{"id":"bgbl2-1992-22-2","kind":"bgbl2","year":1992,"number":22,"date":"1992-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/22#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_22.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 61 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nutzfahrzeuge hinsichtlich der außen vorstehenden Teile vor der Führerhausrückwand (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 61)","law_date":"1992-07-01T00:00:00Z","page":487,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 16. Juli 1992                                487\nVerordnung\nü~r die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 61\nüber einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nutzfahrzeuge\nhinsichtlich der außen vorstehenden Teile vor der Führerhausrückwand\n(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 61)\nVom 1. Jull 1992\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-\nmen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die\nGenehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und\nüber die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der\ndurch Gesetz vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 196811 S. 1224) eingefügt worden\nist. verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der obersten\nLandesbehörden:\nArtikel 1\nDie nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene\nECE-Regelung Nr. 61 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der\nNutzfahrzeuge hinsichtlich der außen vorstehenden Teile vor der Führerhaus-\nrückwand wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der\nRegelung werden mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang zu\ndieser Verordnung veröffentlicht*).\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft. an dem die in Artikel 1\ngenannte Regelung für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag\ndes Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn. den 1. Juli 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause\n*) Die Regelung Nr. 61 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.\nAbonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den\nBezugsbedingungen des Verlages übersandt."]}