{"id":"bgbl2-1992-2-5","kind":"bgbl2","year":1992,"number":2,"date":"1992-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/2#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-2-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_2.pdf#page=14","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-türkischen Vereinbarung über die Beschäftigung türkischer Arbeitnehmer auf der Grundlage von Werkverträgen","law_date":"1991-12-12T00:00:00Z","page":54,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["54                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nArtikel 14                                (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren\nInkrafttreten, Geltungsdauer, Kündigung                 geschlossen. Danach verlängert es sich jeweils stillschweigend\num weitere drei Jahre sofern es nicht von einer Vertragspartei\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in      spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungs-\nKraft.                                                            dauer schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Bonn am 3. Dezember 1991 in zwei Urschriften\nin deutscher Sprache.\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Christian Schwarz-Schilling\nDer Minister\nfür Transport und Kommunikation\nder Republik Estland\nTiit Vähi\nBekanntmachung\nder deutsch-türkischen Vereinbarung\nüber die Beschäftigung türkischer Arbeitnehmer\nauf der Grundlage von Werkverträgen\nVom 12. Dezember 1991\nDie in Ankara am 18. November 1991 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Türkei über\ndie Beschäftigung von Arbeitnehmern türkischer Unter-\nnehmen zur Ausführung von Werkverträgen ist nach ihrem\nArtikel 11 Abs. 1\nam 18. November 1991\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Dezember 1991\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nHeyden","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1992                                            55\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern türkischer Unternehmen zur Ausführung von\nWerkverträgen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 4\nund                                  ( 1) Die in Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Zahl wird wie\nfolgt an die weitere Entwicklung des Arbeitsmarkts angepaßt:\ndie Regierung der Republik Türkei -\nBei einer Verbesserung der Arbeitsmarktlage erhöht sich die\nin Würdigung des beiderseitigen Nutzens der wirtschaftlichen,    bei Inkrafttreten der Vereinbarung festgelegte Zahl um jeweils fünf\nindustriellen und technischen Zusammenarbeit,                       vom Hundert für jeden vollen Prozentpunkt, um den sich die\nArbeitslosenquote in den letzten zwölf Monaten verringert hat. Bei\nin dem Willen, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des      einer Verschlechterung der Arbeitsmarktlage verringert sich die\nArbeitsmarkts die Entsendung und Beschäftigung der Arbeitneh-       Zahl entsprechend. Für die Anpassung sind jeweils die Arbeitslo-\nmer aus türkischen Unternehmen zur Absicherung der wirtschaft-      senquoten am 30. Juni des laufenden Jahres und des Vorjahres\nlichen Zusammenarbeit auf eine dauerhafte Grundlage zu stellen,     zu vergleichen. Die Änderungen sind vom 1. Oktober des laufen-\nden Jahres an zu berücksichtigen. Die neue Zahl ist so aufzu-\nin der Absicht, für die auf der Grundlage von Werkverträgen      runden, daß sie durch die Zahl zehn ohne Rest teilbar ist.\nzusammenarbeitenden deutschen und türkischen Unternehmen\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bun-\nklare Bedingungen zu schaffen, um die Möglichkeiten der Entsen-\ndesrepublik Deutschland teilt die nach Absatz 1 errechneten\ndung und Beschäftigung von türkischen Arbeitnehmern zu ver-\nZahlen dem Minister für Arbeit und soziale Sicherheit der Republik\nbessern -                                                           Türkei jeweils bis zum 31. August eines Jahres mit.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\n(1) Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, soweit die Entlohnung\nArtikel 1                             des Werkvertragsarbeitnehmers einschließlich des Teils, der\n(1) Türkischen Arbeitnehmern, die auf der Grundlage eines        wegen der auswärtigen Beschäftigung gezahlt wird, dem Lohn\nWerkvertrags zwischen einem türkischen Arbeitgeber und einem        entspricht, welchen die einschlägigen deutschen Tarifverträge für\nin der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmen für        vergleichbare Tätigkeiten vorsehen.\neine vorübergehende Tätigkeit in die Bundesrepublik Deutschland         (2) Im übrigen finden die einschlägigen Rechtsvorschriften über\nentsandt werden (Werkvertragsarbeitnehmer), wird die Arbeitser-      die Erteilung und Versagung sowie über das Erlöschen der\nlaubnis unabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeits-        Arbeitserlaubnis Anwendung. Ein Abdruck des Werkvertrags ist\nmarkts erteilt.                                                      rechtzeitig beim zuständigen Landesarbeitsamt einzureichen.\nDas Landesarbeitsamt wird den Werkvertrag unverzüglich prüfen\n(2) Diese Vereinbarung wird nicht auf Arbeitnehmer angewen-\nund genehmigen.\ndet, die auf der Grundlage eines Werkvertrags in die Bundesrepu-\nblik Deutschland entsandt werden, um vorbereitende Arbeiten\nArtikel 6\nfür deutsch-türkische Unternehmenskooperationen in Drittstaaten\nauszuführen.                                                           (1) Die Arbeitserlaubnis wird für die voraussichtliche Dauer der\nArbeiten zur Erfüllung des Werkvertrags erteilt. Die Höchstdauer\nArtikel 2                             der Arbeitserlaubnis beträgt in der Regel zwei Jahre. Sofern die\nAusführung eines Werkvertrags infolge eines unvorhersehbaren\n(1) Die Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer wird auf 7 000\nEreignisses länger als zwei Jahre dauert, wird die Arbeitserlaub-\nfestgesetzt. Die angegebene Zahl versteht sich als Jahresdurch-\nnis bis zu sechs Monaten verlängert. Steht von vornherein fest,\nschnittszahl.\ndaß die Ausführung des Werkvertrags länger als zwei Jahre\n(2) Die Arbeitserlaubnis wird Arbeitnehmern nur für die Ausfüh-  dauert, wird die Arbeitserlaubnis bis zur Höchstdauer von drei\nrung von Werkverträgen erteilt, deren Erfüllung überwiegend         Jahren erteilt.\nArbeitnehmer mit beruflicher Qualifikation erfordert. Arbeitneh-\n(2) Nach Fertigstellung eines Werks kann zur Ausführung eines\nmern ohne berufliche Qualifikation wird die Arbeitserlaubnis\nanderen Werkvertrags auf Antrag eine neue Arbeitserlaubnis im\nerteilt, soweit dies zur Ausführung der Arbeiten unerläßlich ist.\nRahmen der zugelassenen Höchstdauer von zwei Jahren erteilt\nwerden. Im Falle eines unvorhersehbaren Ereignisses wird diese\nArbeitserlaubnis bis zu sechs Monaten verlängert.\nArtikel 3\n(3) Die Arbeitserlaubnis wird für eine bestimmte berufliche\n( 1) Die festgelegte Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer wird von\nTätigkeit zur Ausführung eines bestimmten Werkvertrags erteilt.\ndem Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit der Republik\nIn begründeten Ausnahmefällen wird die Arbeitserlaubnis für\nTürkei auf die türkischen Unternehmen verteilt. Um die Einhaltung\nmehrere Werkverträge erteilt. Das türkische Unternehmen kann\nder festgelegten Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer sicherzustel-\nden Arbeitnehmer innerhalb der vorgesehenen Geltungsdauer\nlen, wird von der türkischen Seite eine Organisation bestimmt, die\nder Arbeitserlaubnis vorübergehend zur Ausführung eines ande-\ndie einzelnen Werkverträge registriert und gegenzeichnet.\nren Werkvertrags umsetzen, wenn mit der Ausführung dieses\n(2) Die für die Durchführung der Vereinbarung zuständigen        Werkvertrags bereits begonnen wurde. Es hat die Umsetzung\nStellen der Vertragsparteien achten darauf, daß es nicht zu einer   dem zuständigen Landesarbeitsamt unverzüglich mitzuteilen. Das\nregionalen oder sektoralen Konzentration der beschäftigten Werk-    Landesarbeitsamt veranlaßt, daß eine entsprechende Arbeits-\nvertragsarbeitnehmer kommt.                                         erlaubnis erteilt wird.","56                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche. Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung ertasseneo Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbesteffungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.                                                            Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                                Poetvertrlebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\n(4) Einzelnen Arbeitnehmern mit führender oder Verwaltungstä-                           Bei Bedarf wird auf Antrag einer Vertragspartei eine Gemischte\ntigkeit wird die Arbeitserlaubnis bis zu einer Höchstdauer von vier                        deutsch-türkische Arbeitsgruppe gebildet, um Fragen zu erörtern,\nJahren erteilt.                                                                            die mit der Durchführung dieser Vereinbarung zusammenhängen.\nArtikel 7\nArtikel 10\nEin Werkvertragsarbeitnehmer, der nach Beendigung seiner\nTätigkeit die Bundesrepublik Deutschland verlassen hat, kann im                               Sind Arbeitnehmer, die zur Beschäftigung auf der Grundlage\nRahmen eines neuen Werkvertrags eine Arbeitserlaubnis wieder                               eines Werkvertrags zugelassen wurden, ohne Erlaubnis der Bun-\nerhalten, wenn der zwischen Ausreise und erneuter Einreise                                 desanstalt für Arbeit der Bundesrepublik Deutschland einem Drit-\nliegende Zeitraum nicht kürzer ist als die Gesamtgeltungsdauer                             ten gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen worden, so\nder früheren Aufenthaltsbewilligung. Der in Satz 1 genannte Zeit-                          verringert sich für den folgenden Abrechnungszeitraum die Zahl\nraum beträgt höchstens zwei Jahre; er beträgt drei Monate, wenn                            der Werkvertragsarbeitnehmer für das Unternehmen um die Zahl\nder Werkvertragsarbeitnehmer vor der Ausreise nicht länger als                             der im Jahresdurchschnitt gewerbsmäßig überlassenen Arbeit-\nneun Monate in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt war.                             nehmer. Entsprechend ist zu verfahren, soweit türkische Arbeitge-\nber mehr Werkvertragsarbeitnehmer beschäftigen, als ihnen nach\nArtikel 3 Absatz 1 zugeteilt sind, oder Arbeitnehmer beschäftigen,\nArtikel 8                                           die keine Arbeitserlaubnis oder Aufenthaltsgenehmigung besit-\n(1) Die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik                               zen. Für Arbeitnehmer von türkischen Arbeitgebern, die wieder-\nDeutschland erteilt auf Antrag des türkischen Arbeitgebers den                            holt Arbeitnehmer unerlaubt überlassen oder beschäftigt haben,\nArbeitnehmern das Visum für die Dauer von drei Monaten. Sobald                             wird keine Arbeitserlaubnis mehr erteilt.\ndas Visum erteilt ist, können die Arbeitnehmer einreisen. Sie\nhaben rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer des Visums bei\nder für ihren Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde die                                                            Artikel 11\nerforderliche Aufenthaltsbewilligung zu beantragen.\n(1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in\n(2) Die Arbeitserlaubnis ist nach der Einreise unverzüglich bei                        Kraft.\ndem Arbeitsamt zu beantragen, das für zuständig erklärt wird.\n(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\n(3) Diese Vereinbarung kann bis zum 30. Juni mit Wirkung zum\nArtikel 9                                           31. Dezember eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundes-                            Die aufgrund der Vereinbarung erteilten Arbeitserlaubnisse\nrepublik Deutschland und der Minister für Arbeit und soziale                              bleiben von einer Kündigung unberührt. Soweit im Zeitpunkt der\nSicherheit der Republik Türkei arbeiten im Rahmen dieser Verein-                          Kündigung der Werkvertrag vom Landesarbeitsamt bereits\nbarung eng zusammen. Die Vertragsparteien tauschen die zur                                genehmigt ist, werden die zur Ausführung des Werkvertrags\nDurchführung der Vereinbarung notwendigen Informationen aus.                             zugesicherten Arbeitserlaubnisse erteilt.\nGeschehen zu Ankara am 18. November 1991 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und türkischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEickhoff\nFür die Regierung der Republik Türkei\nSevinc Dalyanoglu"]}