{"id":"bgbl2-1992-29-7","kind":"bgbl2","year":1992,"number":29,"date":"1992-09-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/29#page=122","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-29-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_29.pdf#page=122","order":7,"title":"Bekanntmachung der deutsch-polnischen Vereinbarung über die Satzung des Komitees für die Verleihung des Deutsch-Polnischen Preises","law_date":"1992-08-05T00:00:00Z","page":742,"pdf_page":122,"num_pages":2,"content":["742                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages\nVom 31. Juli 1992\nDer Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni 1970\n(BGBI. 1976 II S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) wird nach\nseinem Artikel 63 Abs. 2 für\nIrland                      am        1. August 1992\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Juni 1991 (BGBI. II S. 812).\nBonn, den 31. Juli 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nder deutsch-polnischen Vereinbarung\nüber die Satzung des Komitees\nfür die Verleihung des Deutsch-Polnischen Preises\nVom 5. August 1992\nIn Warschau ist durch Notenwechsel vom 29. Juli 1992\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Polen eine Vereinbarung\nüber die Satzung des Komitees für die Verleihung des\nDeutsch-Polnischen Preises geschlossen worden. Die\nVereinbarung ist\nam 29. Juli 1992\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. August 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1992                         743\nDer Bundesminister\ndes Auswärtigen                                             Warschau, den 29. Juli 1992\nHerr Minister!\nIch beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nunter Bezugnahme auf die zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen am 1. Juni\n1992 geführten Verhandlungen folgende Vereinbarung über die Satzung des Komitees für\ndie Verleihung des Deutsch-Polnischen Preises vorzuschlagen:\n1. In Ausführung des Artikels 35 des Vertrags vom 17. Juni 1991 zwischen der Bundesre-\npublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaft-\nliche Zusammenarbeit stiften die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen\neinen gemeinsamen „Preis für besondere Verdienste um die Entwicklung der deutsch-\npolnischen Beziehungen\".\n2. Der Preis wird jährlich, beginnend mit dem Jahre 1992, vorbehaltlich anderer Entschei-\ndung des Komitees in der Regel an je eine Person oder Institution aus der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Republik Polen verliehen.\n3. Der Preis wird mit je einem Betrag in Deutscher Mark bzw. Zloty von gleichem Wert\ndotiert, über dessen Höhe die Außenminister Einvernehmen erzielen.\n4. Der Preis wird von einem Komitee, das sich aus je fünf jeweils von den Außenministern\nfür fünf Jahre berufenen deutschen bzw. polnischen Persönlichkeiten zusammensetzt,\nverliehen.\n5. Beschlüsse des Komitees werden in geschlossener Sitzung oder durch schriftliche\nAbstimmung gefaßt. Die deutschen und polnischen Mitglieder wählen jeweils aus ihrer\nMitte einen Ko-Vorsitzenden. Sitzungen des Komitees finden abwechselnd in der\nBundesrepublik Deutschland und in der Republik Polen statt. Jede Vertragspartei trägt\ndie Kosten für die Teilnahme ihrer Mitglieder an den Sitzungen des Komitees.\n6. Das Komitee ist beschlußfähig, wenn mindesten vier deutsche und vier polnische\nMitglieder sich an der Abstimmung beteiligen. Das Komitee fällt seine Entscheidungen\nmit der Mehrheit von Dreiviertel der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder.\n7. Vorschläge für Preisträger können an alle Mitglieder des Komitees gerichtet werden.\nÜber eingehende Vorschläge werden die übrigen Komiteemitglieder und die Außenmi-\nnister unterrichtet. Für diese Unterrichtung steht die technische Hilfe der beiden\nAußenministerien zur Verfügung.\n8. Ort und Zeitpunkt der Preisverleihung werden im Einvernehmen zwischen den Ko-\nVorsitzenden und den beiden Außenministern festgelegt. Vorschläge für Preisträger\nmüssen den Mitgliedern des Komitees und den Außenministern spätestens acht\nWochen vor dem für die Preisverleihung vorgesehenen Termin vorliegen. Die Wahl der\nPreisträger erfolgt spätestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Verleihungstermin.\n9. Die Ko-Vorsitzenden teilen den Außenministern unverzüglich die gewählten Preisträ-\nger mit.\n10. Das Komitee kann den Außenministern mit Dreiviertelmehrheit Vorschläge zur Ände-\nrung dieser Bestimmungen unterbreiten.\nFalls sich die Regierung der Republik Polen mit den unter den Nummern 1\nbis 1O gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das\nEinverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer\nAntwortkarte in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Polen\nHerrn Prof. Dr. Krzysztof Skubiszewski\nWarschau\nKinkel"]}