{"id":"bgbl2-1992-27-8","kind":"bgbl2","year":1992,"number":27,"date":"1992-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/27#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-27-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_27.pdf#page=18","order":8,"title":"Bekanntmachung über die Verbürgung der Gegenseitigkeit bei der Anerkennung und Vollstreckung von Zivilurteilen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn","law_date":"1992-07-29T00:00:00Z","page":598,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["598                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\nüber die Verbürgung der Gegenseitigkeit\nbei der Anerkennung und Vollstreckung von Zlvllurtellen\nIm Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungam *)\nVom 29. Jull 1992\nIm Amtsblatt des Ministeriums der Justiz der Republik Ungarn vom 30. April\n1992 ist auf Seite 373 eine Erklärung des ungarischen Justizministers ab-\ngedruckt, die in deutscher Übersetzung wie folgt lautet:\n\"Aufgrund des § 68 Abs. 2 und des § 74 Abs. 2 der Gesetzesverordnung\nNr. 13/1979 Ober das Internationale Privatrecht erkläre ich, daß die Gegenseitig-\nkeit bei der Anerkennung und Vollstreckung der nach dem 26. Februar 1992\nrechtskräftig gewordenen Gerichtsurteile mit der Bundesrepublik Deutschland\nbesteht, soweit es sich um vermögensrechtliche Ansprüche in Zivil- und Handels-\nsachen handelt.,.\nDie Gegenseitigkeit im Sinne des § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO im Verhältnis\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn Ist somit in\ndem oben genannten Umfang verbürgt.\nBonn, den 29. Juli 1992\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nKober\n•) Dieser Bekanntmachung liegt ein Notenwechsel der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn zugrunde,\nder hier nicht abgedruckt ist.\nBekanntmachung\ndes deutsch-slmbabwlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Juli 1992\nDas in Harare am 26. Juni 1992 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 26. Juni 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Juli 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1992                                          599\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Ländliches Fernmeldenetz - Matabeleland \")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                und der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nund\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                                              Artikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nSimbabwe,                                                             Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dartehens und/\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          oder der Finanzierungsbeiträge zu schließende Vertrag, der den\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nvertiefen,                                                            unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                   Artikel 3\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nder Republik Simbabwe beizutragen,\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-          erhoben werden.\nlungen vom 22. November 1991, Ziffer 6.6 -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\naus der Gewährung des Dartehens und/oder der Finanzierungs-\nbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nArtikel 1                                See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nes der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nFörderungswürdigkeit festgestellt wurde, für das Vorhaben \"Länd-\nmen erfordertichen Genehmigungen.\nliches Fernmeldenetz - Matabeleland\" ein Dartehen bis zu\n27 000 000,- DM (in Worten: Siebenundzwanzig Millionen Deut-\nsche Mark) zu erhalten.                                                                          Artikel 5\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nRegierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-      Darlehens und/oder der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-\nbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige           rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vor-              Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nhabens „Ländliches Fernmeldenetz - Matabeleland\" von der Kre-         sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet   werden, wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.\ndieses Abkommen Anwendung.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-                                   Artikel 6\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Harare am 26. Juni 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nW. Kilian\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nE. Mushayakarara"]}