{"id":"bgbl2-1992-23-7","kind":"bgbl2","year":1992,"number":23,"date":"1992-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/23#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-23-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_23.pdf#page=4","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-06-11T00:00:00Z","page":504,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["504                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-namlblschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Juni 1992\nDas in Windhuk am 21. Mai 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 21. Mai 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Juni 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n- Einfachwohnungsbau Windhuk, 2. Phase -\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nFinanzierungsbeitrags erfüllt.\nund\n(2) Kann die in Absatz 1 letztgenannte Bestätigung nicht erfol-\ndie Regierung der Republik Namibia -\ngen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland der Regierung der Republik Namibia von der Kreditanstalt für\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nWiederaufbau für das Vorhaben ein Darlehen bis zu 5 000 000,-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nDM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nNamibia,\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Regierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeitpunkt\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-\nvertiefen,                                                          wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\ndes Vorhabens „Einfachwohnungsbau Windhuk, 2. Phase\" von\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 ten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder Republik Namibia beizutragen -\nund der Regierung der Republik Namibia durch andere Vorhaben\nersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes\nsind wie folgt übereingekommen:                                   oder der sozialen Infrastruktur oder durch eine selbsthilfeorien-\ntierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, das bezie-\nArtikel 1                               hungsweise die die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finan-\nes der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für    zierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Einfach-\nwohnungsbau Windhuk, 2. Phase\" einen Finanzierungsbeitrag\nArtikel 2\nvon bis zu insgesamt 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen\nDeutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung des Vorhabens            Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nfestgestellt worden ist, daß es förderungswürdig ist und als ein    gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVorhaben der sozialen Infrastruktur beziehungsweise als eine        Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nselbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die            anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1992                                         505\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik     Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.               dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für                             Artikel 5\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Namibia\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nerhoben werden.\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-\nArtikel 4                               burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thü-\nringen und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote\nDie Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus\nin etwa vergleichbar sind.\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nArtikel 6\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Windhuk am 21. Mai 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. Ganns\nFür die Regierung der Republik Namibia\nDr. Z. Ngavirue","506                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung des Europarates\nsowie über die Änderung ihres Artikels 26\nVom 16. Juni 1992\nB u I g a r i e n ist der Satzung des Europarates vom 5. Mai 1949 (BGBI. 1950\nS. 263; 1954 II S. 1126) beigetreten. Der Beitritt Bulgariens ist nach Artikel 4 der\nSatzung\nam 7. Mai 1992\nwirksam geworden.\nDie Zahl der Vertreter Bulgariens in der Beratenden Versammlung wurde auf\nsechs festgesetzt. Die hierdurch erforderliche Änderung des Artikels 26 der\nSatzung des Europarates in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März\n1992 (BGBI. II S. 285) ist nach Zustimmung des Ministerkomitees und der\nBeratenden Versammlung gemäß Artikel 41 Abs. d der Satzung am 7. Mai 1992\nin Kraft getreten. Der Wortlaut des geänderten Artikels 26 wird nachstehend\nveröffentlicht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n27. Mai 1987 (BGBI. II S. 366) und vom 20. März 1992 (BGBI. 11 S. 285).\nBonn, den 16. Juni 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\n(Übersetzung)\n\"Article 26                                                 «Article 26                                                „Artikel 26\nMembers shall be entitled to the number                       Les Membres ont droit au nombre de                        Die Mitglieder haben Anspruch auf die\nof Representatives given below:                              sieges suivant:                                            nachstehend angegebene Zahl von Sitzen:\nAustria ..................... .                        6      Autriche .................... .                      6    Österreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     6\nBelgium .................... .                         7      Belgique ................... .                       7    Belgien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    7\nBulgaria .................... .                        6      Bulgarie .................... .                      6    Bulgarien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    6\nCyprus ..................... .                         3     Chypre ..................... .                        3    Zypern......................                         3\nCzechoslovakia .............. .                        8     Tchecoslovaquie ............. .                       8    Tschechoslowakei.............                        8\nDenmark ................... .                          5      Danemark .................. .                        5    Dänemark . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       5\nFinland ..................... .                        5      Finlande .................... .                      5    Finnland.....................                        5\nFrance . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    18      France . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  18    Frankreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18\nGermany . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       18     Allemagne . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      18    Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . 18\nGreece......................                           7     Grace.......................                          7    Griechenland . . . . . . . . . . . . . . . . .       7\nHungary.....................                           7     Hongrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     7    Ungarn......................                         7\nlceland......................                         3      lslande......................                        3    Island.......................                        3\nlreland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   4      lrlande . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  4    Irland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4\nltaly . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18      ltalie........................                      18    Italien....................... 18\nLiechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . .        2     Liechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . .       2    Liechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . .      2\nLuxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . .          3     Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . .          3    Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . . . . .        3\nMalta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3     Malte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   3    Malta ........... : . . . . . . . . . . .            3\nNetherlands . . . . . . . . . . . . . . . . . .       7      Pays-Bas....................                         7    Niederlande . . . . . . . . . . . . . . . . . .      7\nNorway . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      5     Norvege.....................                          5    Norwegen...................                          5\nPoland......................                         12      Pologne.....................                        12    Polen....................... 12\nPortugal.....................                         7      Portugal.....................                        7    Portugal.....................                        7\nSan Marino . . . . . . . . . . . . . . . . . .        2      Saint-Marin . . . . . . . . . . . . . . . . . .      2    San Marino . . . . . . . . . . . . . . . . . .       2\nSpain . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  12      Espagne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     12    Spanien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12\nSweden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      6     Suade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     6    Schweden . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       6\nSwitzerland . . . . . . . . . . . . . . . . . .       6      Suisse ..................... .                       6    Schweiz.....................                         6\nTurkey . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   12     Turquie .................... .                       12    Türkei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12\nUnited Kingdom of Great Britain                              Royaume-Uni de Grande-Bretagne                            Vereinigtes Königreich Großbritannien\nand Northern lreland .......... .                    18\"     et d'lrlande du Nord ........... .                  18»   und Nordirland . . . . . . . . . . . . . . . . 18\""]}