{"id":"bgbl2-1992-3-5","kind":"bgbl2","year":1992,"number":3,"date":"1992-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/3#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-3-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_3.pdf#page=13","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Sozialschutz der Republik Litauen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik","law_date":"1991-12-19T00:00:00Z","page":69,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1992                                          69\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Sozialschutz der Republik Litauen\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik\nVom 19. Dezember 1991\nDas in Bonn am 2. Dezember 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen dem Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem\nMinister für Sozialschutz der Republik Litauen über die\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozial-\npolitik ist nach seinem Artikel 7 Abs. 1 am 2. Dezember\n1991 in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Dezember 1991\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nDr. Arnold Knigge\nAbkommen\nzwischen dem Bundesm!nister für Arbeit und Sozialordnung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund\ndem Minister für Sozialschutz der Republik Litauen\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundes-    2. Beratung und Fortbildung von Fachleuten;\nrepublik Deutschland und der Minister für Sozialschutz der Repu-\nblik Litauen (im folgenden Vertragsparteien genannt) sind wie     3. Erarbeitung von Expertisen;\nfolgt übereingekommen:\n4. Austausch von Informationsmaterial.\nArtikel 1\nDie Vertragsparteien vereinbaren das Abkommen über die\nZusammenarbeit im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik.                                     Artikel 4\nDie Vertragsparteien legen folgende Prioritäten fest:\nArtikel 2\n1. Erfahrungsaustausch über Instrumente, Regelungen und\nFür die Zusammenarbeit sind zuständig                              Institutionen im Bereich Arbeits- und Sozialpolitik,\na) auf deutscher Seite:\n2. Beratung beim Aufbau einer Arbeitsverwaltung, einschließlich\nder Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung,\nder Förderung der Umschulung und Fortbildung von Erwach-\nb) auf litauischer Seite:                                             senen,\nder Minister für Sozialschutz der Republik Litauen\n3. Informationsaustausch über das System der Arbeitsbeziehun-\ngen, insbesondere über gesetzliche Regelungen zu Arbeits-\nArtikel 3                                 verträgen und kollektive Vereinbarungen,\nArt und Umfang der konkreten Maßnahmen werden jeweils im\ngegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Insbesondere sind fol-     4. Beratung bei der Reorganisation des Systems der sozialen\ngende Formen der Zusammenarbeit vorgesehen:                           Sicherung,\n1. Aufnahme und Entsendung von Experten;                          5. Konsultationen zu Fragen der internationalen Sozialpolitik."]}