzt:\n3.1 In fulfilling their commitments the           3.1 En remplissant leurs engagements,            3.1 In Erfüllung ihrer Verpflichtungen\nAuthorities will carry out inspec-                 les Autorites effectuent des inspec-            führen die Behörden Überprüfun-\ntions, which will consist of a visit on            tions qui consistent en une visite    a         gen durch, die darin bestehen, daß\nboard a ship in order to check the                 bord du navire en we de verifier les            an Bord die für die Zwecke der\ncertificates and documents relev-                  certificats et les documents appro-             Vereinbarung maßgebenden Zeug-\nant for the purposes of the                        pries aux fins du Memorandum. En                nisse und Unterlagen geprüft wer-\nMemorandum. In the absence of                      I' absence de certificats ou de docu-           den. Sind keine gültigen Zeugnisse\nvalid certificates or documents or if              ments valables, ou s'il existe de               oder Unterlagen vorhanden oder\nthere are clear grounds for believ-                bonnes raisons de croire que l'etat             bestehen triftige Gründe für die An-\ning that the condition of a ship or of             du navire ou de ses equipements,                nahme, daß der Zustand des Schif-\nits equipment, or its crew does not                ou que son equipage ne satisfait                fes oder seiner Ausrüstung oder\nsubstantially meet the require-                    pas en substance aux prescriptions              seine Besatzung im wesentlichen\nments of a relevant instrument, a                  d'un instrument pertinent, il est pro-          nicht die Vorschriften einer ein-\nmore detailed inspection will be                            a\ncede une inspection plus detail-                schlägigen Übereinkunft erfüllt, so\ncarried out. lt is necessary that Au-              lee. II est necessaire que les Auto-            wird eine gründlichere Überprüfung\nthorities include control on com-                  rites incluent, dans leurs proce-               durchgeführt. Es ist erforderlich,\npliance with on board operational                  dures de contröle, un contröle du               daß die Behörden die Überwa-\nrequirements in their control pro-                 respect     a bord des normes d'ex-             chung der Einhaltung betrieblicher\ncedures. lnspections will be carried               ploitation. Les inspections ·sont                Vorschriften an Bord in ihre Kon-\nout in accordance with Annex 1 and                 conduites conformement        a  I' An-         trollverfahren einbeziehen. Die\nResolution A.681 (17).                                          a\nnexe 1 et la Resolution A.681(17).               Überprüfungen erfolgen nach Maß-\ngabe der Anlage 1 und der Ent-\nschließung A.681 (17).\nThe existing text of Section 3.2 is            2. Le texte existant de la Section 3.2 est       2. Der bisherige Wortlaut des Abschnitts\namended as follows:                               modifie comme suit:                              3.2 wird wie folgt geändert:\nRenumber paragraph 3.2 into 3.2.1                Renumeroter le paragraphe 3.2 en 3.2.1           Absatz 3.2 wird in „3.2.1\" umnumeriert.\nInsert a new paragraph 3.2.2 which                lnserer un nouveau paragraphe 3.2.2              Es wird ein neuer Absatz 3.2.2 mit fol-\nreads as follows:                                 libelle comme suit:                              gendem Wortlaut eingefügt:\n3.2.2 For the purpose of control on               3.2.2 En ce qui conceme le contröle du           3.2.2 Für den Zweck der Überwachung\ncompliance with on board opera-                     respect des normes d'exploitation             der Einhaltung betrieblicher Vor-\ntional     requirements,    specific                a bord, de «bonnes raisons» spe-              schriften an Bord gelten als be-\n\"clear grounds\" are the following:                  cifiques sont les suivantes:                  sondere „triftige Gründe\":\n* evidence of operational short-                    * la preuve de defauts operation-             * der Nachweis betrieblicher Un-\ncomings revealed during port                       nels reveles au cours des pro-                zulänglichkeiten, die im Verlauf\nState control procedures in ac-                    cedures de contröle par l'Etat                von Hafenstaatkontrollverfahren\ncordance with SOLAS 74,                            du port, conformement          a              nach Maßgabe von SOLAS 74,\nMARPOL 73/78 and STCW                              SOLAS 74, MARPOL 73/78 et                     MARPOL 73/78 und STCW\n1978;                                              STCW 1978;                                    1978 entdeckt worden sind;\n* evidence of cargo and other                       * la preuve que le chargement et               * der Nachweis, daß Umschlags-\noperations not being conducted                      toutes autres operations ne sont              und sonstige Arbeiten an Bord\nsafely or in accordance with                       pas conduits en securite ou                   nicht sicher oder nicht nach\nIMO guidelines;                                    conformement aux directives de                Maßgabe der einschlägigen\nl'OMI;                                        !MO-Richtlinien      durchgeführt\nwerden;\n* invotvement of the ship in inci-                  * l'implication du navire dans des             * die Beteiligung des Schiffes an\ndents due to failure to comply                      evenements causes par un                      Ereignissen, die auf die Nicht-\nwith operational requirements;                      manque de respect des normes                  einhaltung betrieblicher Vor-\nd 'exploitation;                              schriften zurückzuführen sind;","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1992                                               923\n* evidence, from the witnessing of             * la preuve, apres avoir assiste    a           * der aus der Teilnahme an einer\na fire or abandon ship drill, that              une exercice de lutte contre l'in-              Feuerschutzübung oder einer\nthe crew are not familiar with                  cendie ou d'abandon du navire,                  Übung für das Verlassen des\nessential procedures;                           que l'equipage n'est pas familia-               Schiffes gewonnene Nachweis,\nrise avec les procedures essen-                 daß die Besatzung mit wesent-\ntielles;                                        lichen Verfahren nicht vertraut\nist;\n* absence of an up-to-date mus-                * l'absence de röle d'abandon mis               * das Fehlen einer          aktuellen\nter list;                                       a  jour;                                        Sicherheitsrolle;\n* indications that key crew mem-               * des elements revelant que des                 * Hinweise darauf, daß Besat-\nbers may not be able to com-                    membres de l'equipage occu-                     zungsmitglieder in Schlüssel-\nmunicate with each other or with                pant des postes-cle peuvent ne                  stellungen sich untereinander\nother persons on board.                         pas etre capables de communi-                   oder mit anderen Personen an\nquer entre eux ou avec d'autres                 Bord möglicherweise nicht ver-\na\npersonnes bord.                                 ständigen können.\nInsert a new paragraph 3.2.3 which reads           lnserer un nouveau paragraphe 3.2.3             Es wird ein neuer Absatz 3.2.3 mit fol-\nas follows:                                        libelle comme suit:                             gendem Wortlaut eingefügt:\n3.2.3 Nothing in these procedures should           3.2.3 Aucun element de ces proce-               3.2.3 Diese Verfahren sind nicht so\nbe construed as restricting the                     dures ne saurait etre interprete                auszulegen, als schränkten sie\npowers of the Authorities to take                   comme une limitation des pou-                   die Befugnisse der Behörden ein,\nmeasures within its jurisdiction in re-             voirs des Autorites a prendre des              im Rahmen ihrer Zuständigkeiten\nspect of any matter to which the rel-               mesures dans leur propre juridic-               Maßnahmen in bezug auf jede\nevant instruments relate.                           tion, pour tout sujet auquel les                Angelegenheit zu treffen, auf die\ninstruments pertinents se rappor-               sich die einschlägigen Überein-\ntent.                                           künfte beziehen.\n3. The existing text of Section 3.4 is re-      3. Le texte existant de la Section 3.4 est      3. Der bisherige Wortlaut des Abschnitts\nplaced by the following:                       remplace par le suivant:                        3.4 wird durch folgenden Wortlaut er-\nsetzt:\n3.4 The Authorities will seek to avoid         3.4 Les Autorites s'efforcent d'eviter          3.4 Die Behörden bemühen sich, die\ninspecting ships which have been               d'inspecter les navires qui ont ete            Überprüfung von Schiffen zu ver-\ninspected by any of the other Au-              inspectes par l'une quelconque des             meiden, die innerhalb der letzten\nthorities within the previous six              autres Autorites au cours des six              sechs Monate von einer der ande-\nmonths, unless they have clear                 mois precedents, sauf si elles ont             ren Behörden überprüft worden\ngrounds for inspection. The fre-               de bonnes raisons de procec:ter a              sind, sofern sie nicht triftige Gründe\nquency of inspection does not ap-              une inspection. La periodicite des             für eine Überprüfung haben. Die\nply to the ships referred to in Sec-            inspections ne s 'applique pas aux             Häufigkeit der Überprüfung gilt\ntion 3.3, in which case the Au-                 navires mentionnes a la Section                nicht für die in Abschnitt 3.3 ge-\nthorities will seek satisfaction                3.3. Dans ce cas, les Autorites s'ef-          nannten Schiffe; in diesem Fall ver-\nwnenever they will deem this ap-                forcent d 'obtenir satisfaction cha-           schaffen sich die Behörden Gewiß-\npropriate.                                      que fois qu'elles estiment opportun.           heit, sooft sie dies für angebracht\nhalten.","924           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung über das EUREKA-Sekretariat\nzwischen den EUREKA-Mitgliedern\nVom 30. Jull 1992\nIn Tampere/Finnland ist am 22. Mai 1992 eine neue\nFassung der Vereinbarung vom 30. Juni 1986 über das\nEUREKA-Sekretariat zwischen den EUREKA-Mitgliedern\nvon den Teilnehmern der EUREKA-Ministerkonferenz\nunterzeichnet worden.\nDie Vereinbarung ist nach ihrem Absatz 27 für die\nBundesrepublik Deutschland\nam 22. Mai 1992\nin Kraft getreten.\nSie ist ebenfalls am 22. Mai 1992 für folgende Staaten\nund für die Kommission der Europäischen Gemeinschaf-\nten in Kraft getreten:\nBelgien                    Niederlande\nDänemark                   Norwegen\nFinnland                   Österreich\nFrankreich                 Portugal\nGriechenland               Schweden\nGroßbritannien             Schweiz\nIrland                     Spanien\nIsland                     Ungarn\nItalien                    Türkei\nLuxemburg\nDie Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Juli 1992\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nDr. Strub","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1992                                         925\nVereinbarung\nüber das EUREKA-Sekretariat\nzwischen den EUREKA-Mitgliedern\n1. Diese Vereinbarung zwischen den EUREKA-Mitgliedern ent-                     b) unterstützt unter Anleitung des Vorsitzenden der Gruppe\nhält Bestimmungen über die Errichtung und die Tätigkeit des                      der Hohen Repräsentanten die Vorbereitung von Doku-\nEUREKA-Sekretariats.                                                             menten und die administrative Vorbereitung derartiger\nSitzungen;\nA.     Aufgaben des Sekretariats                                            c) unterstützt die Nationalen Projektkoordinatoren auf ihre\nBitte und auf Anweisung der Gruppe Hoher Repräsentan-\ni)     C I e a r i n g s t e 11 e zu r E i n h o I u n g u n d                   ten hin bei ihrer Arbeit;\nVerbreitung von Informationen\nd) unterrichtet den Vorsitz;\n2. Das Sekretariat\ne) übermittelt relevanten EUREKA-Organen Informationen\na) erhält von der Regierung des als Kontaktstelle für                            über Ereignisse, die für EUREKA von Interesse sind.\nEUREKA-Zwecke tätigen Teilnehmers oder von der\nKommission der Europäischen Gemeinscha_ften Infor-                     iv)    Kommunikationsplan\nmationen über noch im Vorschlagsstadium befindliche\n5. Das Sekretariat unterstützt die Förderung der EUREKA-\nProjekte oder über für ein Gemeinschaftsprojekt interes-\nInitiative und verteilt Informationen über EUREKA-Aktivitäten\nsante technologische Sachgebiete und verteilt diese\nentsprechend einem jährlichen Kommunikationsplan, den\nInformationen an die Hohen Repräsentanten;\ndas Sekretariat der Gruppe der Hohen Repräsentanten\nb) erhält von den Regierungen der Staaten der Teilnehmer                    zwecks Genehmigung vorlegt, und dem es einen regelmäßi-\nan einem vereinbarten Projekt oder von der Kommission                 gen Fortschrittsbericht folgen läßt.\nder Europäischen Gemeinschaften, förmliche Mitteilun-\ngen über Projekte und verteilt sie an die Hohen Reprä-                v)     Weitere Aufgaben des Sekretariats\nsentanten zur Weiterleitung an die Ministerkonferenz               6. Das Sekretariat erledigt alle übrigen Aufgaben, mit denen es\nüber die Gruppe der Hohen Repräsentanten;                             von der Gruppe der Hohen Repräsentanten betraut wird,\nc) erhält von einer Regierung oder von der Kommission der                  soweit es seine Mittel erlauben.\nEuropäischen Gemeinschaften, die sich um die Erörte-\nrung eines Projekts in der Gruppe der Hohen Repräsen-\ntanten bemüht, Einzelangaben über die zu behandelnden                  B.     Größe des Sekretariats\nThemen und leitet sie vor der entsprechenden Sitzung an\n7. Das Sekretariat besteht aus 7 Fachkräften und bis zu 8 Büro-\ndie Hohen Repräsentanten weiter;\nund Hilfskräften. Die Gruppe der Hohen Repräsentanten\nd) führt eine leistungsstarke Projekt-Datenbank mit den                     bestimmt eine der Fachkräfte zum „Leiter des EUREKA-\nInformationen, die es nach den Buchstaben a) bis c)                    Sekretariats\".\nerhalten hat, und unterhält ein Informationsnetz, durch\n8. Sollte die Gruppe der Hohen Repräsentanten dies später\ndas es mit jenen Kontaktstellen verbunden wird, welche\nbeschließen, so kann das Sekretariat im lichte der gewonne-\ndie Gruppe Hoher Repräsentanten benennt;\nnen Erfahrungen vergrößert oder verkleinert werden.\ne) analysiert das Projekt-Portefeuille auf Antrag der Gruppe\nder Nationalen Projektkoordinatoren und erstattet der\nGruppe Hoher Repräsentanten darüber Bericht.                          C.     Zusammensetzung des Sekretariats und verwandte\nBestimmungen\nii)    Unterstützung für Unternehmen und\nInstitute                                                           i)     Staatsangehörigkeit des Personals\n3. Das Sekretariat unterstützt Unternehmen und Institute bei               9. Die Fachkräfte bilden eine ausgewogene Gruppe, wobei jede\nder Herstellung von Kontakten zu potentiellen Partnern für                 Fachkraft von einem anderen EUREKA-Mitglied abgeordnet\nEUREKA-Projekte durch die Versorgung mit Informationen,                    wird. Eine der Fachkräfte wird stets von der Kommission der\nin Zusammenarbeit mit den betreffenden Nationalen Projekt-                 Europäischen Gemeinschaften abgeordnet. Alle Mitglieder\nkoordinatoren, aus der nach dem Absatz 2 geschaffenen                      bemühen sich darum, Personal abzuordnen.\nDatenbank und, soweit es seine Mittel erlauben, mit Kontak-\nten und Ratschlägen entsprechend der Nachfrage nach und\n10. Das Büro- und Hilfspersonal besteht aus Staatsangehörigen\nbeliebiger EUREKA-Staaten und soll von Gesetzes wegen\nder Entwicklung flankierender Maßnahmen sowie mit ande-\nberechtigt sein, in Belgien zu arbeiten.\nren einschlägigen Sachinformationen einschließlich Angaben\nüber Stellen, die im Zusammenhang mit der Projektentwick-\nii)    Turnusmäßiger Personalwechsel\nlung fachlich beraten können.\n11. Die Dienstzeit der Fachkräfte beträgt, mit Ausnahme des\niii)   U n t e r s t ü t z u n g f ü r E U R E K A- Sitz u n gen u n d     Leiters des Sekretariats, zunächst mindestens 2 Jahre und\nOrganisatorische Einheiten                                          höchstens 3 Jahre, wobei eine weitere Verlängerung von\n4. Das Sekretariat:                                                           2 Jahren möglich ist, und wird jeweils so gestaltet, daß die\nKontinuität der Arbeit des Sekretariats gewährleistet ist. Die\na) verschickt Informationen über auf Sitzungen der Nationa-                Mindest- und Höchstzeit kann im Einzelfall durch Beschluß\nlen Projektkoordinatoren, der Gruppe der Hohen Reprä-                 der Gruppe der Hohen Repräsentanten verändert werden.\nsentanten oder der Ministerkonferenz zu behandelnde                   Die - einmalige - Dienstzeit des Leiters des Sekretariats\nProjekte und Projektvorschläge;                                       beträgt nur 3 Jahre.","926                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992. Teil 11\n12. Die ersten und späteren Ernennungen von Fachkräften wer-                 über Erfahrungen bei der internationationalen Zusammen-\nden von der Gruppe der Hohen Repräsentanten genehmigt.                  arbeit in der Hochtechnologie, insbesondere im Hinblick auf\nDie Gruppe der Hohen Repräsentanten kann aus triftigen                  Industrieprojekte verfügen. Die Gruppe von Fachkräften\nGründen nach Konsultation mit dem abordnenden Mitglied                  deckt alle Fähigkeiten und technischen Kenntnisse ab, die\neine Ernennung vor der ursprünglich festgelegten Frist been-            zur Ausführung der in den Absätzen 2 bis 6 beschriebenA\"'\nden. Unbeschadet der in Absatz 27 vorgesehenen Überprü-                 Aufgaben notwendig sind.\nfung werden die Stellen der Fachkräfte von den EUREKA-\nStaaten in turnusmäßigem Wechsel so besetzt, daß alle                   vi)    V e ran t wo r tu n g d e s L e i t e r s\nMitgliedsländer gleichermaßen Gelegenheit haben, eine                          des Sekretariats\nStelle zu besetzen.                                                19. Der Leiter des Sekretariats trägt die allgemeine Verantwor-\ntung für die Aktivitäten des Sekretariats und erstattet dem\niii)   N o m i n i e r u n g d e s P e r so n a I s                     Vorsitzenden der Gruppe der Hohen Repräsentanten unter\n13. Alle nach den Absätzen 9 bis 12 zu ernennenden Fachkräfte                Beachtung des Grundsatzes der Rechenschaftspflicht in\nwerden von den Regierungen der jeweils betroffenen                      Absatz 23 Bericht.\nEUREKA-Staaten bzw. von der EG-Kommission nominiert,\nund zwar nach Konsultation mit dem Leiter des Sekretariats,             D.      Andere Fragen\num zu gewährleisten, daß dem Sekretariat mit den nominier-\nten Personen eine angemessene Palette von Fähigkeiten im                i)      R e c h t spe r s ö n I i c h k e i t\nSinne des Absatzes 18 zur Verfügung steht.\n20. Das Sekretariat besitzt eine unabhängige Rechtspersönlich-\n14. Die Einstufung der Stellen innerhalb des Sekretariats sowie              keit als eine „association internationale sans but lucratif\"\ndie Staatsangehörigkeit des zu ernennenden Personals wer-               (AISBL) nach belgischem Recht. Das Sekretariat hat die\nden von der Gruppe der Hohen Repräsentanten genehmigt.                  Befugnis, vertragliche Vereinbarungen mit Lieferanten der\nDie Tätigkeitsmerkmale der Stellen im Sekretariat werden von            benötigten Waren und Dienstleistungen zu schließen. Es ist\nder Gruppe der Hohen Repräsentanten auf der Grundlage                   rechtlich verantwortlich für die Handlungen und Unterlassun-\neines Vorschlags des Leiters des Sekretariats genehmigt.                gen seines in dienstlicher Eigenschaft tätigen Personals.\niv)    Beschäftigungsbedingungen                                        ii)     Finanzierung\n15. Die Fachkräfte des Sekretariats sind auf der Grundlage einer         21. Die Kosten des Sekretariats werden wie folgt getragen:\nzeitweiligen Abordnung tätig. Sie sin~ dem in Absatz 17                 a) alle Kosten in Verbindung mit Gehältern, Ruhegehältern,\ngenannten Grundsatz der Rechenschaftspflicht unterworfen.                     Auslands- und Lohnausgleichszulagen, Unterkunft, Rei-\nWas ihre persönliche Laufbahn und Anstellung anbetrifft,\nsekosten für Heimaturlaub werden von dem EUREKA-\njedoch nicht was ihre operativen Arbeitsaufgaben im Sekreta-\nMitglied getragen, das den Betreffenden (nach Absatz\nriat anbetrifft, genießen sie alle Rechte und unterliegen allen               13) nominiert hat;\nPflichten, die zwischen der Fachkraft und dem abordnenden\nMitglied vereinbart werden. Bei •der Festlegung der Abord-             b) die Bürokosten - einschließlich Miete, öffentliche Versor-\nnungsbedingungen bemühen sich die EUREKA-Mitglieder                          gungsdienste, Büroerstausstattung - werden von dem\nsicherzustellen, daß die Beschäftigungsbedingungen denje-                    Staat getragen, in dem das Sekretariat seinen Sitz hat;\nnigen der „koordinierten Organisationen\" entsprechen, und              c) alle anderen Kosten werden von den Mitgliedern nach\ninsbesondere darum, daß die Gehälter mitsamt den Zulagen                     dem dieser Vereinbarung als Anlage beigefügten Bei-\nnach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsabgaben und                       tragsschlüssel getragen.\nanderen Abzügen den Nettogehältern der entsprechenden\nStellen in diesen Organisationen vergleichbar sind.                22. Das Sekretariat stellt in jedem Kalenderjahr einen Haushalts-\nentwurf für die in Absatz 21 aufgeführten Kosten auf, der vom\n16. Die Büro- und Hilfskräfte sind Bedienstete des Sekretariats,              Leiter des EUREKA-Sekretariats der Gruppe der Hohen\ndie vorbehaltlich der budgetbezogenen Billigung durch die               Repräsentanten zur Genehmigung vorgelegt wird. Die Jah-\nGruppe der Hohen Repräsentanten zu vom Leiter des Sekre-                resabrechnung des Sekretariats wird nach belgischem Recht\ntariats festgelegten Bedingungen eingestellt werden. Wie im             geprüft.\nAbsatz 21 Buchstabe c bestimmt, werden alle Kosten des\nBüro- und Hilfspersonal~ von den Regierungen der                        iii)   Rechen SC h afts pf I i c ht\nEUREKA-Länder und der EG-Kommission entsprechend\ndem dieser Vereinbarung als Anlage beigefügten Beitrags-           23. In Übereinstimmung mit Abschnitt 2.3 der Grundsatzerklä-\nschlüssel getragen. Es besteht kein Weiterbeschäftigungs-               rung von Hannover wird das Sekretariat „unter der Verant-\nanspruch, wenn das Sekretariat nach Absatz 27 seine Tätig-              wortung der EUREKA-Ministerkonferenz\" eingerichtet. In der\nkeit einstellt.                                                         Zeit zwischen den Sitzungen der Ministerkonferenz ist es der\nGruppe der Hohen Repräsentanten und in der Zeit zwischen\n17. Während der Dauer seiner Beschäftigung erstattet das Per-                den Sitzungen der Gruppe dem Vorsitzenden der Gruppe\nsonal des Sekretariats dem Leiter des Sekretariats Bericht,            gegenüber rechenschaftspflichtig.\narbeitet gemäß den Absitzen 19 und 25 und beachtet den in\nAbsatz 23 niedergelegten Grundsatz der Rechenschafts-                  iv)    Spra-chen\npflicht und angemessene Grundsätze der Verschwiegenheit.\n24. Das Sekretariat erhält und speichert Informationen in jeder\nDas gesamte Personal arbeitet in dem wahren EUREKA-\nder 5 bei EUREKA-Sitzungen verwendeten Sprachen. Es\nTeamgeist und handelt insbesondere im Interesse der\nverteilt die Informationen in der Sprache, in der es sie erhält.\nEUREKA-Mitglieder insgesamt und unabhängig von dem\nDas Sekretariat kann auf Verfangen und auf Kosten des\neinzelnen Mitglied, das den Betreffenden nominiert hat. Dies\njeweiligen EUREKA-Mitglieds Informationen auch in anderen\nwird in den Beschäftigungsbedingungen von der jeweiligen\nauf EUREKA-Sitzungen verwendeten Sprachen verteilen.\narbeitgebenden Organisation klargestellt. Diese Organisa-\ntion wird sicherstellen, daß die abgeordnete Fachkraft ihre\nZustimmung zu diesen Verpflichtungen schriftlich gegenüber             E.     Interne Büroordnung\ndem Sekretariat bestätigt.                                        25. Die tägliche Arbeit des Sekretariats wird von einer internen\nBüroordnung bestimmt, die das Sekretariat ausarbeitet, vom\nv)    Fachliche Befähigung                                             Vorsitz gebilligt und der Gruppe der Hohen Repräsentanten\n18. Das Fachpersonal umfaßt Personen, die durch ihre Tätigkeit                zwecks Bestätigung vorgelegt wird. Jegliche Änderungen\nin der Wirtschaft, der Industrie oder im öffentlichen Dienst           dieser Ordnung werden ebenfalls von dem Vorsitz gebilligt","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1992                                       927\nund der Gruppe der Hohen Repräsentanten zwecks Bestäti-             Repräsentanten, wird, wenn immer erforderlich, die Wir-\ngung unterbreitet.                                                  kungsweise der Vereinbarung überprüfen und über ihre Fort-\ngeltung entscheiden.\nF.   Sitz des Sekretariats                                     28. Die Bedingungen dieser Vereinbarung können geändert wer-\nden, wenn die Unterzeichner dies später durch Konsens\n26. Das Sekretariat hat seinen Sitz in Brüssel.\nbeschließen.\n29. Wünscht ein Mitglied aus EUREKA auszuscheiden, so hat es\nG.   Inkrafttreten und Änderung der Vereinbarung\nseine Teilnahme an dieser Vereinbarung mit einer Frist von\n27. Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. Die       mindestens drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu\nMinisterkonferenz, beraten von der Gruppe der Hohen                 kündigen.\nAnhang\nEUREKA-Sekretariat\nAufschlüsselung der Verwaltungskosten\nDie in Absatz 21 Buchstabe c der Vereinbarung bezeichneten\nKosten werden nach folgendem Schlüssel (und mit der Maßgabe,\ndaß dies keinen Präzedenzfall für die Aufteilung der Kosten in\nanderen internationalen Organisationen oder Projekten darstellt)\nauf die EUREKA-Mitglieder aufgeteilt:\nBeitrag in v. H.\nIsland                                       0,12\nLuxemburg                                    0,12\nUngarn                                       0,45\nIrland                                       0,58\nGriechenland                                 0,93\nPortugal                                     0,94\nNorwegen                                     1,46\nTürkei                                       1,52\nFinnland                                     1,74\nDänemark                                     1,78\nÖsterreich                                   2,20\nBelgien                                      2,67\nSchweiz                                      3,12\nSchweden                                     3,19\nNiederlande                                  3,87\nSpanien                                      7, 11\nFrankreich                                  13,64\nDeutschland                                 13,64\nItalien                                     13,64\nVereinigtes Königreich                      13,64\nEuropäische Kommission                      13,64\n100,00\nDiese Aufschlüsselungstabelle der Verwaltungskosten wird jähr-\nlich von der Gruppe der Hohen Repräsentanten vor der Minister-\nkonferenz gemäß den im EUREKA-Dokument 1044 festgelegten\nGrundsätzen auf den neuesten Stand gebracht.","928                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-bolivianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. Juli 1992\nDas in La Paz am 1. Juli 1992 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 1. Juli 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. Juli 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1992\n(Vorhaben \"Abwasserentsorgung Sucre\" und acht weitere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Wiederaufbau, Frankfurt am Main (KfW), für die folgenden Vorha-\nben, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nund\nworden ist, Darlehen zu erhalten:\ndie Regierung der Republik Bolivien -\n- Abwasserentsorgung Sucre: bis zu 20,0 Mio. DM (in Worten:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             zwanzig Millionen Deutsche Mark),\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\n- Wasserversorgung Potosi (Aufstockung): bis zu 13,9 Mio. DM\nBolivien,\n(in Worten: dreizehn Millionen neunhunderttausend Deutsche\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             Mark),\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    - Kleinbergbau Potosf: bis zu 6,0 Mio. DM (in Worten: sechs\nvertiefen,                                                              Millionen Deutsche Mark),\n- Strukturhilfe: bis zu 27,0 Mio. DM (in Worten: siebenundzwan-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nzig Millionen Deutsche Mark),\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                       ·\n- Ausbau der Straße Rio Seco - Desaguadero: bis zu 18,0 Mio.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      DM (in Worten: achtzehn Millionen Deutsche Mark),\nder Republik Bolivien beizutragen -\n- Ausbau der Straße Cotapata - Santa Barbara: bis zu 52,0 Mio.\nDM (in Worten: zweiundfünfzig Millionen Deutsche Mark),\nsind wie folgt übereingekommen:\n- Elektrifizierung Larecaja: bis zu 30,0 Mio. DM (in Worten:\nArtikel 1                                   dreißig Millionen Deutsche Mark).\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für   es der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1992                                          929\nWiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für folgende Vorhaben                                    Artikel 3\neinen Finanzierungsbeitrag zu erhalten:                                Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für\n- Studien- und Fachkräftefonds VI (sechs): bis zu 5,0 Mio. DM       Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\n(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark),                      Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\n- Sonderfonds für alternative Entwicklung: bis zu 5,0 Mio. DM\nBolivien erhoben werden. Die Bezahlung von Steuern und Abga•\n(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark).\nben wird von den nationalen bolivianischen Institutionen über•\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     nommen, die Begünstigte der Darlehen und Finanzierungsbei·\nRegierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt er-     träge sind.\nmöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung\noder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nzur Durchführung und Betreuung der in den Absätzen 1 und 2                                      Artikel 4\naufgeführten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\n(KfW), Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\nDie Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus\nAnwendung.                                                          der Darlehensgewährung und aus der Gewährung des Finanzie-\nrungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern\n(4) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorhaben            im See• und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-         freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\npubli~ Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien          welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh•\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                               men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs• und Begleitmaß-     oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nnahmen nach den Absätzen 2 und 3 werden in Darlehen um-             gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\ngewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet            gen.\nwerden.\nArtikel 5\nArtikel 2\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(1) Die Verwendung der in den Absätzen 1 und 2 des Artikels 1    ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\ngenannten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfü-         und aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\ngung gestellt werden und das Verfahren der Auftragsvergabe          Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und       der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\ndem Empfänger der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge zu         Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt ge•\nschließenden Verträge.                                              nutzt werden, wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.\n(2) Die Regierung der Republik Boliven, soweit sie nicht selbst\nDarlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nVerbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach                                         Artikel 6\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.                         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 1. Juli 1992 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. Saumweber\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nMac Lean"]}