{"id":"bgbl2-1992-26-9","kind":"bgbl2","year":1992,"number":26,"date":"1992-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/26#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-26-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_26.pdf#page=22","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-burkinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-07-21T00:00:00Z","page":578,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["578                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-burklnlschen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 21. Juli 1992\nDas in Ouagadougou am 27. April 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Burkina Faso über\nfinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 27. April 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Juli 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Burkina Faso\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben \"Laufwasserkraftwerk Banfora, Phase II\", \"landwirtschaftliche Entwicklungsbank, CNCA IV\", ,,Sektorbezogenes\nGesundheitsprogramm\", \"Strukturanpassungsprogramm\" und „Sektorbezogenes Grundbildungsprogramm\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               c)    Sektorbezogenes Gesundheitsprogramm\nund                                  d)    Strukturanpassungsprogramm\ndie Regierung von Burkina Faso -\ne)    Sektorbezogenes Grundbildungsprogramm,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkina Faso,            ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 40 000 000,- DM (in\nWorten: vierzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nvertiefen,                                                           Regierung von Burkina Faso zu einem späteren Zeitpunkt ermög-\nlicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuun~\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  von in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Abkommen Anwendung.\nBurkina Faso beizutragen -\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nsind wie folgt übereingekommen:\nland und der Regierung von Burkina Faso durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 2\nes der Regierung von Burkina Faso, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Vorhaben                        Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\na)     Laufwasserkraftwerk Banfora, Phase II\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nb)     landwirtschaftliche Entwicklungsbank, CNCA IV                 ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1992                                         579\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-       men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.       oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\ngen.\nArtikel 3\nDie Regierung von Burkina Faso stellt die Kreditanstalt für                                   Art'ikel5\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nAbgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nder in Artikel 2 erwähnten Verträge in Burkina Faso erhoben\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\nwerden, frei.\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-\nburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thü-\nArtikel 4                                ringen und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote\nDie Regierung von Burkina Faso überläßt bei den sich aus der       in etwa vergleichbar sind.\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nArtikel6\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Ouagadougou am 27. April 1992, in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJohann Wenzl\nFür die Regierung von Burkina Faso\nKorsaga","580                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Veftag: Bundesanzeiger Verlags•\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundeagesatzbla Tell I enthilt Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Tell II enthilt\na) v6lkenechtliche Verainbafoogen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Oun:h-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarlfvorachriften.\nlaufender Bezug nur Im Verlagsabonnemen. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen 80Wie Bellellungen bef9ila eiachiel1etier Auegaben:\nBundesanzeiger Vcwlagages.m.b.H., Poslfach 13 20, 5300 Borin 1\nTelefon: (0228) 38208·0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugaprais für Tell I und Teil II halbjlhrlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angetan•\ngene 18 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzbll, die vor dem 1. Januar 1990 auegegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreineendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes·\ngesetzblatt KOln 3 .so9, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPrais dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorauarect,nung 7, 12 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrweftsleuer enthalten; der angewandte Steuersatz                       ~ · Z 1• A · GabOlv beahll\nbetn\\gt 7%.\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-ungarischen Abkommens\nüber den Luftverkehr\nVom 21. Juli 1992\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Januar\n1992 zu dem Abkommen vom 18. Dezember 1989 zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Ungarn über den Luftverkehr\n(BGBI. 1992 II S. 42) wird bekanntgemacht, daß das\nAbkommen nach seinem Artikel 19\nam 20. April 1992\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 21. Juli 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}