{"id":"bgbl2-1992-27-14","kind":"bgbl2","year":1992,"number":27,"date":"1992-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/27#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-27-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_27.pdf#page=14","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-paraguayischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-07-28T00:00:00Z","page":594,"pdf_page":14,"num_pages":4,"content":["594                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-tschechoslowakischen Abkommens\nüber die gegenseitige steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen\nim internationalen Verkehr\nVom 21. Juli 1992\nNach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 18. April 1991\nzu dem Abkommen vom 8. Februar 1990 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen\nRepublik über die gegenseitige steuerliche Behandlung\nvon Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr (BGBI.\n1991 II S. 662) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung\nnach ihrem Artikel 2 Abs. 1\nam 27. Mai 1992\nin Kraft getreten ist.\nAm selben Tag ist auf Grund des Notenwechsels vom\n25. Juni 1991/23. April 1992 das Abkommen vom\n8. Februar 1990 über die gegenseitige steuerliche\nBehandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen\nVerkehr in Kraft getreten.\nBonn, den 21. Juli 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\ndes deutsch-paraguayischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Juli 1992\nDas in Asunci6n am 30. Juni 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Paraguay\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 4\nam 30. Juni 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Juli 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1992                                            595\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds I\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                und Fachkräftefonds I\" einen nicht rückzahlbaren Finanzierungs-\nbeitrag bis zu insgesamt 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million\nund\nDeutsche Mark) zu erhalten.\ndie Regierung der Republik Paraguay -                     (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nund der Regierung der Republik Paraguay durch andere Vor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nhaben ersetzt werden.\nParaguay,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                      Artikel 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die\nvertiefen,                                                           Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Paraguay beizutragen -\nArtikel 3\nsind unter Bezugnahme auf die Regierungskonsultationen               Die Regierung der Republik Paraguay stellt die Kreditanstalt für\nüber Finanzielle und Technische Zusammenarbeit vom 13. und           Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\n14. Juni 1991 in Asunci6n wie folgt übereingekommen:                 Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Paraguay\nArtikel 1                                erhoben werden.\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                   Artikel 4\nes der Regierung der Republik Paraguay, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Studien-            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Asunci6n am 30. Juni 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeinz Schneppen\nFür die Regierung der Republik Paraguay\nRodriquez","596                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachun\"\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung\npersonenbezogener Daten\nVom 28. Jull 1992\n1.\nDas Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz\ndes Menschen bei der automatischen Verarbeitung perso-\nnenbezogener Daten (BGBI. 1985 II S. 538) ist nach\nseinem Artikel 22 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in\nKraft getreten:\nFinnland                       am         1. April 1992\nmit der Maßgabe, daß Finnland folgende Behörde\nals zuständige Behörde nach Artikel 13 Abs. 2 Buch-\nstabe a das Übereinkommens bezeichnet hat:\nData Protection Ombudsman\nKauppakartanonkatu 7 A 41\nP.O. Box 31\n00931 Helsinki\nFinnland\nIsland                         am          1. Juli 1991.\nII.\nNach einer Mitteilung des Generalsekretariats des Euro-\nparates vom 25. März 1992 hat Fr an k r e i c h folgende\nBehörde als zuständige Behörde nach Artikel 13 Abs. 2\nBuchstabe a des Übereinkommens bezeichnet:\nCommission Nationale de l'lnformatique et des\nLibertes\n21, rue Saint-Guillaume\n75007 Paris\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. Juli 1990 (BGBI. II S. 698).\nBonn, den 28. Juli 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1992          597\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrags\nüber das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen\nMassenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und Im Meeresuntergrund\nVom 28. Jull 1992\nDer Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der\nAnbringung von Kernwaffen und anderen Massenver-\nnichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeres-\nuntergrund (BGBI. 1972 II S. 325) ist nach seinem Artikel X\nAbs. 4 für\nLiechtenstein                    am          30. Mai 1991\nin Kraft getreten. Liechtenstein hat seine Beitrittsurkunden\nam 30. Mai 1991 in London und Washington und am\n31. Mai 1991 in Moskau hinterlegt.\nS I o wen i e n hat bei der Verwahrregierung in London\nam 7. April 1992 eine Rechtsnachfolgeerklärung zu dem\nVertrag hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. Juli 1991 (BGBI. II S. 888).\nBonn, den 28. Juli 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nüber Vorrechte, Befreiungen und lmmunitäten\nder Internationalen Fernmeldesatellltenorganisation INTELSAT\nVom 29. Jull 1992\nDas Protokoll vom 19. Mai 1978 über Vorrechte, Be-\nfreiungen und lmmunitäten der INTELSAT (BGBI. 1980 II\nS. 705) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten:\nBahamas                          am         15. März 1990\nKolumbien                        am        1. August 1990\nSaudi-Arabien                    am          19. Mai 1990\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. März 1990 (BGBI. II S. 198).\nBonn, den 29. Juli 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}