{"id":"bgbl2-1992-27-16","kind":"bgbl2","year":1992,"number":27,"date":"1992-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/27#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-27-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_27.pdf#page=21","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mauretanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-07-30T00:00:00Z","page":601,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1992                                       601\nArtikel 3                               oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-\nteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nDie Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-     gungen.\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nArtikel 5\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe\nerhoben werden.                                                      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 4                               Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nDie Regierung der Republik Simbabwe übertäßt bei den sich      Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\naus der Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von        und Bertin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren       vergleichbar sind.\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nArtikel 6\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Harare am 26. Juni 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nW. Kilian\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nE. Mushayakarara\nBekanntmachung\ndes deutsch-mauretanlschen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 30. Juli 1992\nDas in Nouakchott am 23. Juni 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Republik\nMauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 6\nam 23. Juni 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Juli 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","602                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Desertifikationsbekämpfung GIRNEM\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel2\nund\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien -\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen          beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nRepublik Mauretanien,                                                Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nArtikel 3\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                               Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchfüh-\ndie Grundlage dieses Abkommen ist,                                     rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Islamischen\nRepublik Mauretanien erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Islamischen Republik Mauretanien beizutragen und die natür-\nArtikel 4\nlichen Ressourcen der Islamischen Republik Mauretanien zu\nerhalten,                                                                Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien übertäßt\nbei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags erge-\nunter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 14. bis 16. März 1989     benden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nzwischen dem Präsidenten der Islamischen Republik Maureta-            Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nnien und dem Minister für wirtschaftliche Zusammenarbeit der          Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nBundesrepublik Deutschland geführten Gespräche -                      berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nsind wie folgt übereingekommen:                                    erteilt gegebenenfalls die für eine gleichberechtigte Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nArtikel 5\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien oder               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden              ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt        Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nam Main, für das Vorhaben „Desertifikationsbekämpfung GIR-           die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-\nNEM\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 5 Mio. DM (in       burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thü-\nWorten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                   ringen und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote\nin etwa vergleichbar sind.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien durch\nArtikel 6\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nouakchott am 23. Juni 1992 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFritz Hermann Fllmm\nFür die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nOuld Michel","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1992                       603\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Kanada\nVom 5. August 1992\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-\nrung Kanadas gerichtete Verbalnote vom 27. Juli 1992 aufgrund der in Artikel 12\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) vorgesehe-\nnen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung\ngenannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der Einheit Deutsch-\nlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Kanada abgeschlossene völkerrecht-\nliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben\nZeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n20. Juli 1992 (BGBI. II S. 585).\nBonn, den 5. August 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nAnlage\n1.   Kommunique vom 1. August 1975 über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen\nzwischen der Deutschen Demokratischen Repubtik und Kanada\n2.   Abkommen vom 6. Oktober 19TT zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung Kanadas über gegenseitige Fischereibeziehungen\n3.   Vereinbarung durch Notenwechsel vom 24. Januar/30. März 1978 zwischen dem\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik\nund dem Außenministerium Kanadas über Erleichterungen der Visaerteilung für Kun-\ndendienstingenieure und -monteure aus der Deutschen Demokratischen Republik\n4.   Handelsabkommen vom 9. September 1983 zwischen der Regierung der Deutschen\nDemokratischen Republik und der Regierung Kanadas\n5.   Vereinbarung durch Notenwechsel vom 13. Dezember 1986 zwischen der Deutschen\nDemokratischen Republik und Kanada über den Austausch diplomatischer Missionen\n6.   Protokoll vom 9. September 1983 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung Kanadas über die Verlängerung des Handelsab-\nkommens\n7.   Protokoll vom 28. Oktober 1987 der 2. Tagung der Gemischten Kommission Deutsche\nDemokratische Republik - Kanada\n8.   Beitrittserklärung Kanadas vom 24. Juli 1989 gern. Artikel 6 Abs. 2 des Abkommens\nvom 27. April 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nund der Regierung des Vereinigten Königreichs über die Behandlung der Kriegsgräber\nvon Angehörigen der Streitkräfte des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und\nNordirland in der Deutschen Demokratischen Republik\n9.   Vereinbarung vom 14. Dezember 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung Kanadas über die Zusammenarbeit auf den\nGebieten der kulturellen, akademischen und sportlichen Beziehungen","604                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 11\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Venlinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbesteHungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. EinzelstOcke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblltter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben WOfden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.                                                      BundNenntger v~.m.b.H. • Poetfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                          PostvertrlebNtik: · Z 1918 A · GebOhr bezahlt\nbeträgt 7%.\nBerichtigung\nder Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau\nDie Bekanntmachung über den Geltungsbereich des\nÜbereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Dis-\nkriminierung der Frau vom 14. Juli 1992 (BGBI. II S. 572)\nist in Abschnitt 1\"Niederlande\" (S. 574) wie folgt zu berich-\ntigen:\nIn Satz 1 des zweiten Absatzes der Einsprüche muß es\nim englischen Text anstatt \"reservations\" richtig \"reser-\nvation\" heißen."]}