{"id":"bgbl2-1992-26-3","kind":"bgbl2","year":1992,"number":26,"date":"1992-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/26#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_26.pdf#page=20","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum","law_date":"1992-07-17T00:00:00Z","page":576,"pdf_page":20,"num_pages":4,"content":["576                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachun11\nüber den Geltungsbereich des Uberelnkommens\nzur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum\nVom 17. Juli 1992\nDas Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung\nder Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI. 1970 II\nS. 293, 295; 1984 II S. 799; 1985 II S. 975) ist nach seinem\nArtikel 15 Abs. 2 für\nAlbanien                                am 30. Juni 1992\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. April 1992 (BGBI. II S. 438).\nBonn, den 17. Juli 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Jugoslawien\nVom 20. Juli 1992\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat aufgrund der in Artikel 12\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) vorgesehe-\nnen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung\ngenannten völkerrechtlichen Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit Jugoslawien mit der Herstellung der Einheit Deutschlands am\n3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Jugoslawien abgeschlossene völker-\nrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum\nselben Zeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n2. Juli 1992 (BGBI. II S. 515).\nBonn, den 20. Juli 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1992                          577\nAnlage\n1. Briefwechsel vom 21. August/3. Oktober 1957 in Verbindung mit einem Kommunique\nüber die Herstellung diplomatischer Beziehungen\n2. Regierungsabkommen vom 2. Juni 1961 über die gesundheitliche Betreuung der\ndiplomatischen Mitarbeiter und Angestellten an den diplomatischen Vertretungen der\nDeutschen Demokratischen Republik in Belgrad und der Sozialistischen Föderativen\nRepublik Jugoslawien in Berlin\n3. Abkommen vom 19. Dezember 1963 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik\nJugoslawien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes und der\nPflanzenquarantäne\n4. Konsularvertrag vom 12. Februar 1964 zwischen der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (GBI. 1964 1S. 87,\n1965 1 s. 74)\n5. Abkommen vom 15. Mai 1964 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugosla-\nwien über die Bildung eines Deutsch-Jugoslawischen Komitees für wirtschaftliche und\nwissenschaftlich-technische Zusammenarbeit nebst Statut des Komitees\n6. Abkommen vom 22. März 1965 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugosla-\nwien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens\n7. Abkommen vom 6. Mai 1965 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien\nüber die industrielle Zusammenarbeit-Allgemeine Bedingungen für den Abschluß und\ndie Durchführung von Verträgen über die industrielle Zusammenarbeit zwischen\nBetrieben und Wirtschaftsorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik\nund der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien -\n8. Abkommen vom 31. August 1965 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugosla-\nwien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Veterinärwesens\n9. Vertrag vom 20. Mai 1966 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der\nSozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien Ober den Rechtsverkehr in Zivil-,\nFamilien- und Strafsachen (GBI. 1966 1 S. 95, 1967 1 S. 7)\n10. Abkommen vom 17. September 1966 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik\nJugoslawien über den internationalen Straßenverkehr nebst Protokoll über die Ver-\nhandlungen zum Abschluß des Abkommens\n11. Abkommen vom 5. Juli 1972 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien\nüber Erleichterungen im Reiseverkehr\n12. Abkommen vom 11. Mai 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugosla-\nwien Ober die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Seeverkehrs\n13. Abkommen vom 22. Mai 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Sozialistischen FOdenltiven Republik Jugo-\nslawien Ober die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen, Diplomen der Hoch-\nschulen, akademischen Graden und Trteln, die in beiden Staaten ausgestellt bzw.\nverliehen werden\n14. Abkommen vom 12. Dezember 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und dem Bundesexekutivrat der Skupstina der Sozialistischen\nFöderativen Republik Jugoslawien Ober die gegenseitigen Warenlieferungen und\nLeistungen in den Jahren 1986 bis 1990\n15. Abkommen vom 9. Dezember 1988 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-\ntischen Republik und dem Bundesexekutivrat der Skupstina der Sozialistischen Föde-\nrativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Information\n16. langfristiges Programm vom 9. Dezember 1988 der wirtschaftlichen und wissenschaft-\nlich-technischen Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Demokratischen Republik\nund der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien für den Zeitraum bis zum\nJahre 2000\n17. Protokoll vom 20. Dezember 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und dem Bundesexekutivrat der Skupstina der Sozialistischen Födera-\ntiven Republik Jugoslawien über die gegenseitigen Warenlieferungen und Leistungen\nim Jahre 1990","578                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-burklnlschen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 21. Juli 1992\nDas in Ouagadougou am 27. April 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Burkina Faso über\nfinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 27. April 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Juli 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Burkina Faso\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben \"Laufwasserkraftwerk Banfora, Phase II\", \"landwirtschaftliche Entwicklungsbank, CNCA IV\", ,,Sektorbezogenes\nGesundheitsprogramm\", \"Strukturanpassungsprogramm\" und „Sektorbezogenes Grundbildungsprogramm\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               c)    Sektorbezogenes Gesundheitsprogramm\nund                                  d)    Strukturanpassungsprogramm\ndie Regierung von Burkina Faso -\ne)    Sektorbezogenes Grundbildungsprogramm,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkina Faso,            ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 40 000 000,- DM (in\nWorten: vierzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nvertiefen,                                                           Regierung von Burkina Faso zu einem späteren Zeitpunkt ermög-\nlicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuun~\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  von in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Abkommen Anwendung.\nBurkina Faso beizutragen -\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nsind wie folgt übereingekommen:\nland und der Regierung von Burkina Faso durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 2\nes der Regierung von Burkina Faso, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Vorhaben                        Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\na)     Laufwasserkraftwerk Banfora, Phase II\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nb)     landwirtschaftliche Entwicklungsbank, CNCA IV                 ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1992                                         579\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-       men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.       oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\ngen.\nArtikel 3\nDie Regierung von Burkina Faso stellt die Kreditanstalt für                                   Art'ikel5\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nAbgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nder in Artikel 2 erwähnten Verträge in Burkina Faso erhoben\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\nwerden, frei.\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-\nburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thü-\nArtikel 4                                ringen und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote\nDie Regierung von Burkina Faso überläßt bei den sich aus der       in etwa vergleichbar sind.\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nArtikel6\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Ouagadougou am 27. April 1992, in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJohann Wenzl\nFür die Regierung von Burkina Faso\nKorsaga"]}