{"id":"bgbl2-1992-3-6","kind":"bgbl2","year":1992,"number":3,"date":"1992-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/3#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-3-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_3.pdf#page=4","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bhutanischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1991-12-12T00:00:00Z","page":60,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["60                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nland und der Regierung der Republik Kenia durch andere Vor-          Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nhaben ersetzt werden.                                                Kenia erhoben werden.\nArtikel 2\nArtikel 4\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\nDie Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus der\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nGewährung der Darlehen ergebenden Transporten von Personen\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\nditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen zu\nranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nArtikel 3                                dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen                                  Artikel 5\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 12. November 1991 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBernd Mützelburg\nFür die Regierung der Republik Kenia\nProf. G. Saitoti\nBekanntmachung\ndes deutsch-bhutanischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 12. Dezember 1991\nDas in New Delhi am 21 . Dezember 1989 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung des Königreichs\nBhutan über Technische Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 8\nam 1. September 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Dezember 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1992                                             61\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Bhutan\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-\nchendes vorsehen:\nund\na) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\ndie Regierung des Königreichs Bhutan -\nb) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren               mitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kosten\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                      tragen;\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung\nhalb des Königreichs Bhutan;\ndes wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und\nVölker und                                                          d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-\nrials;\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche          e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen,                                  genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon\nausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b genannten\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Abgaben und Lagergebühren;\nf)   Aus- und Fortbildung von bhutanischen Fach- und Führungs-\nArtikel 1\nkräften und Wissenschaftlern entsprechend den jeweils gel-\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-      tenden deutschen Richtlinien.\nlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.\n(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für        des vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes-\ndie Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.        republik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei\nDie Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein-      seinem Eintreffen in Bhutan in das Eigentum des Königreichs\nzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im folgenden         Bhutan über; das Material steht den geförderten Vorhaben und\nals „Projektvereinbarungen\" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt     den entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt\njede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam-         zur Verfügung.\nmenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektver-\neinbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens               (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet\nfestgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der Ver-    die Regierung des Königreichs Bhutan darüber, welche Träger,\ntragsparteien, Aufgaben und organisatorische Stellung der Betei-    Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer Förde-\nligten und der zeitliche Ablauf gehören.                            rungsmaßnahmen beauftragt. Die beauftragten Träger, Organi-\nsationen oder Stellen werden im folgenden als „durchführende\nStelle\" bezeichnet.\nArtikel 2\n(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch                                     Artikel 3\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden\nBereichen vorsehen:                                                    Leistungen der Regierung des Königreichs Bhutan:\na) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Einrich-      Sie\ntungen im Königreich Bhutan;                                   a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben im Königreich Bhutan\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;                      die erforderlichen Grundstücke und Gebäude einschließlich\nderen Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regierung\nc) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-             der Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten die Einrich-\ntragsparteien einigen.                                              tung liefert;\n(2) Die Förderung kann erfolgen                                 b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\na) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,            Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-\nGutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und tech-          zen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen\nnischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften; das          Abgaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, daß das\ngesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik                 Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befrei-\nDeutschland entsandte Personal wird im folgenden als „ent-          ungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch für im\nsandte Fachkräfte\" bezeichnet;                                      Königreich Bhutan beschafftes Material;\nb) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden        c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-\nals „Material\" bezeichnet);                                         haben;\nc) durch Aus- und Fortbildung von bhutanischen Fach- und            d) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen bhutanischen\nFührungskräften und Wissenschaftlern im Königreich Bhutan,          Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Proiektverein-\nin der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern;          barungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;\nd) in anderer geeigneter Weise.                                     e) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so\nbald wie möglich durch bhutanische Fachkräfte fortgeführt\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt           werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Abkom-\nfür die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten folgende            mens im Königreich Bhutan, in der Bundesrepublik Deutsch-","62                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nland oder in anderen Ländern aus- oder fortgebildet werden,        (3) Wünscht die Regierung des Königreichs Bhutan die Ab-\nbenennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der Botschaft der      berufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der\nBundesrepublik Deutschland, New Delhi, oder der von dieser       Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufneh-\nbenannten Fachkräfte genügend Bewerber für diese Aus-            men und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher Weise\noder Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, die sich      wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, wenn eine\nihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fort-    entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen wird, dafür\nbildung mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben zu     sorgen, daß die Regierung des Königreichs Bhutan so früh wie\narbeiten. Sie sorgt für angemessene Bezahlung dieser bhuta-     möglich darüber unterrichtet wird.\nnischen Fachkräfte;\nf)     erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens                                        Artikel 5\naus- und fortgebildete bhutanische Staatsangehörige ab-            Die Regierung des Königreichs Bhutan gewährt den entsandten\ngelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an. Sie       Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmit-\neröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstellungs-       gliedern dieselben Vorrechte und lmmunitäten, Ausnahmen und\nund Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;                     Erleichterungen wie den Sachverständigen der Vereinten Natio-\ng) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei           nen und ihrer Sonderorganisationen nach dem Abkommen über\nder Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und stellt      die Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen vom\nihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung;               13. Februar 1946, dem Abkommen über die Vorrechte und Befrei-\nungen der Sonderorganisationen vom 21. November 1947 und\nh) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erforder-\ndem Abkommen zwischen dem Königreich Bhutan und dem Ent-\nlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht nach\nwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) vom 14. Juli\nden Projektvereinbarungen von der Regierung der Bundes-\n1978. Die genannten Abkommen sind dieser Vereinbarung als\nrepublik Deutschland übernommen werden;\nAnlage beigefügt. Die Befreiung von Steuern und sonstigen Ab-\ni)    stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-       gaben gilt auch für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der\nmens und der Projektvereinbarungen befaßten bhutanischen         Regierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnah-\nStellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt unter-       men im Rahmen dieser Vereinbarung durchführen, sofern diese\nrichtet werden.                                                  Firmen nicht ihren Sitz im Königreich Bhutan haben.\nArtikel 6\nArtikel 4                                 Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,      bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit\ndaß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,                    zwischen den Vertragsparteien.\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-\nnen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der                                     Artikel 7\nCharta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutragen;     Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten des Königreichs          die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenü~r der\nBhutan einzumischen;                                           Regierung des Königreichs Bhutan innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nc) die Gesetze des Königreichs Bhutan zu befolgen und die             abgibt.\nSitten und Gebräuche des Landes zu achten;\nArtikel 8\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-\nüben, mit der sie beauftragt sind;                                (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung des\ne) mit den amtlichen Stellen des Königreichs Bhutan vertrauens-       Königreichs Bhutan notifiziert, daß die erforderlichen innerstaat-\nvoll zusammenzuarbeiten.                                        lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens\nerfüllt sind.\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\n(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es\ndaß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Regie-\nverlängert sich danach um jeweils ein Jahr, es sei denn, daß eine\nrung des Königreichs Bhutan eingeholt. wird. Die durchführende\nder Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf des jeweiligen\nStelle bittet die Regierung des Königreichs Bhutan unter Übersen-\nZeitabschnitts schriftlich kündigt.\ndung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der von\nihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Monaten             (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestimmun-\nkeine ablehnende Mitteilung der Regierung des Königreichs            gen für die begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-\nBhutan ein, so gilt dies als Zustimmung.                             arbeit weiter.\nGeschehen zu New Delhi am 21. Dezember 1989 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKonrad Seitz\nFür die Regierung des Königreichs Bhutan\nD. Letho","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1992                             63\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Finnland\nVom 12. Dezember 1991\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-\nrung der Republik Finnland gerichtete Verbalnote vom 28. November 1991\naufgrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der\nAnlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte\nmit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und der Republik Finnland abgeschlossene\nvölkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum\nselben Zeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n2. September 1991 (BGBI. II S. 1023) und vom 18. Dezember 1991 (BGBI.\n1992 II S. 24).\nBonn, den 12. Dezember 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nAnlage\n1. Abkommen vom 30. Januar 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Republik Finnland über den planmäßigen\nLuftverkehr\n2. Abkommen vom 20. Juni 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Republik Finnland über die wirtschaftliche,\nwissenschaftlich-technische und industrielle Zusammenarbeit\n3. langfristiges Handelsabkommen vom 20. Juni 1973 zwischen der Regierung der\nDeutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Finnland nebst\nÄnderungen zu dem Abkommen\n4. Abkommen vom 4. März 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Republik Finnland über den Abbau von\nHandelshindernissen unter den Bedingungen der Gegenseitigkeit der Vorteile und\nVerpflichtungen nebst Änderungen zu dem Abkommen\n5. Abkommen vom 25. November 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Republik Finnland über die Zusammenarbeit und gegen-\nseitige Unterstützung in Zollfragen (GBI. 1976 II S. 265)\n6. Abkommen vom 12. April 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Republik Finnland über kulturelle und wissen-\nschaftliche Zusammenarbeit\n7. Abkommen vom 20. Oktober 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Republik Finnland über die Zusammenarbeit\nauf den Gebieten des Gesundheits- und Sozialwesens sowie der medizinischen\nWissenschaft\n8. Vertrag vom 1. Oktober 1987 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und\nder Republik Finnland über Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen (GBI. 198811\ns. 9)\n9. Abkommen vom 1. Oktober 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Republik Finnland über Pflanzenzüchterrechte"]}