{"id":"bgbl2-1992-28-3","kind":"bgbl2","year":1992,"number":28,"date":"1992-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/28#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_28.pdf#page=10","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-07-30T00:00:00Z","page":614,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["614                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-slmbabwlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Jull 1992\nDas in Harare am 26. Juni 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 26. Juni 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Juli 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Strukturanpassungsprogramm\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Vorhaben \"Strukturanpassungsprogramm\" ein Darlehen bis zu\n30 000 000,- DM (in Worten: Dreißig Millionen Deutsche Mark) zu\nund\nerhalten.\ndie Regierung der Republik Simbabwe -\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Regierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            ermöglicht, weitere Darlehen zur Durchführung des Vorhabens\nSimbabwe,                                                           ,,Strukturanpassungsprogramm\" von der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Anwendung.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                             (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       und der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vor-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 haben ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                              Artikel 2\nder Republik Simbabwe beizutragen,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-         gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nlungen vom 22. November 1991, Ziffer 6.1 und 6.2 -                  Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nsind wie folgt übereingekommen:                                   schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 1\nArtikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kredit-                Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach              für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wurde, für das        lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1992                                        615\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe                                Artikel 5\nerhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 4                              Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nDie Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich       schaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-        Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und      und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine  vergleichbar sind.\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nmit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung                             Artikel 6\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Harare am 26. Juni 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nW. Kilian\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nE. Mushayakarara"]}