{"id":"bgbl2-1992-22-7","kind":"bgbl2","year":1992,"number":22,"date":"1992-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/22#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-22-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_22.pdf#page=10","order":7,"title":"Bekanntmachung der deutsch-rumänischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)","law_date":"1992-06-10T00:00:00Z","page":494,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["494                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-rumänischen Vereinbarung\nüber die Beschiftlgung von Arbeitnehmern\nzur   Erweiterung Ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nVom 10. Juni 1992\nDie in Bukarest am 12. Mai 1992 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Rumänien Ober die\nBeschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer\nberuflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeit-\nnehmer-Vereinbarung) ist nach ihrem Artikel 9 Abs. 1\nam 12. Mai 1992\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Juni 1992\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nHeyden\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Rumänien\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nzur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 b) auf rumänischer Seite:\nund                                       das Ministerium für Arbeit und Sozjalschutz.\ndie Regierung von Rumänien\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\nArtikel 1                                   (1) Gastarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die\n(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Deutsche und           a) eine abgeschlossene Berufsausbildung haben,\nRumlnen mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Vereinbarung,         b) zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse\ndie eine Beschäftigung als Gastarbeitnehmer ausüben wollen.              eine vorübergehende Beschäftigung ausüben und\n(2) Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieser Verein-    c) bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht\nbarung sind:                                                             Alter als 35 Jahre alt sind.\na) auf deutscher Seite:                                                (2) Die Beschlftigung als Gastarbeitnehmer beträgt in der\ndie Bundesanstalt für Arbeit (Zentralstelle für Arbeitsvermitt-  Regel ein Jahr, sie kann jedoch bis zu insgesamt 18 Monaten\nlung in Frankfurt/Main);                                         vertlngert werden.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1992                                            495\n(3) Sofern ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wird,                                 Artikel 6\nbemüht sich die zuständige Stelle der gastgebenden Vertragspar-\n(1) Gastarbeitnehmer, die nach dieser Vereinbarung zugelas-\ntei darum, den Gastarbeitnehmer in ein anderes, gleichwertiges\nsen werden wollen, können an die für die Durchführung dieser\nArbeitsverhältnis zu vermitteln.\nVereinbarung zuständige Stelle ihrer Seite ein Vermittlungsge-\nsuch richten. Die zuständige Stelle leitet das Gesuch an die\nzuständige Stelle der anderen Vertragspartei weiter.\nArtikel 3\n(2) D,e zuständigen Stellen der Vertragsparteien fördern den\n( 1) Den Gastarbeitnehmem werden die erforderlichen Geneh-         Austausch und bemühen sich, eine geeignete Beschäftigung für\nmigungen nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften über          die Gastarbeitnehmer zu finden; sie teilen die Ergebnisse ihrer\ndie Einreise und den Aufenthalt von Ausländern erteilt, die es        Bemühungen der zuständigen Stelle der jeweils anderen Ver-\nihnen ermöglichen, für die Dauer ihrer Beschäftigung in dem           tragspartei mit.\nGastland zu leben und zu arbeiten.\nArtikel 7\n(2) Das für die Einreise erforderliche Visum ist von den Gast-\narbeitnehmern vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsver-          Die Arbeitsvermittlung ist kosten- und gebührenfrei. Im übrigen\ntretung des Gastlands zu beantragen.                                  finden hinsichtlich der Kosten und der Entrichtung von Gebühren\ndie Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei Anwendung.\n(3) Die für die Beschäftigung erforderliche Genehmigung wird\nunabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts                                          Artikel 8\nerteilt.\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Minister für Arbeit und Sozialschutz\nArtikel 4                                 von Rumänien arbeiten im Rahmen dieser Vereinbarung eng\nDie Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen richten         zusammen. Bei Bedarf wird auf Antrag einer Vertragspartei eine\nsich nach den Tarifverträgen und den arbeitsrechtlichen sowie         gemischte deutsch-rumänische Arbeitsgruppe gebildet, um Fra-\nden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gast-             gen zu erörtern, die mit der Durchführung dieser Vereinbarung\nlands.                                                                zusammenhängen.\nArtikel 9\nArtikel 5\n(1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf jeder Seite zugelas-\n(1) Diese Vereinbarung tritt  am   Tag ihrer Unterzeichnung in\nKraft.\nsen werden kann, wird auf jährlich 500 festgelegt.\n(2) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren. Sfe\n(2) Eine Änderung dieser Höchstzahl kann zwischen den Ver-         verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht von\ntragsparteien durch Notenwechsel vereinbart werden.                   einer der Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor Ende\n(3) Sofern die Höchstzahl nicht erreicht wird, werden die nicht in eines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt wird.\nAnspruch genommenen Plätze nicht auf das folgende Jahr über-             (3) Die aufgrund dieser Vereinbarung bereits erteilten Geneh-\ntragen. Eine Verlängerung der Dauer des Beschäftigungsverhält-        migungen bleiben für den gewAhrten Zeitraum von einer Kündi-\nnisses nach Artikel 2 gilt nicht als Neuzulassung.                    gung unberührt.\nGeschehen zu Bukarest am 12. Mai 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Terfloth\nFür die Regierung von Rumänien\nConstantin Alecu","496                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit dritten Staaten\nüber die Aufnahme diplomatischer Beziehungen\nVom 11. Juni 1992\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach den aufgrund der in\nArtikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)\nvorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die nachstehend angegebenen\nvölkerrechtlichen Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen Republik mit\ndritten Staaten über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit der Herstel-\nlung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind:\n1. Vereinbarung vom 14. April 1971 mit der Republik Äquatorialguinea über die\nHerstellung diplomatischer Beziehungen\n2. Notenwechsel vom 4. April 1974 mit der Republik Gabun ijetzt \"Gabunische\nRepublik\") über die Herstellung diplomatischer Beziehungen\n3. Vereinbarung vom 15. Januar 1973 mit der Republik Gambia über die Auf-\nnahme diplomatischer Beziehungen\n4. Vereinbarung vom 22. August 1973 mit der Republik Senegal über die\nAufnahme diplomatischer Beziehungen\nDie Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n24. April 1992 (BGBI. II S. 383).\nBonn, den 11. Juni 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts In Paris\nVom 12. Juni 1992\nDas Internationale Übereinkommen vom 25. Januar\n1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen-\namts in Paris (RGBI. 1928 II S. 317; BGBI. 1974 II S. 676)\nist nach seinem Artikel 6 für die\nVolksrepublik China           am    18. Februar 1992\nund ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:\nEstland                     am      13. Januar 1992\nKroatien                    am      13. Januar 1992\nSlowenien                   am 30. Dezember 1991\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. April 1991 (BGBI. II S. 728).\nBonn, den 12. Juni 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}