{"id":"bgbl2-1992-29-8","kind":"bgbl2","year":1992,"number":29,"date":"1992-09-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/29#page=124","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-29-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_29.pdf#page=124","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-08-10T00:00:00Z","page":744,"pdf_page":124,"num_pages":5,"content":["744                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-pakistanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. August 1992\nDas in Islamabad am 9. Juli 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Republik\nPakistan über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-\nnem Artikel 6\nam 9. Juli 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1O. August 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\n·                   Im Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n1992\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               deren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nund\nam Main,\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan,\na) für das Vorhaben \"Telekommunikation V/Phase 4\" ein Dar-\nhandelnd durch ihren Präsidenten -                        lehen bis zu 43 000 000 DM (in Worten: dreiundvierzig Millio-\nnen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen\nRepublik Pa:dstan,                                                   b) für das Vorhaben \"Erosionsschutz und Aufforstung in den\nEinzugsbereichen der Staudämme Tarbela und Mangla\"\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             einen Finanzierungsbeitrag bis zu 20 000 000 DM (in Worten:\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigeh und zu         zwanzig Millionen Deutsche Marle) zu erhalten, wenn nach\nvertiefen,                                                               Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt\nworden ist, daß es als Vorhaben des Umweltschutzes die\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      eines Finanzierungsbeitrags erfüllt,\nc) für das Vorhaben „zweites Familiengesundheitsprogramm\"\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      einen Finanzierungsbeitrag bis zu 30 000 000 DM (in Worten:\nder Islamischen Republik Pakistan beizutragen,                           dreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt\nunter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 8. Juli            worden ist, daß es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die\n1992 über die Regierungsverhandlungen in Islamabad vom 6. bis            besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\n8. Juli 1992 -                                                           eines Finanzierungsbeitrags erfüllt,\nsind wie folgt übereingekommen:                                   d) für das Vorhaben \"Gesundheitsversorgung in den nördlichen\nGebieten\", das vom Aga Khan Health Service durchgeführt\nwird, einen Finanzierungsbeitrag bis zu 7 000 000 DM (in\nArtikel 1\nWorten: sieben Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und be-\nes der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder an-              stätigt worden ist, daß es als Vorhaben der sozialen lnfrastruk-","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1992                                        745\ntur die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im                                    Artikel 3\nWege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.                          Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die\n(2) Kann bei den in Absatz 1 Buchstaben b bis d bezeichneten      Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, tritt an die  stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nStelle des Finanzierungsbeitrags ein Darlehen.                       Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nder Islamischen Republik Pakistan erhoben werden.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan durch                                  Artikel 4\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                         Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt bei\n(4) Wird eines der in Absatz 1 Buchstaben b bis d bezeichneten    den sich aus der Gewährung der Darlehen und Finanzierungs-\nVorhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen         beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nInfrastruktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung      See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung        freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie-      welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nrungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.              men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nArtikel 2                                gen.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen und                                   Artikel 5\nFinanzierungsbeiträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfü-\ngung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\ndem Empfänger der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge zu          Darlehen und der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-        und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundes-\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                       länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\nSachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden,\n(2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit       wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nArtikel 6\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGesehenen zu l&lamabad, am 9. Juli 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nA. Vestring\nPreuss\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nTewfiq Fehmi","746                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-malawlschen Vereinbarung\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. August 1992\nDie in Lilongwe durch Notenwechsel vom 23. Juni 1992/\n17. Juli 1992 getroffene Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit ist\nam 17. Juli 1992\nin Kraft getreten; die einleitende deutsche Note der Verein-\nbarung wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. August 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nThe Ambassador\nof the Federal Republic of Germany                          Lilongwe, den 23. Juni 1992\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Abkommen vom 30. Dezember 1988 zwischen unseren beiden\nRegierungen über Finanzielle Zusammenarbeit und auf die ergänzende Vereinbarung vom\n1. Dezember 1989/3. Januar 1990 folgende weitere Vereinbarung über die Änderung\ndieses Abkommens vorzuschlagen:\n1. Der in Artikel 1 Absatz 1 des zwischen unseren beiden Regierungen geschlossenen\nAbkommens vom 30. Dezember 1988 für das Vorhaben „Nordkorridor-Projekt (Tank-\nlager)\" vorgesehene Finanzierungsbeitrag von 21 500 000 DM (in Worten: einundzwan-\nzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark), der durch die Vereinbarung vom\n1. Dezember 1989/3. Januar 1990 um 8 500 000 DM (in Worten: acht Millionen fünfhun-\nderttausend Deutsche Mark) auf 30 000 000 DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche\nMark) aufgestockt worden war, wird um weitere 1100 000 DM (in Worten: eine Million\neinhunderttausend Deutsche Mark) erhöht, so daß für das genannte Vorhaben nunmehr\nein Gesamtbetrag von 31 100 000 DM (in Worten: einunddreißig Millionen einhundert-\ntausend Deutsche Mark) zur Verfügung steht.\n2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n30. Dezember 1988 in der Fassung der Vereinbarung vom 1. Dezember 1989/3. Januar\n1990 auch für diese Vereinbarung.\nFalls sich die Regierung der Republik Malawi mit den in den Nummern 1 und 2\nenthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer\nAntwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nAn den\nFinanzminister\nder Republik Malawi\nHon. Louis Chimango\nLilongwe\nDr. Wilfried Rupprecht","","748                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 11\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent·\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarur,gen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 22,48 DM (20,48 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 23,48 DM.                                                    Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                              Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation\nVom 19. August 1992\nDie Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom\n22. Juli 1946 (BGBl.197411 S. 43; 197511 S.1103; 197711\nS. 339; 1984 II S. 347) ist nach ihren Artikeln 4 und 79 für\nfolgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nArmenien                               am             4. Mai   1992\nKirgistan                              am          29. April   1992\nMoldau                                 am             4. Mai   1992\nSlowenien                              am             7. Mai   1992\nTadschikistan                          am             4. Mai   1992\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Februar 1992 (BGBI. II S. 216).\nBonn, den 19. August 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}