{"id":"bgbl2-1992-27-2","kind":"bgbl2","year":1992,"number":27,"date":"1992-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/27#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_27.pdf#page=12","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-07-20T00:00:00Z","page":592,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["592                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-philippinischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Jull 1992\nDas in Manila am 26. Juni 1992 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik. der Philippi-\nnen über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 6\nam 26. Juni 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Juli 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Gesundheit und Familienplanung\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              für das Vorhaben „Gesundheit und Familienplanung\" einen\nFinanzierungsbeitrag bis zu 30 Mio. DM (in Worten: dreißig Milli-\nund\nonen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-\ndie Regierung der Republik der Philippinen -             rungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als\nein Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen Voraus-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          setzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der        trags erfüllt.\nPhilippinen,\n(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nRegierung der Republik der Philippinen, von der Kreditanstalt für\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nWiederaufbau für das Vorhaben ein Darlehen bis zu 30 Mio. DM\nvertiefen,\nzu erhalten.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen durch andere\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Vorhaben ersetzt werden.\nder Republik der Philippinen beizutragen,\n(4) Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozi-\nalen Infrastruktur oder ein selbsthilfeorientiertes Vorhaben zur\nbezugnehmend auf den Schlußbericht (Summary Record) vom\nArmutsbekämpfung eingesetzt, das die besonderen Vorausset-\n29. Oktober 1991 der philippinisch-deutschen Regierungsver-\nzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags\nhandlungen vom 28. und 29. Oktober 1991 in Manila -\nerfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen\ngewährt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1                                                          Artikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die\nes der Regierung der Republik der Philippinen und/oder anderen     Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-            der zwischen dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags und der\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,   Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließende Vertrag, der den"]}