{"id":"bgbl2-1992-27-3","kind":"bgbl2","year":1992,"number":27,"date":"1992-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/27#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-27-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_27.pdf#page=13","order":3,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-österreichischen Abkommens über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen","law_date":"1992-07-21T00:00:00Z","page":593,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1992                                        593\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften      Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nunterliegt.                                                         republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nArtikel 3                                gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Unternehmen erfor-\nderliche Genehmigung.\nDie Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen                                  Artikel 5\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem\nAbschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\ntrags in der Republik der Philippinen erhoben werden.              ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nzierungsbeitrags bzw. eines Darlehens ergebenden Lieferungen\nund Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundeslän-\nArtikel 4                                der Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-\nDie Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den     sen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden,\nsich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags und gegebe-       wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.\nnenfalls aus der Gewährung des Darlehens ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nArtikel 6\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Manila am 26. Juni 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Scholz\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nRaul S. Manglapus\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-österreichischen Abkommens\nüber die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen\noder schweren Unglücksfällen\nVom 21. Juli 1992\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. März 1992\nzu dem Abkommen vom 23. Dezember 1988 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich\nüber die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder\nschweren Unglücksfällen (BGBI. 1992 II 5. 206) wird\nbekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-\nkel 19 Abs. 2\nam 1. Oktober 1992\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 8. Juli 1992 in Bonn\nausgetauscht worden.\nBonn, den 21. Juli 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}