{"id":"bgbl2-1992-27-9","kind":"bgbl2","year":1992,"number":27,"date":"1992-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/27#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-27-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_27.pdf#page=20","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-07-30T00:00:00Z","page":600,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["600                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-simbabwischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Juli 1992\nDas in Harare am 26. Juni 1992 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 26. Juni 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Juli 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Sektorbezogenes Programm - Gerät für Wegebau\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die\nund                                  Förderungswürdigkeit festgestellt wurde, für das Vorhaben \"Sek-\ntorbezogenes Programm - Gerät für Wegebau\" ein Darlehen bis\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                  zu 5 000 000,- DM (in Worten: Fünf Millionen Deutsche Mark) zu\nerhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nSimbabwe                                                            Regierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen zur Durchführung des Vorhabens\nim dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         \"Sektorbezogenes Programm - Gerät für Wegebau\" von der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,\nvertiefen,                                                          findet dieses Abkommen Anwendung.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vor-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  haben ersetzt werden.\nder Republik Simbabwe beizutragen,\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 22. November1991. Ziffer 6.5 -                                                       Artikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Ver-\nfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nArtikel 1                              anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nes der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt       geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1992                                       601\nArtikel 3                               oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-\nteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nDie Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-     gungen.\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nArtikel 5\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe\nerhoben werden.                                                      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 4                               Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nDie Regierung der Republik Simbabwe übertäßt bei den sich      Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\naus der Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von        und Bertin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren       vergleichbar sind.\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nArtikel 6\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Harare am 26. Juni 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nW. Kilian\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nE. Mushayakarara\nBekanntmachung\ndes deutsch-mauretanlschen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 30. Juli 1992\nDas in Nouakchott am 23. Juni 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Republik\nMauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 6\nam 23. Juni 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Juli 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","602                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Desertifikationsbekämpfung GIRNEM\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel2\nund\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien -\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen          beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nRepublik Mauretanien,                                                Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nArtikel 3\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                               Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchfüh-\ndie Grundlage dieses Abkommen ist,                                     rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Islamischen\nRepublik Mauretanien erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Islamischen Republik Mauretanien beizutragen und die natür-\nArtikel 4\nlichen Ressourcen der Islamischen Republik Mauretanien zu\nerhalten,                                                                Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien übertäßt\nbei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags erge-\nunter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 14. bis 16. März 1989     benden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nzwischen dem Präsidenten der Islamischen Republik Maureta-            Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nnien und dem Minister für wirtschaftliche Zusammenarbeit der          Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nBundesrepublik Deutschland geführten Gespräche -                      berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nsind wie folgt übereingekommen:                                    erteilt gegebenenfalls die für eine gleichberechtigte Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nArtikel 5\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien oder               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden              ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt        Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nam Main, für das Vorhaben „Desertifikationsbekämpfung GIR-           die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-\nNEM\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 5 Mio. DM (in       burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thü-\nWorten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                   ringen und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote\nin etwa vergleichbar sind.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien durch\nArtikel 6\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nouakchott am 23. Juni 1992 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFritz Hermann Fllmm\nFür die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nOuld Michel"]}