{"id":"bgbl2-1992-29-1","kind":"bgbl2","year":1992,"number":29,"date":"1992-09-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/29#page=122","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_29.pdf#page=122","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages","law_date":"1992-07-31T00:00:00Z","page":742,"pdf_page":122,"num_pages":4,"content":["742                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages\nVom 31. Juli 1992\nDer Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni 1970\n(BGBI. 1976 II S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) wird nach\nseinem Artikel 63 Abs. 2 für\nIrland                      am        1. August 1992\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Juni 1991 (BGBI. II S. 812).\nBonn, den 31. Juli 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nder deutsch-polnischen Vereinbarung\nüber die Satzung des Komitees\nfür die Verleihung des Deutsch-Polnischen Preises\nVom 5. August 1992\nIn Warschau ist durch Notenwechsel vom 29. Juli 1992\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Polen eine Vereinbarung\nüber die Satzung des Komitees für die Verleihung des\nDeutsch-Polnischen Preises geschlossen worden. Die\nVereinbarung ist\nam 29. Juli 1992\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. August 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1992                         743\nDer Bundesminister\ndes Auswärtigen                                             Warschau, den 29. Juli 1992\nHerr Minister!\nIch beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nunter Bezugnahme auf die zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen am 1. Juni\n1992 geführten Verhandlungen folgende Vereinbarung über die Satzung des Komitees für\ndie Verleihung des Deutsch-Polnischen Preises vorzuschlagen:\n1. In Ausführung des Artikels 35 des Vertrags vom 17. Juni 1991 zwischen der Bundesre-\npublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaft-\nliche Zusammenarbeit stiften die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen\neinen gemeinsamen „Preis für besondere Verdienste um die Entwicklung der deutsch-\npolnischen Beziehungen\".\n2. Der Preis wird jährlich, beginnend mit dem Jahre 1992, vorbehaltlich anderer Entschei-\ndung des Komitees in der Regel an je eine Person oder Institution aus der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Republik Polen verliehen.\n3. Der Preis wird mit je einem Betrag in Deutscher Mark bzw. Zloty von gleichem Wert\ndotiert, über dessen Höhe die Außenminister Einvernehmen erzielen.\n4. Der Preis wird von einem Komitee, das sich aus je fünf jeweils von den Außenministern\nfür fünf Jahre berufenen deutschen bzw. polnischen Persönlichkeiten zusammensetzt,\nverliehen.\n5. Beschlüsse des Komitees werden in geschlossener Sitzung oder durch schriftliche\nAbstimmung gefaßt. Die deutschen und polnischen Mitglieder wählen jeweils aus ihrer\nMitte einen Ko-Vorsitzenden. Sitzungen des Komitees finden abwechselnd in der\nBundesrepublik Deutschland und in der Republik Polen statt. Jede Vertragspartei trägt\ndie Kosten für die Teilnahme ihrer Mitglieder an den Sitzungen des Komitees.\n6. Das Komitee ist beschlußfähig, wenn mindesten vier deutsche und vier polnische\nMitglieder sich an der Abstimmung beteiligen. Das Komitee fällt seine Entscheidungen\nmit der Mehrheit von Dreiviertel der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder.\n7. Vorschläge für Preisträger können an alle Mitglieder des Komitees gerichtet werden.\nÜber eingehende Vorschläge werden die übrigen Komiteemitglieder und die Außenmi-\nnister unterrichtet. Für diese Unterrichtung steht die technische Hilfe der beiden\nAußenministerien zur Verfügung.\n8. Ort und Zeitpunkt der Preisverleihung werden im Einvernehmen zwischen den Ko-\nVorsitzenden und den beiden Außenministern festgelegt. Vorschläge für Preisträger\nmüssen den Mitgliedern des Komitees und den Außenministern spätestens acht\nWochen vor dem für die Preisverleihung vorgesehenen Termin vorliegen. Die Wahl der\nPreisträger erfolgt spätestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Verleihungstermin.\n9. Die Ko-Vorsitzenden teilen den Außenministern unverzüglich die gewählten Preisträ-\nger mit.\n10. Das Komitee kann den Außenministern mit Dreiviertelmehrheit Vorschläge zur Ände-\nrung dieser Bestimmungen unterbreiten.\nFalls sich die Regierung der Republik Polen mit den unter den Nummern 1\nbis 1O gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das\nEinverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer\nAntwortkarte in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Polen\nHerrn Prof. Dr. Krzysztof Skubiszewski\nWarschau\nKinkel","744                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-pakistanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. August 1992\nDas in Islamabad am 9. Juli 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Republik\nPakistan über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-\nnem Artikel 6\nam 9. Juli 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1O. August 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\n·                   Im Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n1992\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               deren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nund\nam Main,\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan,\na) für das Vorhaben \"Telekommunikation V/Phase 4\" ein Dar-\nhandelnd durch ihren Präsidenten -                        lehen bis zu 43 000 000 DM (in Worten: dreiundvierzig Millio-\nnen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen\nRepublik Pa:dstan,                                                   b) für das Vorhaben \"Erosionsschutz und Aufforstung in den\nEinzugsbereichen der Staudämme Tarbela und Mangla\"\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             einen Finanzierungsbeitrag bis zu 20 000 000 DM (in Worten:\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigeh und zu         zwanzig Millionen Deutsche Marle) zu erhalten, wenn nach\nvertiefen,                                                               Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt\nworden ist, daß es als Vorhaben des Umweltschutzes die\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      eines Finanzierungsbeitrags erfüllt,\nc) für das Vorhaben „zweites Familiengesundheitsprogramm\"\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      einen Finanzierungsbeitrag bis zu 30 000 000 DM (in Worten:\nder Islamischen Republik Pakistan beizutragen,                           dreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt\nunter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 8. Juli            worden ist, daß es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die\n1992 über die Regierungsverhandlungen in Islamabad vom 6. bis            besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\n8. Juli 1992 -                                                           eines Finanzierungsbeitrags erfüllt,\nsind wie folgt übereingekommen:                                   d) für das Vorhaben \"Gesundheitsversorgung in den nördlichen\nGebieten\", das vom Aga Khan Health Service durchgeführt\nwird, einen Finanzierungsbeitrag bis zu 7 000 000 DM (in\nArtikel 1\nWorten: sieben Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und be-\nes der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder an-              stätigt worden ist, daß es als Vorhaben der sozialen lnfrastruk-","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1992                                        745\ntur die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im                                    Artikel 3\nWege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.                          Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die\n(2) Kann bei den in Absatz 1 Buchstaben b bis d bezeichneten      Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, tritt an die  stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nStelle des Finanzierungsbeitrags ein Darlehen.                       Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nder Islamischen Republik Pakistan erhoben werden.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan durch                                  Artikel 4\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                         Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt bei\n(4) Wird eines der in Absatz 1 Buchstaben b bis d bezeichneten    den sich aus der Gewährung der Darlehen und Finanzierungs-\nVorhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen         beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nInfrastruktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung      See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung        freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie-      welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nrungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.              men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nArtikel 2                                gen.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen und                                   Artikel 5\nFinanzierungsbeiträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfü-\ngung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\ndem Empfänger der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge zu          Darlehen und der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-        und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundes-\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                       länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\nSachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden,\n(2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit       wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nArtikel 6\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGesehenen zu l&lamabad, am 9. Juli 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nA. Vestring\nPreuss\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nTewfiq Fehmi"]}