{"id":"bgbl2-1992-20-22","kind":"bgbl2","year":1992,"number":20,"date":"1992-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/20#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-20-22/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_20.pdf#page=23","order":22,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik","law_date":"1992-06-19T00:00:00Z","page":459,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1992                                      459\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik\nVom 19. Juni 1992\nDas in Tirana am 22. April 1992 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeits- und\nSozialpolitik ist nach seinem Artikel 7 Abs. 1\nam 22. April 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Juni 1992\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nDr. Arnold Knigge\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             1.   Aufnahme und Entsendung von Experten;\nund                               2.   Beratung und Fortbildung von Fachleuten;\ndie Regierung der Republik Albanien                3.   Erarbeitung von Expertisen;\n4.    Austausch von Informationsmaterial.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1                                                         Artikel 4\nDie Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit im            Die Vertragsparteien legen folgende Prioritäten fest:\nBereich der Arbeits- und Sozialpolitik.                          1.   Erfahrungsaustausch über Instrumente, Regelungen und\nInstitutionen im Bereich Arbeits- und Sozialpolitik,\nArtikel 2                             2.   Beratung beim Aufbau einer Arbeitsverwaltung in der Repu-\nFür die Zusammenarbeit sind zuständig                               blik Albanien (Konzeption, Funktionen, Schulung),\na) auf deutscher Seite:                                          3.   Informationsaustausch über das System der Arbeitsbezie-\nder Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung,                   hungen, insbesondere über Arbeitsverträge und kollektive\nVereinbarungen,\nb) auf albanischer Seite:\n4.    Beratung bei der Reorganisation des Systems der sozialen\nder Minister für Arbeit, Auswanderung, Sozialfürsorge und          Sicherung in der Republik Albanien,\nFürsorge für die politisch Verfolgten.\n5.   Konsultationen zu Fragen der internationalen Sozialpolitik.\nArtikel 3\nArt und Umfang der konkreten Maßnahmen werden jeweils im                                   Artikel 5\ngegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Insbesondere sind fol-       Die Finanzierung der Durchführung dieses Abkommens wird\ngende Formen der Zusammenarbeit vorgesehen:                      von den Vertragsparteien gemäß den jeweils geltenden haus-","460                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch. für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.                                                       Bundeunntger Vertagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz                           Poatvertrlebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nhaltsrechtlichen Vorschriften sichergestellt, wobei die Übernahme                                                   Artikel 7\nder Kosten für die Maßnahmen im Einzelfall vereinbart wird.\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.\nArtikel 6                                         (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren\ngeschlossen. Danach verlängert sich die Gültigkeit jeweils still-\nDie Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig auf der                         schweigend um ein weiteres Jahr, sofern das Abkommen nicht\nGrundlage des geltenden Rechts bei der Durchführung dieses                             von einer Vertragspartei spätestens sechs Monate vor Ablauf der\nAbkommens und bei der Erledigung von Visaformalitäten für die                         jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\nPersonen, die aufgrund dieses Abkommens ~ntsandt werden.\nGeschehen zu Tirana am 22. April 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Republik Albanien\nTheodhor Bej"]}